Die Kommission hat im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege (01.023) den Entwurf zum Bundesgesetz über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts (Zusatzbotschaft vom 25. August 2004) einstimmig angenommen. Dieses Gesetz, das bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes gelten wird, liefert die gesetzliche Grundlage für die Einsetzung einer provisorischen Gerichtsleitung, welche alle für die Betriebsaufnahme des Gerichts notwendigen Entscheide treffen wird (Anstellung von Personal, Erlass verschiedener Verordnungen usw.). Was das Bundesgerichtsgesetz betrifft, hat sich die Kommission weitgehend dem Nationalrat angeschlossen. So folgte sie seinen Beschlüssen zur Gerichtsorganisation sowie zur Kognition in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen (Art. 92 BGG) und zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 105a ff. BGG). In Bezug auf den Streitwert (Art. 70 BGG) folgt sie mit 9 zu 2 Stimmen ebenfalls dem Nationalrat; eine Minderheit beantragt nicht nur für arbeits- und mietrechtliche Fälle, sondern auch für Verträge zwischen Verbraucher und Lieferanten sowie bei Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs eine Streitwertgrenze von 15'000 Franken. Was die Vertretung vor Bundesgericht betrifft (Art. 37 BGG), beantragt die Kommission mit 7 zu 4 Stimmen, an der Version des Ständerates festzuhalten, wonach nur berechtigte Anwältinnen und Anwälte als Parteivertreter auftreten können. Eine Minderheit beantragt, hier dem Nationalrat zu folgen und diese Voraussetzung auf Zivil- und Strafsachen zu beschränken. Noch offen ist die Frage der Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsmittel bei der internationalen Rechtshilfe.
Die Kommission hat ihre Arbeit im Rahmen der parlamentarischen Initiative von Ständerat Hofmann fortgesetzt (02.436. Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts). Im Anschluss an ihre Sitzung vom 23. August (vgl. Medienmitteilung vom 24. August 2004) hat die Kommission weitere Grundsatzentscheide zur Umgestaltung des Beschwerderechts von Umweltschutzorganisationen getroffen.
So hat sie mit 8 zu 3 Stimmen beschlossen, dass die Behörde nicht auf eine Beschwerde eintritt, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder wenn der Gesuchsteller nachweisen kann, dass die Organisation Forderungen für unzulässige Leistungen gestellt hat. Dabei wird noch zu definieren sein, was unter unzulässiger Leistung zu verstehen ist.
Mit 7 zu 4 Stimmen sprach sie sich dafür aus, im Gesetz festzulegen, dass die unterliegenden Organisationen für die Verfahrenskosten von Beschwerden bei den Bundesbehörden aufkommen müssen.
Was die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betrifft, ist die Kommission der Meinung, dass ein vorzeitiger Baubeginn für jene Anlageteile zulässig sein soll, deren Ausführung vom Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden kann. Ein Teil der Kommission möchte die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn die Beschwerde sich auf ein Objekt bezieht, das von der zuständigen Behörde als im öffentlichen Interesse liegend erklärt wurde.
Hat eine an einem Beschwerdeverfahren gegen einen Nutzungsplan (mit Verfügungsfunktion) beteiligte Organisation es versäumt, zulässige Rügen zu erheben, so soll sie diese in einem nachfolgenden Verfahren, insbesondere in einem nachgelagerten Baubewilligungsverfahren nicht mehr vorbringen dürfen. Ein Teil der Kommission ist der Meinung, dass für Umweltverbände, die sich an einem Rechtsetzungsverfahren beteiligen (Gestaltungspläne, Bebauungspläne, Überbauungsordnungen), das Beschwerderecht im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren entfallen sollte.
Schliesslich ist die Kommission der Auffassung, dass klarzustellen ist, inwieweit und nach welchen Regeln die Sektionen gesamtschweizerischer Organisationen befugt sind, Beschwerde zu erheben; dabei ist festzuhalten, dass diese Befugnis nur für Sektionen am Ort der gelegenen Sache gelten soll.
Die Kommission wird diese Grundsatzentscheide im Laufe der nächsten Sitzungen in konkrete Gesetzesbestimmungen umsetzen.
Die Kommission hat am 18. und 19. Oktober 2004 unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (R, ZG) und teils im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.
Bern, 20.10.2004 Parlamentsdienste