Die GPK-N hat sich an ihrer Sitzung vom 5. September 2012 mit einem Antrag aus ihrer Mitte befasst, der im Zusammenhang mit der Übermittlung von Bank- und Mitarbeiterdaten an die US-Behörden eine Untersuchung des Bundesratsbeschlusses vom 4. April 2012 forderte. Mit diesem Beschluss erteilte der Bundesrat gewissen Banken eine Bewilligung nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches, damit eine allfällige Datenübergabe der Banken an die US-Behörden nicht als verbotene Handlung für einen fremden Staat gilt. In diesem Zusammenhang ist der Beschluss des Bundesrates vom 18. Januar 2012, im Rahmen der Aufsichts-Amtshilfe vorläufig anonymisierte Mitarbeiterdaten an die US-Behörden zu übermitteln, ebenfalls von Bedeutung.
Die GPK-N beschloss in einem ersten Schritt zuerst den genauen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 4. April 2012 beim Bundesrat abzuklären. Sie hat dazu den Bundesrat aufgefordert, ihr bis Mitte Oktober 2012 einen schriftlichen Bericht zur Faktenlage, zu den betroffenen Verfahren, zu den Erwägungen des Bundesrates, zu den von ihm beigezogenen Rechtsgrundlagen für seine Beschlüsse sowie zur Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen der Bankangestellten zukommen zu lassen.
Im Zusammenhang mit Artikel 271 des Strafgesetzbuchs hatten die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte schon im Rahmen ihrer Untersuchung zur Finanzkrise im Jahr 2010 je ein gleichlautendes Postulat eingereicht, und damit den Bundesrat aufgefordert, die in der Inspektion identifizierten Anwendungsfragen zu dieser Bestimmung zu klären. Die Erfüllung der überwiesenen Postulate durch den Bundesrat ist noch ausstehend.
Gestützt auf den eingeforderten Bericht wird die GPK-N den Handlungsbedarf seitens der parlamentarischen Oberaufsicht beurteilen und gegebenenfalls weitere Massnahmen ergreifen.
Die GPK-N hat am 4. und 5. September 2012 unter dem Vorsitz von Nationalrat Ruedi Lustenberger (CVP/LU) in Lugano getagt.
Bern, 6. September 2012 Parlamentsdienste