Die an alle Stimmberechtigten verschickten amtlichen Erläuterungen vor eidgenössischen Volksabstimmungen sollen nicht mehr durch den Bundesrat, sondern durch ein Organ der Bundesversammlung (z.B. die beiden dreiköpfigen Präsidien der Räte) verfasst werden. Für die Gesetzgebung ist gemäss Bundesverfassung das Parlament zuständig; der Bundesrat hat nach den Schlussabstimmungen der Räte blosse Vollzugsaufgaben zu erfüllen. Zwar hat auch der Bundesrat selbst diesen einfachen und selbstverständlichen Grundsatz wiederholt ausdrücklich anerkannt; er ist aber in der Praxis durch eine Distanzierung von Parlamentsvorlagen wiederholt davon abgewichen (1996: Arbeitsgesetz, 1979: Stimmrechtsalter 18) oder er hat zumindest eine Abweichung erwogen (z.B. Steuerpaket 2004). Die SPK hat daher mit 22:0 Stimmen bei zwei Enthaltungen den Grundsatzbeschluss gefasst, eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte auszuarbeiten, welche die verfassungsmässige Kompetenzordnung klarstellt.
Damit wird auch für die Stimmberechtigten Transparenz geschaffen: Entgegen der in der Öffentlichkeit noch weit verbreiteten Vorstellung ist es nicht der Bundesrat, sondern das Parlament, das für die Abstimmungsvorlagen verantwortlich ist. Das Parlament nimmt an den bundesrätlichen Entwürfen häufig grundlegende Änderungen vor; zudem gehen über 20% der zur Abstimmung gelangenden Behördenvorlagen gar nicht auf Entwürfe des Bundesrates, sondern auf parlamentarische Initiativen zurück.
Indem die Abstimmungserläuterungen einem parlamentarischen Organ übertragen werden, wird der Bundesrat nicht von seiner Pflicht enthoben, in seinen weiteren offiziellen Stellungnahmen (z.B. im Fernsehen) zu Abstimmungsvorlagen den Standpunkt des Parlamentes zu vertreten. Während eine Minderheit der Kommission auch diese Verpflichtung im Gesetz festschreiben möchte, möchte die Mehrheit darauf verzichten, weil verfassungsmässige Grundsätze nicht im Gesetz wiederholt werden sollten.
Die Kommission orientiert sich am Vorbild mehrerer Kantone, in welchen die Abstimmungserläuterungen durch parlamentarische Organe verfasst werden.
Bevor die Einzelheiten der neuen Regelung ausgearbeitet werden, muss die Schwesterkommission des Ständerates diesem Grundsatzbeschluss zustimmen.
Das Wahlgeheimnis soll in der Bundesversammlung auch weiterhin gewahrt bleiben. Die Kommission sprach sich mit 15:8 Stimmen gegen eine von Nationalrat Zisyadis eingereichte parlamentarische Initiative aus, welche die Durchführung von Bundesratswahlen unter Namensaufruf verlangte (03.464 Bundesratswahl mit Namensliste).
Die Kommission will am bewährten Grundsatz der geheimen Wahlen festhalten. Es ist auf allen politischen Ebenen in der Schweiz üblich, die Wahl von Personen in politische Ämter geheim vorzunehmen, sei dies nun an Gemeindeversammlungen oder in Parlamenten.
Die Mitglieder der Bundesversammlung haben ihre individuelle Verantwortung bei Wahlen möglichst frei und ungehindert von Druckversuchen wahrzunehmen. Wenn das Wahlverhalten veröffentlicht wird, steigt der Druck der Medien und Lobbyisten auf die einzelnen Parlamentsmitglieder. Bei Wahlen spielen zudem nicht immer nur sachpolitische Überlegungen, sondern zum Teil auch Überlegungen zur Persönlichkeit der Kandidierenden eine Rolle. Solche Überlegungen hat jedes Ratsmitglied nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen, ohne diese in der Öffentlichkeit auszubreiten. Anders als bei Sachfragen finden bei Wahlen auch nicht eingehende Diskussionen der Argumente Pro und Kontra im Rat statt. Ein Vergleich mit der Veröffentlichung des Stimmverhaltens bei Sachabstimmungen ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Kommissionsminderheit hingegen vertritt die Ansicht, dass die vom Volk gewählten Vertreter und Vertreterinnen diesem gegenüber zu Transparenz verpflichtet seien. Dies gelte gerade auch für so ein wichtiges Geschäft wie die Wahl der Regierung. Druckversuche fänden auch unter dem geltenden System der Geheimhaltung statt.
Über die Kommissionsbeschlüsse zu den weiteren an der Sitzung vom 25./26. März 2004 behandelten Traktanden wird in einer weiteren Medienmitteilung am 26. März 2004 orientiert.
Bern, 25.03.2004 Parlamentsdienste