NationalbankengesetzHintergrund
Nachdem die Kommission bereits in ihrer letzten Sitzung auf das neue Nationalbankgesetz (02.050) eingetreten war, konnte sie im Beisein von Herrn Jean-Pierre Roth, dem Nationalbankpräsidenten, die Detailberatung des bundesrätlichen Entwurfs zu Ende führen. Das geltende Gesetz aus dem Jahr 1953 war bislang nur teilrevidiert worden, ist nicht mehr zeitgemäss und entspricht deshalb dem neuen Verfassungsartikel über die Geld- und Währungspolitik nicht mehr. Die beantragte Totalrevision umfasst namentlich die Festlegung des Auftrags der Schweizerischen Nationalbank (SNB). Während der Verfassungsauftrag von der SNB einzig eine Geld- und Währungspolitik verlangt, die dem Gesamtinteresse des Landes dient, konkretisiert der Gesetzesentwurf dieses Ziel und hält fest, dass die SNB die Preisstabilität sicherstellen und dabei die konjunkturelle Entwicklung beachten muss. Das neue Gesetz konkretisiert auch die verfassungsrechtliche Unabhängigkeit der SNB, und zwar dadurch, dass es ihr untersagt ist, Weisungen von Dritten entgegenzunehmen. Als Pendant zu dieser Unabhängigkeit wird die SNB im Gesetzesentwurf neu dazu verpflichtet, gegenüber dem Bundesrat, dem Parlament und der Öffentlichkeit über ihre Geld- und Währungspolitik Rechenschaft abzulegen.
Nebst diesen grundlegenden Bestimmungen zu Auftrag und Unabhängigkeit der SNB umfasst der Entwurf des Bundesrates eine Anpassung der Instrumente, die der Bank für ihre Geld- und Währungspolitik zur Verfügung stehen sowie eine Reform und Straffung der internen Organisationsstruktur. Bezüglich der Ermittlung und Verteilung der Gewinne der SNB setzt der Entwurf die Praxis der vergangenen zehn Jahre auf Gesetzesstufe um. Als unabhängige Zentralbank bestimmt die SNB die Höhe der Reserven, die für die Geld- und Währungspolitik notwendig sind. Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft. Um eine stetige Gewinnausschüttung zu gewährleisten, setzt eine Vereinbarung zwischen dem EFD und der SNB für einen gewissen Zeitraum den Betrag fest, der jährlich ausbezahlt wird. Verfassungsgemäss gehen dabei 1/3 an den Bund und 2/3 an die Kantone.
Einzelne Fragen
In ihren Beratungen befasste sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) insbesondere mit der Frage des Auftrags der SNB. Zum Entwurf, der dem Ziel der Stabilität Vorrang vor jenem der Vollbeschäftigung einräumt, wurden Anträge beraten, die der Vollbeschäftigung einen grösseren Stellenwert zugestehen wollten. Mit recht klaren Mehrheiten wurden diese Anträge jedoch abgelehnt. Für die Kommissionsmehrheit hängt die Preisstabilität entscheidend vom Geldangebot ab. Deshalb muss die Preisstabilität im Zentrum der Tätigkeit der SNB stehen. Wenn sich die Geld- und Währungspolitik auch unbestrittenermassen auf die Konjunktur auswirkt, so ist ihr diesbezüglicher Einfluss doch begrenzt. Aus diesem Grund kann dieses Ziel nicht den selben Stellenwert einnehmen. Die Tatsache, dass im Gesetz festgehalten wird, dass die Bank die konjunkturelle Entwicklung beachten muss, stellt sicher, dass die SNB eine Politik verfolgt, die ausgeglichen und auf Vollbeschäftigung ausgerichtet ist.
Die Kommission begrüsst die Rechenschaftspflicht der SNB und hält sie für ein angemessenes und notwendiges Gegengewicht zu ihrer Unabhängigkeit. Der Kommission war es jedoch ein Anliegen, im Gesetzesentwurf die Verpflichtung der SNB festzuhalten, der Bundesversammlung alljährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Um jeglichen Druck auf die SNB, der ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, zu vermeiden, soll die Beratung dieses Berichts in den zuständigen Kommissionen und nicht im Plenum stattfinden.
Unter den Instrumenten, die der Zentralbank zur Verfügung stehen, erwähnt der Gesetzesentwurf die Verpflichtung der Banken, Mindestreserven zu halten. Damit sollen eine Mindestnachfrage nach Geld von Seiten der Banken gewährleistet und die Zinsschwankungen eingegrenzt werden können. Während das geltende Recht die Guthaben der Banken bei der Post als Mindestreserven verbucht, ist dies im Gesetzesentwurf ausgeschlossen. Mit 5 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen beantragt die Kommission ihrem Rat, die Postguthaben auch weiterhin als Bestandteil der Mindestreserven anzuerkennen. Die Kommissionsmehrheit räumte ein, dass rein geldpolitische Überlegungen zwar den Ausschluss dieser Guthaben nahe legen. Sie war dennoch der Ansicht, dass dies für die Post einen bedeutenden Rückgang der Bankguthaben auf ihren Konten und der daraus resultierenden Einnahmen bedeuten würde. Angesichts der Tatsache, dass die Post als Unternehmen des "Service public" nicht geschwächt werden sollte, zog es die Kommissionsmehrheit vor, das geltende Recht in diesem Punkt nicht zu ändern.
