Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist einstimmig auf den Entwurf einer Schweizerischen Zivilprozessordnung eingetreten. Sie nahm die Vorlage sehr positiv auf, der durch die angestrebte Vereinheitlichung des Zivilprozessrechtes in der Schweiz eine historische Bedeutung zukommt.

Einstimmig ist die Kommission auf die Vorlage zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (06.062 Schweizerische Zivilprozessordnung) eingetreten. Während das materielle Zivilrecht in der Schweiz seit über 100 Jahren einheitlich kodifiziert ist (im Wesentlichen in ZGB und OR), hat zur Zeit noch jeder Kanton seine eigene Prozessordnung und Gerichtsorganisation. Dieser Zustand ist mit gewichtigen Nachteilen verbunden: Einerseits wird dadurch die Durchsetzung materiellen Rechts verteuert und erschwert, andererseits sind die Kantone durch punktuelle Vorgaben des Bundes für den Zivilprozess einem ständigen Anpassungsdruck unterworfen. Nachdem Volk und Stände im Jahr 2000 der Justizreform zugestimmt haben, liegt nun auch die Kompetenz zur Regelung des Zivilprozesses beim Bund.

Der Entwurf ist geprägt durch kantonale Traditionen, wobei er nicht eine Prozessordnung eines bestimmten Kantons zur Grundlage nimmt. Die Gerichtsorganisation soll dabei weiterhin Sache des kantonalen Rechts bleiben. Einen hohen Stellenwert geniesst im Weiteren die vor- bzw. aussergerichtliche Streitbeilegung.

Die Kommission hörte eine Vertretung der Kantone an und stellte fest, dass die Vorlage positiv aufgenommen wird. Sie begrüsst die Qualität des bundesrätlichen Entwurfs und will dem Anliegen Rechnung tragen, dass durch die Vorlage keine Mehrkosten für die Kantone entstehen.

Die Kommission begann mit der Detailberatung und nahm einige Änderungen an der Vorlage vor. Im Unterschied zum Entwurf des Bundesrates beantragt sie mit 8 zu 4 Stimmen, dass den Kantonen freisteht, ob die Urteilsberatung öffentlich erfolgen soll (Art. 52). So kann den kantonsspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen werden, sei dies bezüglich Effizienz, Arbeitsvolumen oder was den Einsatz von Berufs- oder Laienrichtern und -richterinnen anbelangt. Die Frage, wie das vom Entwurf vorgesehene Institut der Verbandsklage (Art. 87) gestaltet werden soll, wird in einer der folgenden Sitzungen vertieft geprüft.

Ferner nahm die Kommission einstimmig einen Entwurf zur Verordnung der Bundesversammlung über die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie über die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen (06.104) an. Das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz (BGG) erklärt neu die Bundesversammlung für die Festlegung dieser Vergütungen für zuständig. Der Entwurf sieht eine leichte Erhöhung der im Jahr 1998 festgesetzten Taggelder bzw. der Stundenpauschale der nebenamtlichen Richter und Richterinnen vor. Mit dem Inkrafttreten des BGG kann allerdings mit einer Entlastung des Bundesgerichts sowie selteneren Einsätzen der nebenamtlichen Richter und Richterinnen gerechnet werden. Bei den Vergütungen für Dienstreisen sieht der Entwurf vor, dass nicht mehr wie bisher zwischen den ordentlichen und den nebenamtlichen Richtern und Richterinnen unterschieden wird.

Schliesslich setzte die Kommission die Detailberatung zum neuen Opferhilfegesetz (05.078) fort. Sie wird dieses Geschäft an ihrer Sitzung im Februar weiterberaten und abschliessen.

Die Kommission hat am 8. und 9. Januar 2007 unter dem Vorsitz von Ständerat Franz Wicki (LU/CVP) und im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.

Bern, 09.01.2007    Parlamentsdienste