Bern (sda) Geldstrafen oder Arbeit werden die kurzen Gefängnisstrafen ersetzen, Unternehmen werden künftig strafbar. Kinderschänder haben in der Schweiz keinen Schonraum. Dies hat die Rechtskommission (RK) des Ständerates beschlossen.

Die RK hat die neuen Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oppositionslos gutgeheissen, die das Sanktionssystem neu organisieren. Das Geschäft wird in der Dezembersession behandelt. Das neue Jugendstrafrecht wurde zurückgestellt.

Geld statt Haft. Die Geldstrafe mit maximal 360 Tagessätzen wird an Stelle der Bussen und der kurzen Gefängnisstrafen die Basis der neuen Strafordnung. Dabei setzte die RK den höchsten Tagessatz von 2000 auf 3000 Franken und damit die Höchststrafe von 720 000 auf 1,08 Millionen Franken herauf.

Statt einer Geldstrafe kann das Gericht auch eine gemeinnützige Arbeit anordnen. Die Höchstdauer der bedingten Strafe wird von 18 Monaten auf drei Jahre heraufgesetzt. Zahlen, Arbeiten und Absitzen sind austauschbar, wie Kommissionssprecher Hans-Ulrich Merz (FDP/AR) am Freitag vor den Medien ausführte.

Die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis wird aufgehoben. Neu gibt es Freiheitsstrafen zwischen mindestens sechs Monaten und 20 Jahren. Der Schutz der Öffentlichkeit vor Schwerstkriminellen und psychisch kranken Tätern wird verstärkt: Nach einer stationären Therapie wird Verwahrung möglich.

Sexualdelikte, die an Kindern im Ausland verübt werden, werden in der Schweiz abgestraft. Trotz völkerrechtlichen Bedenken ging die RK über diesen Bundesratsantrag hinaus: Auch Kinderschänder, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, sondern sich nur hier vorübergehend aufhalten, werden verfolgt.

Unternehmen werden straffähig. Bei der neu einzuführenden Verantwortlichkeit der Unternehmen, beschloss die RK eine schärfere Lösung. Wenn eine Straftat keiner bestimmten Person zugerechnet werden kann, kann das Unternehmen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken belegt werden. Dieses Subsidiaritätsprinzip hatte der Bundesrat vorgeschlagen.

In Fällen von Geldwäscherei, Korruption und Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation soll nach Meinung der RK zusätzlich das Konkurrenzprinzip gelten: Sowohl Unternehmen wie Unternehmensangehörige können gleichermassen haftbar gemacht werden.

sda/ats 05.11.1999