Was die Ermittlung und Verteilung der Gewinne der SNB betrifft, so hiess die Kommission den Antrag des Bundesrates gut. Sie ist namentlich der Auffassung, dass auf diese Weise jede unnötige Anhäufung von Reserven vermieden, die Unabhängigkeit der Bank jedoch nicht angetastet wird. Die Kommission befasste sich nicht nur mit der Verteilung der künftigen Gewinne der SNB, sondern auch mit der Frage der Verteilung der überschüssigen Goldreserven (1300 Tonnen). Deren Verwendung muss geregelt werden, nachdem das Stimmvolk im September 2002 sowohl die SVP-Initiative als auch den Gegenvorschlag des Parlaments verworfen hat. Es wurde beantragt, einen von der SNB zu bewirtschaftenden Spezialfonds mit dem Ertrag aus dem Goldverkauf zu schaffen. Lediglich die Erträge aus diesem Fonds - das Kapital soll in seiner Substanz real erhalten bleiben - würden verteilt, und zwar zu 1/3 an den Bund und zu 2/3 an die Kantone. Mit 6 zu 3 Stimmen lehnte die WAK diesen Antrag ab. Die Kommissionsmehrheit zog es vor, den Antrag, den der Bundesrat Ende Sommer zeitgleich mit der Botschaft über die KOSA-Initiative dem Parlament zu unterbreiten gedenkt, abzuwarten. Bekanntlich hat der Bundesrat im Januar beschlossen, die Schaffung eines Spezialfonds aus dem Ertrag des Verkaufs des Nationalbankgolds zu beantragen; die Substanz dieses Fonds soll erhalten bleiben und die Erträge sollen zu 1/3 an den Bund und zu 2/3 an die Kantone gehen. Anders als beim Antrag, der in der WAK diskutiert wurde, würde dieser Fonds aber nicht von der SNB bewirtschaftet, sondern von einer sonstigen Stelle; so liesse sich vermeiden, dass die SNB in einen Interessenkonflikt zwischen ihrer Rolle als Zentralbank einerseits und ihrer Funktion als Vermögensverwalterin andererseits gerät. Der Bundesrat ist auch der Auffassung, dass für die Substanzerhaltung eine Verfassungsgrundlage erforderlich ist.
Schliesslich hat die Kommission Fragen zur internen Struktur der SNB diskutiert. Der Entwurf des Bundesrates sieht in dieser Hinsicht eine Reduktion der Zahl der Organe von 7 auf 3 vor (Direktorium, Bankrat und Revisionsstelle), um den Entscheidfindungsprozess zu vereinfachen und zu straffen. Die Kommission hat insbesondere den Wahlmodus der Direktoriumsmitglieder beraten. Das Direktorium ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ der SNB; es trifft die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide. Nach Auffassung der Kommission schränkt die Bestimmung des Gesetzesentwurfs, wonach der Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates die Direktoriumsmitglieder wählt (und gegebenenfalls abberuft), den Handlungsspielraum der politischen Behörde angesichts der Bedeutung des Direktoriums ungerechtfertigterweise ein. Sie gab deshalb einer Formulierung den Vorzug, die den Bundesrat lediglich verpflichtet, vor seinem Entscheid den Bankrat anzuhören.
Bei der Gesamtabstimmung hat die Kommission mit 11 zu 0 Stimmen den Gesetzesentwurf gutgeheissen. Das Nationalbankgesetz wird in der kommenden Frühjahrssession vom Ständerat behandelt.
KartellgesetzHintergrund
An ihrer Sitzung vom 29.-31. Januar 2003 hatte die WAK-S die Revision des Kartellgesetzes (01.071) bis auf zwei Aufträge im Bereich des Patent- und des Urheberrechts abgeschlossen und für die Behandlung der zwei verbleibenden Punkte die Verwaltung mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen beauftragt (vgl. dazu auch http://www.parlament.ch/d/pressemitteilungen/03_01/PM26_31_01_03_D.htm vom 31. Januar 2003). Die Kommission hat das Gesetz in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung angenommen und dem Rat zur Behandlung in der dritten Sessionswoche überwiesen. http://www.pd.admin.ch/d/pressemitteilungen/03_01/PM26_31_01_03_D.htm
Einzelne Bestimmungen
Änderung von Art. 12 des Urheberrechtsgesetzes (URG): In Art. 12 Abs. 1bis des URG findet man keine Antwort auf die Frage, ob das Verbreitungsrecht nach dem Grundsatz der nationalen oder der internationalen Erschöpfung konsumiert wird. Bis zum Inkrafttreten des neuen Filmgesetzes stützte sich der schweizerische Videomarkt auf die im Urheberrecht vom Bundesgericht bestätigte internationale Erschöpfung, die den Parallelimport von Videos aus dem Ausland zulässt. Im Rahmen der Revision des Filmgesetzes wurde dieser generelle Grundsatz durchbrochen und im Filmbereich die nationale Erschöpfung Art. 12 Abs. 1bis URG eingeführt. Damit wurde die weitverbreitete Praxis des Imports von Videos aus dem Ausland unterbunden, das Videoangebot der Konsumenten stark eingeschränkt und diese der Gefahr einer missbräuchlichen Preispolitik durch marktbeherrschende Anbieter ausgesetzt.
