Parlamentarische Initiative. Revision des Stiftungsrechts (00.461)
Am 14. Dezember 2000 reichte Ständerat Schiesser eine Parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, das Stiftungsrecht so zu ändern, dass die Rechtsgrundlagen (Zivil- und Steuerrecht) für Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken attraktiver gestaltet sind. Der Ständerat hat dieser Initiative am 21. Juni 2001 einstimmig Folge gegeben. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) wurde mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt und unterbreitete diese am 24. Oktober 2003 dem Ständerat. Der Ständerat nahm die Vorlage mit einigen Änderungen an den steuerrechtlichen Bestimmungen am 18. Dezember 2003 an.
Die Revision des Steuerrechts bringt hauptsächlich folgende drei Neuerungen mit sich:
- Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle
- Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts
- Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Zuwendungen an Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken.
Beratung der WAK-N
Eintreten
Die Vorlage der WAK-S bezweckt, das schweizerische Stiftungsrecht zu liberalisieren, um Anreize zur Errichtung von Stiftungen zu geben. Die WAK-N begrüsst dieses Bestreben und ist mit 16 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen auf die Vorlage eingetreten. Die WAK-N ist der Meinung, dass Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken den Staat in seinen Aufgaben ergänzen und unterstützen können. Die Bereiche Kultur, Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung sowie Sozialhilfe könnten ebenfalls von der Unterstützung profitieren, welche ihnen durch zusätzliche Stiftungen zukäme. Die Schweiz zählt zweifellos bereits viele Stiftungen. Dennoch können mit den im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Massnahmen mehr potenzielle Stifter zur Bereitstellung von Vermögen gewonnen werden, weil insbesondere deren Interessen besser berücksichtigt werden.
Detailberatung
Revisionsstelle
Um die Kontrolle und die Transparenz der Stiftungen zu verbessern und damit ein Vertrauensklima zu schaffen, das für die Zuwendung Dritter förderlich ist, sieht der Entwurf die Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle vor. Die WAK-R hat mit 16 zu 9 Stimmen beschlossen, die Bestimmung des Ständerats aufzuheben, wonach kleinere Stiftungen von dieser Pflicht befreit werden können (Stiftungen mit sehr beschränktem Tätigkeitsbereich und geringem Vermögen). In den Augen der Kommission ist es für die Transparenz und das Vertrauen der Spender wichtig, dass alle Stiftungen dieser neuen Pflicht unterstellt werden.
Zweckänderungsvorbehalt
Der Entwurf des SR sieht vor, dass der Stifter sich vorbehalten kann, den ursprünglichen Stiftungszweck zu ändern, dies mit der Begründung, dass die Interessen des Stifters sich ändern oder wichtigere Bedürfnisse aufkommen können und deshalb das Stiftungsrecht eine gewisse Flexibilität bieten müsse.
Die Kommission hat mit 14 zu 9 Stimmen einen Antrag abgelehnt, diese Vorbehaltsmöglichkeit des Stifters zu streichen. Diese Neuerung ist in den Augen der Mehrheit einer der Kernpunkte der Vorlage, ohne den das Revisionsziel (Förderung von Stiftungsgründungen) nicht erfüllt werden kann.
Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit
Die Vorlage des Ständerates sieht vor, die Abzugsmöglichkeit von Zuwendungen an Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck von höchstens 10% auf höchstens 20% des steuerbaren Reineinkommens/Reingewinns zu erhöhen. Die Kommission lehnte einen Antrag ab (13 :7 :1), auf die 10% zurückzukommen, und einen weiteren (13:8), hier lediglich 15% vorzusehen.
Nach Auffassung der Kommissionsmehrheit kann mit dieser Massnahme die Stiftungsfreudigkeit am ehesten gesteigert werden. Diese Erhöhung rechtfertigt sich dadurch, dass einerseits staatliche Aufgaben unterstützt werden, und dass andererseits auch direkte Zuwendungen an eine staatliche Ebene (Bund, Kantone, Gemeinden) oder an deren Anstalten erfolgen können. Die mit diesen Abzügen einhergehenden Steuereinbussen können zwar nicht beziffert werden, dürften aber angesichts der heute in Abzug gebrachten Spendengelder nicht erheblich sein.
Schliesslich sieht der Ständerat in seinem Entwurf vor, dass unter gewissen Voraussetzungen (besonders wichtiges öffentliches Interesse, Nachhaltigkeit der Finanzierung, mindestens gleich hohe Beteiligung von Kanton und Gemeinde) der Abzug bei der direkten Bundessteuer gar bis zu 100% des steuerbaren Reineinkommens/Reingewinns betragen kann. Die Kommission hat sich mit 14 zu 10 Stimmen für eine Streichung dieser Möglichkeit ausgesprochen. Die Mehrheit ist der Meinung, dass dieser Vorschlag zu weit geht und vor allem dem Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuwiderläuft.
Gesamtabstimmung
Die Kommission hat der Vorlage mit 15 zu 3 Stimmen bei 5 Enthaltungen zugestimmt.
Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (03.066)
Der Internationale Vertrag wurde nach über siebenjährigen, schwierigen Verhandlungen 2001 verabschiedet. Seine Ziele sind die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung solcher Ressourcen ergebenden Vorteile. Zentrales Element ist das multilaterale System für den erleichterten Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen, das die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Pflanzenzüchtung fördern und damit eine breite Basis für die Weiterentwicklung verbesserter Pflanzensorten sicherstellen soll.
Nachdem der Ständerat den Bundesrat bereits einstimmig ermächtigt hat, den Internationalen Vertrag zu ratifizieren, beantragt gleiches einstimmig auch die WAK-N.
PaIv betreffend die Aufhebung des Absinthverbots (02.475)
Die von Ständerat Cornu 2003 eingereichte Initiative verlangt die Aufhebung des im Lebensmittelgesetz verankerten Verbots des Absinths. Bereits mit der neuen Verfassung wurde dieses Verbot von der Verfassungsstufe eliminiert, was jetzt auf Gesetzesstufe nachvollzogen werden soll. Das Absinthverbot wurde seinerzeit wegen des hohen Thujongehalts in Absintherzeugnissen im Interesse der Volksgesundheit erlassen. Heute lassen sich die gesundheitsschädigenden Wirkungen von Thujon durch Grenzwerte verhindern und den EU-Richtlinien entsprechende Grenzwert sollen zukünftig denn auch für Absintherzeugnisse gelten. Mit der Durchsetzung dieser Grenzwerte wird die Volksgesundheit mehr geschützt, als wenn Absinth vom Locketikett der verbotenen Früchte profitieren kann bzw. illegal produziert und angeboten wird.
Nachdem der Ständerat in der Frühjahrssession von der Vorlage bereits einstimmig zugestimmt hat, beantragt auch die WAK-N ihrem Rat einstimmig Zustimmung.
Bern, 06.04.2004 Parlamentsdienste