Die Kommission hat das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (98.038, Vorlage C) mit 13 Stimmen und einer Enthaltung angenommen. Sie stimmte der vom Ständerat vorgeschlagenen Regelung zu, wonach das zuständige Gericht das Strafverfahren einstellen kann, wenn zwischen Täter und Opfer eine Vereinbarung getroffen worden ist. Allerdings brachte sie bei den Bedingungen, die für ein solches Mediationsverfahren erfüllt sein müssen, einige Änderungen an. So ist es nach Auffassung der Kommission nicht nötig, dass der straffällige Jugendliche geständig ist, wie die auf diesem Gebiet in Österreich gemachten Erfahrungen gezeigt haben.
Die Kommission sprach sich für einen Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahre aus, die eine schwere Straftat begangen haben. Eine Minderheit der Kommission möchte indes diese Gefängnisstrafe auf ein Jahr begrenzt haben. Im Gegensatz zum Ständerat, der vorsah, dass mindestens einmal jährlich neu zu prüfen ist, ob die Bedingungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass diese Überprüfung mindestens alle sechs Monate vorgenommen werden muss.
Betreffend die Zuständigkeit kam die Kommission auf die Version des Bundesrates zurück, wonach Übertretungen am Begehungsort und nicht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Jugendlichen verfolgt werden. Schliesslich führte die Kommission eine Sonderregelung in Bezug auf die Verjährung von Gewaltstraftaten oder sexuellen Handlungen an unter Sechzehnjährigen ein. Diese Regelung entspricht den Beschlüssen des Parlamentes bei den Allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts. Sie ermöglicht es dem Opfer, in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Strafanzeige zu erstatten und ist somit auch auf noch nicht volljährige Täter anwendbar.
Die Kommission hat das Initiativkomitee der Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" (01.025 n) angehört. Sie hat beschlossen, ihre Beratung über diese Volksinitiative und über die Differenzen bei der Revision des Allgemeinen Teils des StGB (98.038, Vorlage A) vorerst auszusetzen und eine Subkommission prüfen zu lassen, inwieweit im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB eine rechtstaatlich einwandfreie Lösung den Initiativanliegen Rechnung tragen kann.
Ferner hat die Kommission die zum grossen Teil positiven Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (98.444. Pa.Iv. Wiederverkauf von Immobilien zwischen Personen im Ausland) zur Kenntnis genommen. Sie hat mit 9 zu 1 Stimme einer Gesetzesänderung zugestimmt, wonach Weiterverkäufe von Ferienwohnungen unter Ausländern nicht mehr dem Kontingent angerechnet werden (Art. 8 und 9). Dadurch lassen sich gesamtschweizerisch die entsprechenden Kontingentseinheiten freistellen, ohne dass dabei die Anzahl ausländischer Immobilienbesitzer erhöht wird. Die Kommission beantragt, von einer schrittweisen Herabsetzung der Bewilligungskontingente abzusehen und eine Höchstzahl von jährlich 1500 Kontingentseinheiten festzusetzen (Art. 11).
Im Weiteren schliesst die Kommission sich dem Ständerat an und beantragt, der Aargauer Standesinitiative zur Einführung der Entgeltlichkeit der Verfahren im Arbeitsrecht (00.315) keine Folge zu geben. Sie wahrt somit Kohärenz zu den Beschlüssen, welche das Parlament vor kurzem gefasst hat (00.301 Kt.Iv. AG. Entgeltlichkeit der Rechtsmittelverfahren im Sozialversicherungsbereich; Revision von Artikel 343 des Obligationenrechts vom 15. Dezember 2000).
Die Kommission hat am 15., 16. und 17. Oktober 2001 unter dem Vorsitz von Nationalrat J. Alexander Baumann (SVP, TG) in Bern getagt.
Bern, 18.10.2001 Parlamentsdienste