Die Kommission nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass der Bundesrat am 20. Februar dieses Jahres beschlossen hat, auf den 1. Januar 2003 gemeinsam mit den Kantonen eine Koordinationsstelle zu schaffen mit der Aufgabe, strafbare Missbräuche des Internets zu erkennen, die Ermittlungen zu koordinieren und national angelegte Analysen der Internetkriminalität vorzunehmen. Die Kommission weist darauf hin, dass der Kanton Genf in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielte, da er mit einer begrüssenswerten Standesinitiative (00.314Kt.Iv. GE; Bekämpfung der Pädophilie), eben solche Massnahmen forderte. Da diese Forderungen nun umgesetzt werden, hat die Kommission mit 6 Stimmen und 4 Enthaltungen beschlossen, der Genfer Standesinitiative keine Folge zu geben. Einhellig zugestimmt hat sie hingegen einer Motion des Nationalrates (01.3012Mo NR Bekämpfung der Pädophilie), welche den Bundesrat beauftragt, zur Bekämpfung der Pädophilie unverzüglich ein wirksames und ausreichendes Instrumentarium bereitzustellen und eine strafrechtliche Regelung auszuarbeiten, die es erlaubt, die Internetkriminalität zu verfolgen.
Die Kommission hat eine weitere Motion des Nationalrates geprüft (01.3196Mo NR. Internetkriminalität. Wirksamere Bekämpfung mit effizientem Verfahren). Sie lehnt mit 7 zu 3 Stimmen den ersten Teil der Motion ab, wonach die Kompetenz zur Ermittlung von Straftaten im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet dem Bund übertragen werden soll. Eine Aufteilung der Ermittlungskompetenzen zwischen Bund und Kantonen je nach Art des Tatmittels könnte nach Auffassung der Kommission zu parallelen Ermittlungen führen. Im Übrigen können mit Hilfe des Internets weitere Straftaten begangen werden, und es wäre nicht sinnvoll, bei einer einzelnen Tatkategorie anders zu verfahren. Eine Minderheit stimmt diesem Punkt der Motion zu, dies insbesondere mit der Begründung, dass die Benützung des Internets als Tatmittel deshalb ein besonderes Verfahren rechtfertige, weil dieses Medium einen viel grösseren Personenkreis erreiche als andere Verbreitungsmittel. Dem zweiten Teil der Motion stimmt die Kommission einhellig zu. Demnach hat der Bundesrat zu prüfen, ob die Zuständigkeit für eine strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung solcher Taten zu zentralisieren sei.
Die Kommission beantragt einstimmig, dem Vertrag zwischen der Schweiz und Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen (01.042) sowie dem Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über die Überstellung verurteilter Personen (01.038) zuzustimmen. Sie folgt damit den Beschlüssen des Nationalrates vom letzten März.
Der Vertrag mit Ägypten schafft eine internationale Rechtsgrundlage, welche die beiden Staaten verpflichtet, in Verfahren wegen strafbarer Handlungen Rechtshilfe zu leisten. Er berücksichtigt insbesondere die schweizerische Rechtshilfepraxis im Bereich der Menschenrechte. So kann die Zusammenarbeit verweigert werden, wenn in einem Strafverfahren konkrete Anhaltspunkte für eine Menschenrechtsverletzung bestehen.
Das Abkommen mit Marokko ermöglicht schweizerischen und marokkanischen Strafgefangenen, die im Ausland verhängte Strafe im Heimatstaat zu verbüssen. Die Kommission stimmt auch der beantragten Änderung des Rechtshilfegesetzes zu, wonach der Bundesrat inskünftig solche bilaterale Abkommen abschliessen kann, soweit sie den Grundsätzen des Europaratsübereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen folgen.
Die Kommission hat die Differenzen bei der Vorlage zum Jugendstrafrecht (98.038; Entwurf C) geprüft. Sie schliesst sich in zahlreichen Punkten dem Nationalrat an, beantragt hingegen, ihm nicht zu folgen, wo es um die Verfolgungsverjährung bei schweren Straftaten gegen die sexuelle und körperliche Integrität geht. Der Nationalrat übernimmt hier die Regelung des Erwachsenenstrafrechts, wonach die Verfolgungsverjährung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers dauert. Die Kommission beantragt, von dieser Fristerweiterung abzusehen, da das Jugendstrafrecht ein anderes Verjährungssystem kennt als das für Erwachsene anwendbare Recht. Während im Jugendstrafrecht die Strafverfolgung nach spätestens fünf Jahren verjährt, kann diese Frist für Erwachsene bis zu 30 Jahre dauern. Nach Auffassung der Kommission käme eine übermässige Ausdehnung der Verjährungsfristen einem Bruch mit dem Jugendstrafrechtssystem gleich.
Die Kommission hat sich einstimmig für eine Änderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (02.008 n) ausgesprochen. Demnach wird die Streitwertgrenze für einfache, rasche und kostenlose Verfahren entsprechend dem Obligationenrecht von 20'000 auf 30'000 Franken erhöht.
Schliesslich hat sie einer Motion des Nationalrates ohne Gegenstimme zugestimmt, welche die im Zusammenhang mit Versandgeschäften gemachten unlauteren Gewinnversprechen verbieten will (Mo NR 00.3169).
Bern, 03.05.2002 Parlamentsdienste