Die Kommission hat mit 18 Stimmen bei 3 Enthaltungen einem Entwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) im Rahmen einer parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Vermot-Mangold (00.419 Pa. Iv. Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft) zugestimmt. Diese Initiative verlangt, dass Opfer häuslicher Gewalt geschützt werden. Den Ergebnissen der Vernehmlassung Rechnung tragend wurden die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ff. ZGB) ergänzt mit allgemeinen Massnahmen zum Schutz vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen sowie besonderen Schutzmassnahmen bei häuslicher Gewalt. Der Entwurf erfasst somit neben der häuslichen Gewalt auch weitere Formen von Gewalt wie das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person (Stalking). Die Massnahmen, die beim Gericht beantragt werden können, sind insbesondere das Verbot für die verletzende Person, sich dem Opfer zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis seiner Wohnung aufzuhalten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen. Wohnen das Opfer und die verletzende Person in einer Wohnung zusammen, kann das Gericht zudem veranlassen, dass die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung ausgewiesen wird.
Im Weiteren verpflichtet der Entwurf die Kantone, eine Stelle zu bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann. Eine Minderheit beantragt, ein ausländisches Opfer, dessen rechtlicher Status vom Ehegatten abhängig ist, müsse zumindest während den Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Die Kantone müssen dafür sorgen, dass sich von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen betroffene Opfer und die Täterinnen und Täter an Beratungsstellen wenden können. Eine Minderheit der Kommission beantragt, dass die Kantone ein einfaches, schnelles und kostenloses Verfahren vorsehen müssen.
Die Kommission beantragt mit 17 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen, am Beschluss des Nationalrates vom 1. März zur Revision des Börsengesetzes festzuhalten (04.069. Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel. Internationale Amtshilfe). Diese Revision sieht vor, zur Erleichterung der internationalen Amtshilfe die Bestimmung den massgebenden internationalen Richtlinien anzupassen. In den Augen der Kommission wird die vorgesehene Lockerung die Amtshilfe im Interesse des Schweizer Finanzplatzes gewährleisten. Ihrer Meinung nach sind genügend Sicherungen zur Verhinderung von Missbrauch vorgesehen. Insbesondere ist ein ausreichender individueller Rechtsschutz auf nationaler Ebene gegeben. Die Kommission hält somit an den Differenzen gegenüber dem Beschluss des Ständerates vom 31. Mai 2005 fest.
Die Kommission hat weiter die Differenzen im Zusammenhang mit dem Entwurf zum GmbH- und Revisionsrecht geprüft (Botschaft vom 19. Dezember 2001 [01.082] und Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2004 [ad 01.082]). In Bezug auf die Amtsdauer der Revisionsstelle beantragt die Mehrheit mit 12 zu 11 Stimmen, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten und für alle Gesellschaften, die der ordentlichen Revision unterstellt sind, eine Höchstdauer von fünf Jahren vorzusehen. Eine Minderheit möchte diese Höchstdauer auf sieben Jahre verlängern (Art. 730a OR).
Im Zusammenhang mit der Revisionspflicht für Vereine unterstützt die Mehrheit mit 11 zu 10 Stimmen die weniger strenge Lösung des Ständerates. Dieser streicht das Recht, eine ordentliche Revision verlangen zu können, wenn 10 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt, muss der Verein zudem seine Buchführung eingeschränkt und nicht ordentlich prüfen lassen. Eine Minderheit will hingegen das Recht, eine eingeschränkte Revision verlangen zu können, auf 10 Prozent der Vereinsmitglieder ausweiten (Art. 69b ZGB).
Die Kommission beantragt einstimmig, die vom Ständerat verlangte Lockerung in Bezug auf die erforderliche Fachpraxis für die Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten abzulehnen. Die Kommission ist der Meinung, dass eine Verkürzung auf mindestens drei Jahre Fachpraxis die Umsetzung des ganzen Entwurfs, dessen Hauptziel die Qualität der Revision ist, gefährden würde (Art. 4 Abs.2 Bst. b und c RAG).
Weiter beantragt die Kommission, neuen Anträgen des Bundesrates zuzustimmen, die eine flexiblere Organisation der Aufsichtsbehörde bezwecken, insbesondere durch eine privatrechtliche Regelung der Arbeitsverhältnisse.
In Bezug auf die meisten anderen Differenzen, namentlich zum GmbH-Recht, beantragt die Kommission, sich den Beschlüssen des Ständerates anzuschliessen.
Des Weiteren hat die Kommission über die Fortsetzung der Arbeiten zu verschiedenen parlamentarischen Initiativen entschieden.
Sie stimmte ohne Gegenstimme dem Beschluss der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 27. Juni zu, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben, welche verlangt, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs so zu ändern, dass Dritten keine Kenntnis mehr über eingestellte Betreibungen gegeben werden kann (04.467. Studer Jean. Pa. Iv. Keine Veröffentlichung eingestellter Betreibungen). Die Kommission ist wie die ständerätliche Kommission der Auffassung, dass in diesem Bereich das geltende Recht nicht zufrieden stellt und überprüft werden muss. Damit kann die Kommission des Ständerates die notwendigen Arbeiten an die Hand nehmen.
Mit 9 zu 6 Stimmen beantragt die Kommission eine parlamentarische Initiative abzuschreiben, mit der zur Bekämpfung des Schmuggels und der organisierten Kriminalität Gesetzeslücken geschlossen werden sollen (00.447. Pa. Iv. Vorschlag zu gesetzlichen Änderungen zur wirksameren Bekämpfung des Schmuggels und des organisierten Wirtschaftsverbrechens (Pedrina Fabio)). Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass die Ziele der Initiative mit der Teilnahme der Schweiz am Schengen-Abkommen, mit dem bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union zur Betrugsbekämpfung sowie mit dem beim Bundesrat hängigen Entwurf zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen des Groupe daction financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux (GAFI) erreicht sind und die Initiative deshalb abgeschrieben werden kann. Eine Minderheit beantragt, die Initiative nicht abzuschreiben, bevor genauer abgeklärt worden ist, ob alle bestehenden Gesetzeslücken geschlossen sind.
Schliesslich beantragt die Kommission mit 10 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen, eine parlamentarische Initiative (97.407 Pa. Iv. Massenentlassungen. Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Gross Jost)) ebenfalls abzuschreiben. Diese Initiative verlangt, dass Artikel 333 OR in seiner Schutzwirkung ausgedehnt wird. Die Kommission stellte fest, dass ein grosser Teil der Initiative im Rahmen des Fusionsgesetzes bereits umgesetzt wurde. Da die Arbeiten in den anderen von der Initiative betroffenen Bereichen (Konkurs, Nachlassvertrag) zu keinen akzeptablen Lösungen im Sinne der Initiative geführt haben, beantragt die Kommission, am Status quo festzuhalten.
Die Kommission hat am 18. und 19. August 2005 unter dem Vorsitz von Nationalrat Luzi Stamm (AG/SVP) und teilweise in Gegenwart der Bundesräte Christoph Blocher und Hans-Rudolf Merz in Bern getagt.
Bern, 19.08.2005 Parlamentsdienste