Die Kommission prüfte die im vergangenen September vom Ständerat angenommene Vorlage zur Änderung von Artikel 179quinquies des Strafgesetzbuches (97.462 Pa.Iv. StGB. Revision von Art. 179quinquies zum Schutze des Geschäftsverkehrs). Sie ist ebenfalls der Meinung, dass die Liste der nicht strafbaren Gesprächsaufzeichnungen auf Telefongespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten (Art. 179quinquies, Bst. a) sowie auf jene Fälle erweitert werden soll, in denen alle Gesprächsteilnehmer ausdrücklich über die Aufzeichnung informiert wurden und damit einverstanden waren (Art. 179quinquies Bst. b). Hingegen ist sie der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Bewilligung von Gesprächsaufzeichnungen im Rahmen des Geschäftsverkehrs verschiedene Punkte noch nicht geklärt sind: die Ungleichheit zwischen den Gesprächsteilnehmern, die im Besitz und jenen, die nicht im Besitz der Aufzeichnung sind; fehlende Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Umgang mit den Aufzeichnungen usw. In den Augen der Kommission ist eine Sonderregelung für derartige Aufzeichnungen nicht angebracht und sie beantragt einstimmig, Buchstabe c von Artikel 179quinquies zu streichen. Eine Minderheit der Kommission beantragt, auch Buchstabe b zu streichen.
Die Kommission beantragt einstimmig, dem am 7. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Schweiz und Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen (01.042, Botschaft vom 3. Juli 2001) zuzustimmen. Dieser Vertrag schafft eine internationale Rechtsgrundlage, welche die beiden Staaten verpflichtet, in Verfahren wegen strafbaren Handlungen Rechtshilfe zu leisten. Es handelt sich um das erste Schweizer Rechtshilfeabkommen mit einem arabischen Staat und berücksichtigt insbesondere die schweizerische Rechtshilfepraxis im Bereich der Menschenrechte. So kann die Zusammenarbeit verweigert werden, wenn in einem Strafverfahren konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung der Menschenrechte bestehen.
Ebenfalls einhellig beantragt die Kommission, dem Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen (01.038; Botschaft vom 15. Juni 2001) zuzustimmen. Dieses Abkommen ermöglicht schweizerischen und marokkanischen Strafgefangenen, die im Ausland verhängte Strafe im Heimatstaat zu verbüssen. Die Kommission stimmt auch der Zusatzbestimmung im Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu, wonach der Bundesrat solche bilaterale Abkommen abschliessen kann, sofern sie den Grundsätzen des Europarats-Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen folgen.
Die Kommission ist nach einer allgemeinen Diskussion über die Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) auf den Entwurf zum Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht eingetreten, das der Ständerat im vergangenen Dezember angenommen hat. Schliesslich hat sie die Beratungen über die Vorlage zum DNA-Profil-Gesetz (00.088) weitergeführt.
Die Kommission hat am 14. und 15. Januar 2002 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (S, ZH) getagt.
Bern, 15.01.2002 Parlamentsdienste