1. Weiterentwicklung der Agrarpolitik - Agrarpolitik 2011
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates hat ihre Beratungen zur Agrarpolitik 2011 weitergeführt (06.038 Entwürfe 2 bis 6).
An der letzten Sitzung fasste die Kommission beim Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (Entwurf 2) den Grundsatzentscheid, die Möglichkeit, sich vor dem Risiko einer Erhöhung der Landwirtschaftsbodenpreise zu schützen, beizubehalten (Bekämpfung der übersetzten Preise). Die Kommission hat nun mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, die Kantone zu befugen, bei einem starken Anstieg oder einem absehbaren starken Anstieg der Preise für Grundstücke oder Landwirtschaftsbetriebe in gewissen Regionen eine Preisbeschränkung vorzusehen. Eine Minderheit der Kommission wünschte hier eine gesamtschweizerische Regelung mit einer für alle Kantone geltende Höchstlimite. An der Gesamtabstimmung sprach sich die Kommission mit 6 Stimmen (ohne Gegenstimme) bei 6 Enthaltungen für das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht aus.
Beim Lebensmittelgesetz (Entwurf 5) befasste sich die Kommission mit den Gebühren für Inspektionen und Kontrollen. Die lebensmittelrechtlichen Kontrollen sind nach Artikel 45 des Lebensmittelgesetzes und in Übereinstimmung mit dem EG-Recht gebührenpflichtig, während die Tierseuchen- und Tierschutzkontrollen der Tiere vor der Schlachtung nach den entsprechenden beiden Gesetzen grundsätzlich zu Lasten der öffentlichen Hand gehen. Faktisch haben (mit einer Ausnahme) alle Kantone diese Kontrollen buchhalterisch über die Gebühren abgerechnet. Die Kommission sprach sich einstimmig für eine Formulierung aus, welche es ermöglicht, unsere Gesetzgebung an das EU-Recht anzupassen und dabei gleichzeitig weiterhin die verschiedenen kantonalen Praktiken zu gewährleisten.
2. Unternehmenssteuerreform II (05.058)
Die Kommission setzte ihre Beratungen zur Unternehmensbesteuerung fort. Nach ihrer letzten Sitzung hatte die WAK-S zwei Varianten für die wirtschaftliche Doppelbesteuerung den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet. Um zu erfahren, wie die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zu diesen Varianten steht, hörte die Kommmission Eveline Widmer-Schlumpf, Präsidentin der Finanzdirektorenkonferenz, und Professor Ulrich Cavelti , Leiter der Beratungsstelle der Konferenz, an.
Die Kantone vertraten die gleiche Meinung wie bereits in einem ersten Hearing im Herbst 2004 und betonten, dass es wichtig sei, eine minimale Beteiligungsquote als Voraussetzung für eine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung einzuführen.
Aufgrund dieser Diskussion und der Argumente in den beiden Rechtsgutachten, die in der letzten Sitzung beraten worden waren, sprach sich die Kommission für eine Änderung ihres Beschlusses vom Juni 2006 aus. Die WAK-S beantragt nun mit 9 zu 4 Stimmen, die Teilbesteuerung des Privatvermögens auf 70 Prozent anzuheben (zur Erinnerung: Beschluss SR 60%; Beschluss NR 50%). Eine Minderheit hält am früheren Beschluss fest. Die Kommissionsmehrheit befürchtet, dass sich eine allfällige Privilegierung privater Kapitalgewinne gegenüber dem Einkommen zu negativ auf die Sozialversicherungen auswirkt.
Die WAK-S folgte den auf diesem Gebiet erfahrenen Kantonen und beschloss, an einer minimalen Beteiligung von 10 Prozent festzuhalten, damit eine Teilbesteuerung gewährt werden kann.
Auf Antrag der Kantone Im Weiteren beschloss die WAK-S, im StHG verschiedene Formulierungen für die Teilbesteuerung der Dividenden vorzuschlagen, so wie dies die Kantone gewünscht hatten. Die Kommission wird sich noch vor der Frühjahrssession damit befassen.
Ferner beschloss die Kommission, sich nochmals mit der Besteuerung von Liquidationsgewinnen auseinander zu setzen. Zudem will die WAKS den Quasi-Wertschriftenhandel aus dieser Vorlage herauslösen. Im Moment bleibt diese Frage in der Kommission hängig, ist die WAK-S doch mit ihrer letzten Formulierung nicht vollständig zufrieden.
Am Ende der Beratung dieses Geschäfts reichte die Kommission ein Postulat ein, welches den Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Bericht vorzulegen über die neuen Unternehmensbesteuerungsmodelle im Ausland, insbesondere bei unseren wichtigsten Partnerländern, und die dortigen Unternehmensbeihilfen.
3. Steuerliche Behandlung der Kosten für Aus- und Weiterbildung
Die Kommission hat sich schliesslich mit drei Vorstössen zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten für Aus- und Weiterbildung befasst. Gemäss geltendem Steuerrecht können die Kosten für die Weiterbildung als Gewinnungskosten von den Einkünften abgezogen werden, Ausbildungskosten (d.h. Kosten für Erstausbildungen oder Ausbildungen welche mit dem Erwerbseinkommen in keinem Zusammenhang stehen) gelten demgegenüber als Lebenshaltungskosten und können nicht abgezogen werden.
Angesichts der Komplexität der Materie, die auch eine Koordination mit den Kantonen erfordert, ersuchte die Kommission das Büro ihres Rates, eine Subkommission mit der Prüfung verschiedener Lösungsvarianten beauftragen zu können.
Die Kommission hat unter dem Vorsitz von Ständerat Hannes Germann (SVP, SH) und teilweise im Beisein von Bundesrätin Doris Leuthard und Bundesrat Hans-Rudolf Merz am 1. und 2. Februar 2007 in Bern getagt.
Bern, 02.02.2007 Parlamentsdienste