Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerates anerkennt zwar, dass die Umsatzabgabe teilweise abgeschafft werden muss, um dem Finanzplatz Schweiz gute Rahmenbedingungen zu belassen, stellt aber den Vorschlägen des Bundesrates bei der steuerlichen Entlastung der inländischen institutionellen Anleger ein neues Konzept mit bedeutend geringeren Steuerausfällen gegenüber. Im weiteren will sie ein Bundesgesetz über das Reisendengewerbe in einer den administrativen Aufwand für das Wandergewerbe verringernden Form erlassen. Die Massnahmen zu Gunsten von wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten erweitert die WAK um das Instrument der Zinskostenbeiträge für die Privatwirtschaft und stockt den Rahmenkredit um 5 Millionen Franken auf.

Seit einigen Jahren versetzt die Umsatzabgabe insbesondere aufgrund der Entwicklung im elektronischen Handel den Finanzplatz Schweiz gegenüber ausländischen Finanzplätzen in einen beträchtlichen Wettbewerbsnachteil. Um diese Steuer zu vermeiden, verlassen mehr und mehr institutionelle Anleger den Schweizer Finanzplatz, indem sie die Verwaltung ihres Portefeuilles ausländischen Banken oder Brokern anvertrauen. Diese auffällige Tendenz zur Abwanderung von Börsengeschäften ins Ausland (die mit der Schaffung virtueller Börsen wie die virt-x noch verstärkt werden wird) lässt befürchten, dass auch auf die Beratung institutioneller Anleger spezialisierte Arbeitsplätze ins Ausland verlegt werden. Um dieser Gefahr zu entgegnen, beantragt der Bundesrat in der Botschaft über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe (00.076) folgende Gebiete von der Umsatzabgabe zu befreien:

  • Institutionelle Anleger (Öffentliche Hand, Anlagefonds, Lebensversicherer, Sozialversicherung und Vorsorgebereich). Die damit verbundenen Steuerausfälle belaufen sich auf 440 Millionen Franken jährlich.
  • In einer ausländischen Börse gehandelte Titel von Schweizer Unternehmen (blue chips). Diese Entlastung hängt mit der Gründung anfangs 2001 der virtuellen Börse virt-x in London zusammen, die in Zusammenarbeit zwischen der Schweizer Börse SWX und der Londoner Börse tradepoint entsteht. Dank dieser Massnahme wird eine Benachteiligung von Schweizer Banken gegenüber den andern Mitgliedern von virt-x vermieden, wobei die Steuerausfälle jährlich 50 Millionen Franken betragen.

Die WAK anerkennt die Schwierigkeiten, die dem Schweizer Finanzplatz wegen der Umsatzabgabe erwachsen und beantragt mit 9:1 Stimme Eintreten auf die Gesetzesänderungen. Sie stimmt analog zum Bundesrat der Befreiung von der Umsatzabgabe für an ausländischen Börsen gehandelte Schweizer Aktien zu. Jedoch beantragt die WAK dem Ständerat ein anderes Konzept bei der Behandlung der institutionellen Anleger. Für die WAK sind die Vorschläge des Bundesrates nämlich insbesondere in Bezug auf die gewichtigen finanziellen Steuerausfälle (und die damit verbundenen Reaktionen in der Bevölkerung) problematisch; dies umso mehr, als dass sie im dringlichen Verfahren beschlossen werden sollen.

Die WAK schlägt daher vor, dass nur die ausländischen institutionellen Anleger sowie die schweizerischen Anlagefonds von der Umsatzabgabe befreit werden. Die inländischen institutionellen Anleger (Öffentliche Hand, Lebensversicherer, Sozialversicherung, Vorsorgebereich) sollen dagegen neu im Gesetz als Effektenhändler bezeichnet werden, wodurch sie obligatorisch der Umsatzabgabe unterliegen.

Für die WAK hat dieses einstimmig (bei einer Enthaltung) verabschiedete Konzept den Vorteil, dass es in angemessener Weise den Gefahren des Finanzplatzes Schweiz begegnet, jedoch ohne derart grosse Steuerausfälle zu produzieren:

  • Mit der Streichung der Umsatzabgabe für die ausländischen institutionellen Anleger wird der Finanzplatz Schweiz dank gleich langer Spiesse diese Kunden behalten (oder gar neue anziehen) können.
  • Demgegenüber werden die inländischen institutionellen Anleger - neu als Effektenhändler bezeichnet - auf jeden Fall die Umsatzabgabe zu entrichten haben, auch wenn sie ihre Geschäfte über ausländische Börsenplätze abwickeln. Dies wird die Tendenz stoppen (und gar umdrehen), dass solche Anleger (insbesondere die Pensionskassen) ihre Börsengeschäfte ausländischen Banken anvertrauen.
  • Die im Konzept der WAK aufrechterhaltene Befreiung von der Umsatzabgabe für inländischen Anlagefonds berücksichtigt deren besondere Konkurrenzsituation zu ausländischen Anlagefonds. Dank dieser Befreiung kann das Risiko eines Wegzugs ins Ausland eingedämmt werden. Im Vergleich dazu sind Pensionskassen nicht in dem Masse einer solchen Konkurrenz ausgesetzt.
  • Die jährlichen Steuerausfälle für den Bund belaufen sich nach dem Konzept der WAK auf noch 218 Millionen Franken (gegenüber 490 Millionen gemäss Bundesrat). Nicht inbegriffen sind darin die möglichen zusätzlichen Einnahmen, die sich bei denjenigen Pensionskassen ergeben, die heute ihre Wertschriftenportefeuilles im Ausland verwalten lassen.

