Die Finanzdelegation der eidg. Räte beauftragte die Eidg. Finanzkontrolle, Kauf und Verkauf der Swisscom-Beteiligung Debitel zu untersuchen. Die Prüfung hat ergeben, dass Swisscom korrekt vorgegangen ist. Swisscom kaufte 1999 aus strategischen Überlegungen die Mehrheit der Aktien des deutschen Telekommunikations-Anbieters Debitel zum Preis von CHF 4,3 Milliarden. Im laufenden Jahr wurde die Beteiligung zu einer Milliarde CHF weiterverkauft. Die Finanzdelegation wollte deshalb wissen, ob der Verlust von rund CHF 3,3 Milliarden nicht hätte vermieden werden können. Neben eigenen bundesinternen Abklärungen stützte sich die Eidg. Finanzkontrolle auch auf eine Untersuchung der unternehmensinternen Abläufe durch Ernst &Young, welche der Verwaltungsrat von Swisscom im Einvernehmen mit der Eidg. Finanzkontrolle in Auftrag gegeben hatte.

Aus strategischen Überlegungen beteiligte sich Swisscom 1999 an der deutschen Debitel. Nachdem Swisscom durch Steigerungen eine UMTS-Lizenz in Deutschland via Debitel wegen übertrieben hoher Preise aufgeben musste und weil sich die erhofften Synergien infolge der zu unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Swisscom Mobile AG und Debitel nicht realisieren liessen, wurde Debitel in der Folge zur reinen Finanzbeteiligung. Wie den Geschäftsberichten entnommen werden kann, musste Swisscom in den Jahren 2001 bis 2003 Goodwill-Abschreibungen von insgesamt CHF 3,3 Milliarden vornehmen. Ende 2003 stand die Debitel-Beteiligung noch mit CHF 0,8 Milliarden in den Büchern von Swisscom.

Die Finanzdelegation der eidg. Räte beauftragte die Finanzkontrolle, Kauf, Bewirtschaftung und Verkauf der Debitel-Beteiligung zu untersuchen. Die Finanzkontrolle kommt zum Schluss, dass Kauf und Verkauf der Beteiligung professionell abgewickelt und keine Normen verletzt wurden. Der in der Presse erhobene Vorwurf, dass im Rahmen des Debitel-Verkaufes ein anderer interessierter Käufer einen höheren Preis geboten habe, ist nicht haltbar. Die Kompetenzen wurden eingehalten. Der Verwaltungsrat von Swisscom verfügte für den Kauf und Verkauf über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen. Diese sind plausibel und nachvollziehbar. Kritisiert werden der hohe Zeitdruck, den Swisscom teilweise selber verursacht hat, und die Überschätzung des Synergiepotenzials, welcher dann auch zum vereinbarten - und im Nachhinein als überhöht zu beurteilenden -  Kaufpreis von CHF 4,3 Milliarden führte.

Die Eidg. Finanzkontrolle hält zudem fest, dass gestützt auf die spezialgesetzlichen Grundlagen und Beschlüsse des Bundesrates allein der Verwaltungsrat für die Entscheide im Zusammenhang mit Kauf, Bewirtschaftung und Veräusserung der Beteiligung zuständig war. Die Rolle des Bundes beschränkte sich auf die Wahrnehmung der Eignerinteressen im Rahmen der aktienrechtlichen Bestimmungen und der im Swisscom-Gesetz umschriebenen Sonderrechte des Hauptaktionärs, insbesondere die Festlegung von Zielvorgaben und deren Überwachung. Der Bund als Hauptaktionär wurde über Absichten des Erwerbs und Veräusserung ins Bild gesetzt. Für eine Intervention des Bundes bestand zu keinem Zeitpunkt eine Veranlassung. Die Zuständigkeiten wurden eingehalten. Anhaltspunkte einer unsorgfältigen Geschäftsführung konnten keine festgestellt werden. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrates kann als sorgfältig im Sinne der schweizerischen Gesetze und der Rechtssprechung beurteilt werden.

Die Finanzdelegation ist der Meinung, dass der Verlust von CHF 3,3 Milliarden auch unter Berücksichtigung des Umfelds beurteilt werden muss, in dem sich die Finanz- und Wirtschaftswelt zum Zeitpunkt des Kaufes befand (New Economy-Euphorie). Swisscom hat von diesem Umfeld auch profitiert. Beim Verkauf der Beteiligungen an Cablecom und des 25-Prozent-Anteils an Swisscom Mobile AG konnten Gewinne von insgesamt CHF 5,6 Milliarden erzielt werden, die heute nicht mehr realisiert werden könnten. Im Übrigen teilt sie die Beurteilung der Eidg. Finanzkontrolle, ist jedoch der Ansicht, dass die Rolle des Eigners klärungsbedürftig ist. Sie will diese Frage deshalb mit dem Bundesrat grundsätzlich angehen.

Bern, 01.12.2004    Parlamentsdienste