Die UREK-S hatte zwei gleichlautende Standesinitiativen der Kantone Aargau und Solothurn zu einer Kernenergieverträglichen Energie- und Steuergesetzgebung (00.308 und 00.311) vorzuprüfen. Bereits im Oktober 2000 hörte die UREK-S zwei Standesvertreter zu den Motiven für die Initiativen an. Sie beschloss heute mit 6 zu 1 Stimme bei einer Enthaltung den Standesinitiativen zwar keine Folge zu geben, dafür aber eine Motion der Kommission zu verabschieden, die die Forderungen im Wesentlichen übernimmt, präzisiert und in einem Punkt erweitert (vgl. Rückseite). Der Initiativtext ist teilweise überholt, weil seit seiner Ausarbeitung das Elektrizitätsmarktgesetz von den Räten verabschiedet worden ist und das UVEK einen Entwurf für ein Kernenergiegesetz ausgearbeitet hat. Weil das Elektrizitätsmarktgesetz aber noch nicht in Kraft ist und das Kernenergiegesetz noch nicht einmal vom Bundesrat verabschiedet wurde, wollte die UREK-S die grundsätzlichen Forderungen unterstützen. Da sie beim Kernenergiegesetz die Priorität beansprucht, wird sie wesentliche Teile der von den Initiativen aufgestellten Forderungen selbst weiter verfolgen können. Die Standesinitiativen werden in der Frühjahrssession beraten.
Die UREK-S beschloss, in ihrer nächsten Sitzung Ende März Anhörungen zum Kernenergiegesetz durchzuführen und die Detailberatung aufzunehmen.
Die UREK-S liess sich vom Direktor des Bundesamts für Energie über die Umsetzung des Elektrizitätsmarktgesetzes orientieren und wird sich im Verlauf des Sommers erneut mit der Thematik auseinandersetzen.
Schliesslich liess sie sich von der Direktion des Buwal und vom Eidgenössischen Forstdirektor über den Stand der Arbeiten nach dem Orkan Lothar orientieren und zog so grundsätzlich eine positive Bilanz der Massnahmen.
Die Kommission tagte am 22. Februar 2001 unter dem Vorsitz von Erika Forster (R/SG) in Bern.
STÄNDERAT KOMMISSION FÜR UMWELT, RAUMPLANUNG UND ENERGIE (UREK)
Sitzung vom 22. Februar 2001
Pour une législation qui tienne compte des intérêts de l'énergie nucléaire
01.3013 s Kernenergieverträgliche Energie- und Steuergesetzgebung
Kommissionsmotion
Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung Entwürfe zu gesetzlichen Bestimmungen und zum Voranschlag vorzulegen, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Die Betriebsbewilligung für bestehende Kernenergieanlagen soll so ausgestaltet sein, dass sie zu erteilen ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen, d.h. insbesondere diejenigen der nuklearen Sicherheit (Betriebs- und Umweltsicherheit), erfüllt sind.
2. Auf Beschränkungen der Kernenergieforschung ist vor allem in Bereichen der Betriebssicherheit und Entsorgung zu verzichten. Sie ist in angemessenen Umfang zu unterstützen.
3. Es sind keine Ungleichbehandlungen einzelner Energieträger vorzusehen; die Kernenergie soll denselben Rahmenbedingungen unterstehen. Vorbehalten bleiben die in der Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen für die erneuerbaren Energien, insbesondere die im (noch nicht in Kraft getretenen) Elektrizitätsmarktgesetz enthaltene Darlehenslösung für Wasserkraftwerke.
4. Bei einer allfälligen Erhebung von zusätzlichen Abgaben und Steuern auf nicht erneuerbarer Energie darf die Kernenergie nicht diskriminiert werden.
5. Einführung des Kausalitätsprinzips und der Kostenwahrheit, wonach jede Energiequelle die Gesamtheit ihrer Kosten und Schäden decken muss, besonders die Kosten der Haftpflichtversicherung, der Entsorgung der radioaktiven Abfälle und der Stilllegung der Kernkraftwerke.
Begründung
Der Text der Motion schliesst an die Standesinitiativen Solothurn (00.311) und Aargau (00.308) sowie an die Erklärung des Bundesrates bzw. des Vorstehers des UVEK vom 6. Oktober 2000 an. Danach entsprechen diese Anliegen der bundesrätlichen Politik. Sie sind aber erst in Entwürfen oder in noch nicht in Kraft getretenen Erlassen sowie in Konzepten enthalten. Also geht es darum, den Bundesrat aufzufordern, diese Anliegen in den laufenden Gesetzgebungs- und in anderen Arbeiten zu berücksichtigen.
Bern, 23.02.2001 Parlamentsdienste