<p>Bern (sda) Die Wirtschaftskommission (WAK) des Nationalrates will klären, welcher Aufsicht die unterschiedlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unterstellt sind. Sie macht dazu neue Vorschläge, die indessen noch nicht der Weisheit letzter Schluss sein dürften.
</p>

Beim neuen Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) waren im Parlament Differenzen entstanden. Für die Aufsicht über die berufliche Altersvorsorge hatte der Ständerat den Geltungsbereich des VAG weiter gefasst als der Nationalrat, der alle im Register der beruflichen Vorsorge eingetragenen Einrichtungen nach BVG behandeln wollte.

Die WAK des Nationalrates schlägt nun eine neue Lösung vor, wie ihr Präsident Fulvio Pelli (FDP/TI) am Montag den Medien im Bundeshaus mitteilte. Danach sollen die Kategorien von Einrichtungen, auf welche statt des VAG das BVG angewendet wird, im Gesetz abschliessend aufgelistet werden.

Nicht dem VAG und damit nicht der Aufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) unterstellt werden die autonomen Kassen, die BVG-Auffangeinrichtung und die Verbandskassen. Für diese drei Kategorien ändert die gesetzliche Präzisierung nichts. Sie werden heute schon vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und den Kantonen kontrolliert.

Gelten soll das BVG-Regime auch für die autonomen (das heisst keiner Lebensversicherung gehörenden) autonomen Sammelstiftungen mehrerer Arbeitgeber. Nach dem neuen Vorschlag der WAK muss die Aufsicht dabei aber Aufgaben erfüllen, die mit den Kriterien des VAG gleichwertig sind. Das VAG ist vor allem bezüglich Solvenz und Sicherheit der Guthaben strenger.

Zu diesem umstrittenen Artikel gibt es zwei Minderheitsanträge, die ebenfalls mit einer Ausnahmeliste operieren. Ein Vorschlag der Verwaltung unterlag mit 13 zu 10 Stimmen und 2 Enthaltungen nur knapp. "Wir haben einen Schritt nach vorn gemacht", sagte Pelli. "Ich habe aber das Gefühl, dass das noch nicht die definitive Lösung ist."