Die WAK-S schlägt einstimmig vor, im Rahmen der KG-Revision den Art. 12 Abs. 1bis URG wieder zu ändern. Neu soll die Ausnahme vom Grundsatz der internationalen Erschöpfung für die Verbreitung von audiovisuellen Werken nur noch solange bestehen bleiben, wie durch Importe die Kinoauswertung des entsprechenden Films in der Schweiz beeinträchtigt werden könnte. Damit werden die Interessen der Filmwirtschaft berücksichtigt. Wird allerdings der Film vom Urheber im Inland in Form von Videokassette, DVDs usw. angeboten, dann dürfen solche Kassetten etc. auch preisgünstig aus dem Ausland importiert werden. Damit wird ein Abschotten des Schweizer Marktes durch urheberrechtliche Exklusivlizenzen verunmöglicht. Die WAK-S betont schliesslich, dass diese Sonderregelung nur für audiovisuelle Werke wie Filme, nicht aber für Computerspiele gelten soll, da sich dort keine Sonderregelung abweichend von der internationalen Erschöpfung aufdrängt.
Doppelschutz (Art. 8 Patentgesetz): Der Bundesrat hat am 29. November 2002 einen Bericht zur Thematik Parallelimporte und Patentrecht verabschiedet, in welchem er den wirtschaftlichen Nutzen der Einführung der internationalen Erschöpfung auf zwischen 0,0% - 0,1% des BIP schätzt. Vor diesem Hintergrund will der Bundesrat aus rechtlichen und politischen Gründen an der vom Bundesgericht bestätigten nationalen Erschöpfung im Patentrecht festhalten. Allerdings schlug er in seinem Bericht vor, die Problematik des Doppel- und Mehrfachschutzes zu lösen. Hier handelt es sich um Fälle wie ein Importverbot von Parfumflaschen (Markenrecht erlaubt Parallelimporte) gestützt auf den Patentschutz auf dem untergeordneten Sprühkopf (im Patentrecht können Parallelimporte unterbunden werden). Mit der Einführung eines Missbrauchtatbestandes im Patentgesetz soll für diese Fälle soll das Patentrecht ausser Kraft gesetzt werden.
Während der Bundesrat ursprünglich diese Frage im Rahmen der Patentgesetzrevision regeln wollte, beauftragte die WAK-S die Verwaltung an ihrer letzten Sitzung mit dem Erarbeiten einer konkreten Bestimmung, da sich die bereits stark befrachtete Patentgesetzrevision verzögere. Im Rahmen der Diskussion der vorgeschlagenen Bestimmung zeigte sich aber, dass zwar Einigkeit darüber herrschte, dass z.Z. im Schweizer Patentgesetz nationale Erschöpfung gilt. Allerdings wollte die Kommissionsmehrheit das Problem des Doppelschutzes (und der Erschöpfungsproblematik) erst in der auf 2005 vorgesehenen Revision des Patentgesetzes angehen, während eine Minderheit die Regelung der Doppelschutzproblematik jetzt auf der Basis der neuen und fundierten Studien der Verwaltung regeln wollte.
Vertikale Abreden (Art. 5 Abs. 4 KG): Die WAK-S hatte an ihrer letzten Sitzung eine Bestimmung vorgesehen, welche auf dem Begriff der Marktabschottung basierte. Dieser Begriff wurde jedoch von der Kommissionsmehrheit als juristisch zu ungenau erachtet. Während eine Minderheit am Begriff der Marktabschottung festhalten will, da er dynamisch ausgelegt werden könne und zukunftsgerichteter sei, will die Mehrheit u.a. Selektivverträge weiterhin erlauben. Hingegen soll sichergestellt werden, dass Konsumenten und Händler zukünftig im Ausland günstigere Güter einkaufen und diese in der Schweiz verwenden oder weiter verkaufen können. Auf Heilmittel wird das Heilmittelgesetz als Spezialgesetz anwendbar bleiben.
Die Kommission tagte am 26. und 27. Februar 2003 in Bern unter dem Vorsitz von Ständerat Fritz Schiesser (GL) und z.T. im Beisein der Bundesräte Deiss und Villiger.
Bern, 28.02.2003 Parlamentsdienste