Die Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates haben gegenüber dem Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) nach Abklärungen durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe zu einem gerichtsinternen Konflikt Stellung genommen. Sie kommen zum Schluss, dass der Konflikt am EVG ernst zu nehmen ist. Da jedoch die Funktionsfähigkeit des Gerichts nicht gefährdet ist und die Probleme im Bereich der organisatorischen Selbstverantwortung des Gerichts liegen, lehnen es die Geschäftsprüfungskommissionen ab, direkt in den Konflikt einzugreifen oder dem EVG eine konkrete Lösung vorzuschlagen. Sie drückten ihre Erwartung aus, dass das Gericht bereit und in der Lage ist, die anstehenden Probleme rasch und entschieden einer Lösung zuzuführen.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) informierte die Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates Ende März 2004 darüber, dass am EVG ein bisher ungelöster Konflikt im Zusammenhang mit der Neubestellung der Kammern des Gerichts vom letzten Dezember für die Jahre 2004 und 2005 besteht und dass das EVG ein Mediationsverfahren in die Wege geleitet hat. Daraufhin reichte ein Gerichtsmitglied des EVG eine Aufsichtseingabe bei den Geschäftsprüfungskommissionen ein. Darin wurde einerseits der Kammerzusammensetzungsentscheid als fehlerhaft bezeichnet und andererseits geltend gemacht, dass innerhalb des Richterkollegiums eine tiefe Krise und namentlich eine gravierende Spaltung herrsche, die das Eingreifen der Oberaufsicht erforderlich machten.

Die Geschäftsprüfungskommissionen erachteten zwar aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen das Funktionieren des EVG als nicht unmittelbar in Frage gestellt; sie stellten jedoch fest, dass die Stimmung am EVG angespannt war. Sie setzten deshalb zur Untersuchung der von der Aufsichtseingabe aufgeworfenen Probleme eine gemeinsame Arbeitsgruppe, bestehend aus den Nationalräten Claude Janiak (Vorsitz), Jean-Michel Cina und Brigitta M. Gadient, sowie den Ständeräten Alain Berset und Peter Briner, ein.

Aufgrund der Abklärungen durch die Arbeitsgruppe EVG nahmen die Geschäftsprüfungskommissionen heute schriftlich Stellung gegenüber dem EVG. In ihrer Stellungnahme hielten sie fest, dass die Konfliktsituation am EVG ernst zu nehmen ist, dass jedoch davon auszugehen ist, dass die Funktionsfähigkeit des EVG durch den Konflikt nicht gefährdet ist, auch wenn die Situation für das Arbeitsklima und die Erfüllung der Aufgaben des EVG eine Belastung darstellt. Die Geschäftsprüfungskommissionen lehnen es deshalb ab, direkt in den Konflikt einzugreifen oder dem EVG eine konkrete Lösung der Konfliktsituation vorzuschlagen.

Auf sachlicher Ebene betrifft der Konflikt hauptsächlich den Kammerzusammensetzungsentscheid des EVG vom Dezember 2003. Die Geschäftsprüfungskommissionen stellten fest, dass das Gesamtgericht diesen Entscheid im Rahmen seiner organisatorischen Selbstverwaltung getroffen hat, der Entscheid keiner Rekursmöglichkeit unterliegt, dass die Geschäftsprüfungskommissionen die Unabhängigkeit des EVG zu wahren haben und deshalb weder als Schiedsgericht noch als Quasi-Rekursinstanz für organisatorische Entscheide des EVG angerufen werden können.

Gleichzeitig hielten die Geschäftsprüfungskommissionen fest, dass die Unabhängigkeit und organisatorische Autonomie des obersten Gerichts dieses verpflichtet, seine Entscheide sorgfältig, aufgrund sachlicher Kriterien und im Interesse der Rechtssuchenden und des reibungslosen Funktionierens des Gerichts zu treffen, und dass das Gericht jederzeit frei ist, seine Entscheide den Umständen entsprechend zu überdenken oder zu verbessern oder aber diese mit entsprechenden Massnahmen durchzusetzen. Die Geschäftsprüfungskommissionen forderten das Gericht auf, seine diesbezügliche Verantwortung wahrzunehmen und im Interesse der Rechtsuchenden und des reibungslosen Funktionierens des Gerichts raschmöglichst eine Lösung der Situation herbeizuführen.

