Die GPK-N hat sich bereits im September 2005 ein Bild über die verschiedenen Ereignisse und Untersuchungen im Zusammenhang mit den umstrittenen Immobilienverkäufen der Suva gemacht (vgl. Medienmitteilung vom 22.9.2005).
In der Zwischenzeit haben sowohl die Suva als auch die zuständigen Bundesbehörden verschiedene Massnahmen getroffen. Zu erwähnen ist insbesondere, dass die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren von der Tessiner Staatsanwaltschaft übernommen hat. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat von der Suva auf Mitte November 2005 einen ersten Bericht zu den Immobilientransaktionen der vergangenen fünf Jahre erhalten. Ausserdem hat der Bundesrat am 19. Oktober 2005 beschlossen, die Organisation, Abwicklung und Beaufsichtigung der Immobiliengeschäfte der Suva zu untersuchen. In diesem Rahmen werden auch andere sich stellende Fragen wie etwa die Organisation des Verwaltungsrats oder die Umsetzung der Kaderlohnverordnung und damit zusammenhängend die Nebenbeschäftigungen thematisiert. Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, ihm spätestens im Februar 2006 einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
Die GPK-N stellt fest, dass in erster Linie der Bundesrat als zuständige Behörde für die Oberaufsicht über die Suva (Art. 61 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; SR 832.20) die entsprechenden Fragen zu prüfen hat. Die GPK-N hat deshalb entschieden, den Bericht des Bundesrats abzuwarten und vorerst auf eigene Untersuchungen zu verzichten. Sie hat den Bundesrat allerdings aufgefordert, in seinem Bericht auch Rechenschaft über seine bisherigen Aufsichtstätigkeiten bezüglich der Suva abzulegen.
Im Weitern setzte sich die Kommission mit dem Bundesratsentscheid vom 16. November 2005 betreffend die Neubesetzungen in der Amtsleitung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) auseinander. Die GPK-N hatte im Rahmen einer Untersuchung zur Personalzufriedenheit im BBT in der ersten Hälfte des Jahres 2005 festgestellt, dass die Personalzufriedenheit im Amt schon seit einiger Zeit sehr schlecht war und dass in diesem Zusammenhang insbesondere die oberste Amtsleitung durch die Mitarbeitenden sehr schlecht bewertet wurde. Diese Situation warf Fragen zur Geschäftsführung im BBT auf, so dass die Problematik in die Kompetenz der GPK-N fiel.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihrer damaligen Feststellungen stellt die Kommission heute fest, dass der Entscheid des Bundesrates das Risiko birgt, die Personalzufriedenheit nicht zu verbessern, sondern vielmehr zu verschlechtern. Mittelfristig könnte dies zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des BBT führen. Für die GPK-N ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wieso nun gerade der Leistungsbereichsleiter KTI andere Aufgaben übernehmen soll, obwohl die GPK-N anfangs Jahr festgestellt hatte, dass gerade in diesem Leistungsbereich die Zusammenarbeit auf allen Hierarchiestufen gut funktioniert und auch der Leistungsbereichsleiter bei seinen Mitarbeitenden eine grosse Unterstützung geniesst. Diese Massnahme birgt aus Sicht der Kommission das Risiko einer weiteren Destabilisierung der Personalsituation. Die GPK gelangt deshalb mit ihren Feststellungen an den Bundesrat, damit er diesen wichtigen Aspekten besondere Beachtung schenkt.
Sie wird im Übrigen die Entwicklung der Personalsituation im BBT in Zukunft eng verfolgen.
Bern,
18.11.2005 Parlamentsdienste