Mit 16 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen hat die Kommission den Entwurf zur Revision des Umweltschutzgesetzes angenommen, der im Rahmen der parlamentarischen Initiative Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts" (02.436) von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) ausgearbeitet wurde.
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Die Kommission beantragt einstimmig, die vom Ständerat verabschiedete Bestimmung zu streichen, wonach die Behörde erstens vor einem Entscheid den Umweltverträglichkeits-bericht würdigt und das massgebliche Recht unter Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Interessen anwendet und zweitens auf die öffentlichen Anliegen achtet, die in parlamentarischen und Volksentscheiden zur gleichen Sache zum Ausdruck kommen (Art. 10a Abs. 1bis USG). Die Kommission hält den ersten Teil dieser Bestimmung für überflüssig, da es klar ist, dass die Behörde das Recht anwendet und dabei die bestehenden Interessen in Betracht zieht. Der zweite Teil trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass die Erteilung einer Baubewilligung ein Vollzugsakt ist, der im Sinne dieses Gesetzes zu erfolgen hat. Ebenfalls einstimmig beantragt die Kommission, im UVP-Bericht auf die Erwähnung der voraussichtlich belastenden und entlastenden Wirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu verzichten (Art. 10b Abs. 2 Bst. c USG). Ihrer Meinung nach würde dieses gegenüber dem geltenden Recht und dem Entwurf der RK-S zusätzliche Erfordernis die UVP nur komplizierter machen; die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt in einem grösseren Zusammenhang in den Nutzungs- und Zonenplänen. Mit 13 zu 10 Stimmen beantragt die Kommission hingegen, dass im Bericht weitere technisch und betrieblich mögliche sowie wirtschaftlich tragbare Massnahmen, die eine zusätzliche Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, aufzuführen sind (Art. 10b Abs.2 Bst. d). Die Mehrheit der Kommission will den Bauherrn somit veranlassen, einen tragbaren Verhandlungsspielraum offen zu legen. Eine Minderheit schliesst sich dem Ständerat an und beantragt, diese Bestimmung zu streichen, die in ihren Augen zu unnötigen Untersuchungen führen würde und ein Missbrauchspotenzial auf Seiten der Organisationen birgt.
- Verbandsbeschwerderecht
Auch bei diesem Teil der Vorlage beantragt die Kommission, dem Entwurf der RK-S zuzustimmen. Mit 17 zu 7 Stimmen beantragt sie insbesondere, an der Bestimmung festzuhalten, wonach die Behörde das Ergebnis der Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen in ihren Entscheid aufnimmt, sofern es keine Mängel nach Artikel 49 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren aufweist (Art. 55c USG). Die Kommission ist der Auffassung, dass die Behörden solche Vereinbarungen, wenn sie dem geltenden Recht entsprechen, nicht ablehnen können, und dass diese Bestimmung zur Verbesserung der Transparenz der Vorhaben beiträgt. Sie weist darauf hin, dass der Nationalrat sich für die Lösungssuche im Rahmen von Verhandlungen ausgesprochen hat (Po RK-N 00.3188 Verbandsbeschwerderecht. Verhandlungscharta). Eine Minderheit beantragt, jegliche Vereinbarung, welche das öffentliche Recht betreffen, als unzulässig zu erklären. Mit 13 zu 9 Stimmen hat die Kommission die Bestimmung angenommen, wonach der Organisation, die im Verfahren unterliegt, die Kosten für die Beschwerdeführung vor den Bundesbehörden auferlegt werden (Art. 55e USG). Eine Minderheit möchte diese Regelung als Kann-Bestimmung formuliert haben. Im Weitern beantragt eine Minderheit der Kommission, in der allgemeinen Bestimmung zum Beschwerderecht (Art. 54 USG) vorzusehen, dass die Behörde den Umweltverträglichkeitsbericht unter Abwägung der relevanten öffentlichen und privaten Interessen würdigt und dabei auf die öffentlichen Anliegen achtet, die in der gleichen Sache in parlamentarischen und Volksentscheiden zum Ausdruck kommen.
Im gleichen Zusammenhang hat die Kommission der von der RK-S eingereichten Motion zugestimmt, welche den Bundesrat beauftragt, im Bereich des Vollzuges und der Gesetzgebung Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Koordination von Umweltschutz und Raumplanung gewährleistet wird (04.3664 Mo RK-S Bessere Koordination von Umweltschutz und Raumplanung).
Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Nationalrat Daniel Vischer (ZH/Grüne) am 6. und 7. April 2006 in Bern getagt.
Bern, 07.04.2006 Parlamentsdienste