Auf zwischenmenschlicher Ebene stellten die Geschäftsprüfungskommissionen fest, dass mehrere persönliche Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern zur gegenwärtigen Situation beigetragen haben. Dies veranlasste die Geschäftsprüfungskommissionen zu folgenden grundsätzlichen Feststellungen:

„Die Bundesrichterinnen und Bundesrichter werden von der Bundesversammlung für jeweils sechs Jahre gewählt. Sie unterstehen als Magistratspersonen keiner direkten Aufsicht und keiner Disziplinargewalt; sie können während der Amtsdauer nicht abgewählt werden. Als oberste Richterinnen und Richter geniessen sie in hohem Masse das Vertrauen des Parlamentes und das Ansehen der Öffentlichkeit. Die Geschäftsprüfungskommissionen als Oberaufsichtsbehörde dürfen von den Mitgliedern des obersten Gerichts erwarten, dass sie sich alle um einen Umgang in gegenseitigem Respekt und die Beilegung und Bereinigung von Konflikten im Richtergremium bemühen, allenfalls mit Hilfe von Mitrichtern oder der Gerichtsleitung. Die Geschäftsprüfungskommissionen lehnen es ab, in internen Konflikten eine Schiedsrichterrolle oder eine Mediations- bzw. Vermittlerfunktion zu übernehmen. Insbesondere wollen sie kein Präjudiz für die Anrufung der Geschäftsprüfungskommissionen in künftigen Konflikten unter Richtern schaffen."

Im Weiteren verwiesen die Geschäftsprüfungskommissionen auf ihren Bericht über die Untersuchung von besonderen Vorkommnissen am Bundesgericht vom 6. Oktober 2003. Darin hatten sie sich dazu geäussert, unter welchen Umständen sie von den Gerichten informiert werden sollten (Ziff. 5.4). Weiter hielten die Geschäftsprüfungskommissionen in ihrer Stellungnahme fest, dass die oft über viele Jahre dauernde Zusammenarbeit in der Richtertätigkeit unter hierarchisch gleichgestellten Richterinnen und Richtern Konfliktpotential aufweise. Es sei auch nicht von der Hand zu weisen, dass persönliche Unverträglichkeiten zwischen Richtern oder gewisse Charaktereigenschaften einzelner Richter ein Ausmass annehmen könnten, unter dem die tägliche Arbeit in der Richtertätigkeit leiden könne. Es gehöre deshalb zu den grundsätzlichen Richterpflichten, die gegenseitige Kollegialität zu wahren. Gleichzeitig sei es eine wichtige Aufgabe des Gesamtgerichts, das kollegiale und möglichst reibungsfreie Funktionieren des Gerichts und seiner Kammern zu garantieren. Weiter wiesen die Geschäftsprüfungskommissionen darauf hin, dass sie sich im Bericht über ihre Untersuchung von besonderen Vorkommnissen am Bundesgericht vom 6. Oktober 2003 eingehend zu diesen Fragen geäussert haben. Insbesondere verwiesen sie das EVG auf Empfehlung 9 dieses Berichts, mit der dem Bundesgericht die Schaffung von Mechanismen zur internen Konfliktbewältigung im Rahmen seiner Organisations- und Verwaltungsautonomie nahe gelegt wurde.

Die Geschäftsprüfungskommissionen betrachten die Aufsichtseingabe mit ihrer heutigen Stellungnahme als erledigt. Die für die Eidgenössischen Gerichte zuständigen Subkommissionen Gerichte der Geschäftsprüfungskommissionen werden sich im Rahmen ihrer ordentlichen jährlichen Kontrollbesuche beim EVG über die Entwicklung informieren lassen.

Die Kommissionen haben am 6. Dezember 2004 unter der Leitung von Herrn Hugo Fasel (CSP, FR), Präsident der GPK-N, und Herrn Ständerat Hans Hofmann (SVP, ZH), Präsident der GPK-S, getagt.

Bern, 06.12.2004    Parlamentsdienste