Wie der Bundesrat schlägt die WAK aufgrund der sehr raschen Veränderungen im Finanzbereich vor, diese Massnahmen dringlich zu erklären (sofortiges Inkrafttreten ohne Verstreichen lassen der Referendumsfrist).

Die WAK unterstreicht aber gleichzeitig, dass ihre Vorschläge eine erste (sofortige und machbare) Antwort auf die Herausforderungen des Finanzplatzes Schweiz darstellen. Diese Vorschläge werden wieder zu beraten sein, wenn sie (statt der zeitlich limitierten Gültigkeit wie bei dringlichen Massnahmen vorgeschrieben) ins ordentliche Recht überführt werden. Die diesbezügliche Botschaft ist ja bereits auf Ende Jahr angekündigt.

Das bisher in 26 Kantonen 26 mal verschieden geregelte Wandergewerbe soll auf Bundesebene vereinheitlicht werden, wodurch die Rechtszersplitterung beseitigt und die teilweise hohen Abgaben eliminiert werden können. Dazu wird ein Bundesgesetz über das Reisendengewerbe (00.057) erlassen. Die WAK unterstützt vorbehaltlos die Idee, dass der Binnenmarkt auch für diesen Berufszweig realisiert wird. Sie will aber den administrativen Aufwand für dieses Gewerbe insofern verringern, als dass eine Bewilligung nicht wie nach Vorstellung des Bundesrates jährlich erneuert werden muss, sondern fünf Jahre lang gelten soll.

Die WAK behandelte als weiteren Schwerpunkt Massnahmen der Regionalpolitik. In einem Hearing beleuchtete sie die Regionalpolitik des Bundes aus der Sicht der Kantone (Regierungsrat Paul Huber, Vertreter der Konferenz der Kantonsregierungen), der Berggebiete (Jörg Wyder, Direktor der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete), der Städte (Urs Geissmann, Direktor des schweizerischen Städteverbands) und der Wissenschaft (Professor Martin Boesch von der Hochschule St. Gallen). Zum Vergleich liess sich die WAK die Regionalpolitik der EU durch einen Vertreter aus Österreich (Roland Arbter, Bundeskanzleramt) vorstellen.

Die WAK stimmt der Verlängerung des Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (00.071) um 5 Jahre zu und nahm den Bericht des Bundesrates über die Kernstädte zur Kenntnis. Der Bundesbeschluss zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (00.075) soll nach dem Willen des Bundes um 5 Jahre verlängert werden. Entgegen dem Ansinnen des Bundesrates, der die Zinskostenbeiträge für Privatunternehmen aus dem Instrumentarium der Regionalpolitik streichen wollte, will die WAK diese beibehalten; sie ist in ihrer Mehrheit der Auffassung, dass diese Massnahme in den letzten Jahren durchaus ihre Wirkung erzielt hat. Auch beantragt sie die im internationalen Vergleich bescheidenen Finanzmittel des Bundes um 5 auf 15 Millionen Franken aufzustocken.

Die Sitzung fand am 9./10. November 2000 unter der Leitung von Ständerat Wicki (CVP/LU) und teilweise im Beisein von Bundesrat Villiger in Bern statt.

Anhang: Neuer Wortlaut des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben gemäss Anträgen der WAK-S vom 10.11.2000

Antrag der WAK-S vom 10.11.2000

Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe

vom

Die Bundesverammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ... ,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 3 Bst. c, d und f sowie Abs. 4 und 5

3 Effektenhändler sind:

Aufgehoben

die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;

f. der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.

4 Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:

die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts , der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;

Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

c. die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;

d. Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a - c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.

5 Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten:

a. der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;

b. die Ausgleichskassen nach den Artikeln 53 - 62 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 76 - 78 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

Art. 17 Abs. 2

2 Er schuldet eine halbe Abgabe:

a. wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als befreiter Anleger ausweist;

b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als befreiter Anleger ausweist.

Art. 17a (neu) Befreite Anleger

1 Als befreite Anleger nach Artikel 17 Absatz 2 gelten:

a. ausländische Staaten und Zentralbanken;

b. inländische Anlagefonds nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Anlagefonds (Anlagefondsgesetz);

c. ausländische Anlagefonds nach Artikel 44 des Anlagefondsgesetzes;

d. ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;

e. ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

f. ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen.

2 Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, die die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

3 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienende Einrichtungen, deren Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge gewidmet sind und die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

Art. 19 Abs. 3 (neu)

3 Ist ein inländischer Effektenhändler Mitglied einer ausländischen Börse, so entfällt bei über diese Börse gehandelten Titeln die die Gegenpartei betreffende halbe Abgabe.

II

1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am ersten Tag des seiner Verabschiedung folgenden Monates in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten einer es ersetzenden Bundesgesetzgebung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2002. Die Aenderung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d sowie der neue Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe f tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Bern, 13.11.2000    Parlamentsdienste