In der Wintersession werden sich die eidgenössischen Räte mit dem Bundesbeschluss über einen Kredit für die Rekapitalisierung der UBS AB beschäftigen (08.077 ns Massnahmenpaket zur Stärkung des Schweizerischen Finanzsystems). Dabei hat die Bundesversammlung nachträglich den vom Bundesrat bereits beschlossenen Kredit von 6 Milliarden Franken zu bewilligen. Die rechtliche Grundlage für diese Ausgabe besteht in der vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom 15. Oktober 2008. Der Bundesrat hat sich hierbei auf Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung gestützt. Dabei stellen sich staatsrechtliche Fragen, mit welchen sich die SPK beschäftigt hat. Unter welchen Voraussetzungen darf der Bundesrat anstelle von Gesetzen Verordnungen erlassen? Wieweit soll er Kredite ohne Zustimmung der Bundesversammlung beschliessen können?
Die SPK bedauert sehr, dass die Bundesversammlung nur wenige Jahre nach dem Fall Swissair erneut gezwungen wird, eine Ausgabe in Milliardenhöhe nachträglich zu genehmigen. Sie ist der Auffassung, dass die Bundesversammlung auch unter hektischen Umständen ihre Budgetkompetenz wahrnehmen können soll. Bereits nach der Swissair-Krise ist eine Vorlage ausgearbeitet worden, wonach für einen dringlichen Nachtragskredit auf jeden Fall die Zustimmung der Finanzdelegation und ab einer bestimmten Höhe die Zustimmung der Bundesversammlung notwendig ist. Diese Vorlage scheiterte im Ständerat. Da nun schon wieder ein derartiger Fall vorliegt, erachtet es die SPK als notwendig, sich dem Problem wieder anzunehmen. Sie will deshalb bei der Kommission des Ständerates die Zustimmung zu einer Kommissionsinitiative einholen, wonach die demokratische Legitimation von Ausgabenbeschlüssen von grosser Tragweite gewährleistet werden soll. Im Weiteren soll auch die Praxis des Bundesrates beim Erlass von Verordnungen, welche sich auf Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung stützen, überprüft werden. Hier geht es insbesondere um die Frage der Geltungsdauer solcher Verordnungen.
Wann soll eine Volksinitiative für ungültig erklärt werden? Am 21. August 2008 hat sich eine knappe Mehrheit der SPK des Nationalrates für eine Überprüfung der entsprechenden Kriterien sowie für den Einbezug des Bundesgerichts bei der Überprüfung ausgesprochen und der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Vischer ( 07.477 n Pa.Iv. Gültigkeit von Volksinitiativen) Folge gegeben (vgl. Medienmitteilung vom 21. August 2008). Obwohl sich die SPK des Ständerates diesem Entscheid nicht anschloss (vgl. Medienmitteilung vom 15. Oktober 2008), beantragt nun die Nationalratskommission mit 12 zu 11 Stimmen und einer Enthaltung nach wie vor knapp, der Initiative Folge zu geben. Sie erachtet es als stossend, wenn Volk und Stände über teilweise nicht umsetzbare Volksinitiativen abstimmen müssen. Die Kommission will deshalb nach Lösungen suchen. Sie will zudem, dass der Bundesrat über die Problematik Bericht erstattet und hat die Einreichung eines entsprechenden Postulats mit 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten beschlossen.
Aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes in der Bundesverfassung will die Staatspolitische Kommission davon absehen, eingebürgerten Doppelbürgern im Falle schwerer Delinquenz das Schweizer Bürgerrecht abzuerkennen. An ihrer Augustsitzung hatte sich die SPK des Nationalrates mit knapper Mehrheit (13 zu 11 Stimmen) für eine parlamentarische Initiative ausgesprochen, die verlangt, Eingebürgerten mit einer doppelten Staatsbürgerschaft das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen, wenn sie sich schwere Delikte an Leib und Leben zuschulden lassen kommen oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder Sozialhilfe beziehen ( 08.409 n Pa.Iv. Fraktion V. Ausbürgerung von kriminellen Eingebürgerten). Nachdem sich die SPK des Ständerates mit 8 zu 2 Stimmen deutlich gegen die Unterstützung dieses Anliegens ausgesprochen hat (vgl. Medienmitteilung vom 15. Oktober 2008), erachtet es die Nationalratskommission nicht für sinnvoll, auf einer solchen Regelung zu beharren, und beantragt ihrem Rat mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben.
Die Legislaturplanung ist auch Sache des Parlamentes. Die SPK spricht sich mit 13 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung gegen eine parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion aus, wonach die Bundesversammlung vom Bericht des Bundesrates über die Legislaturplanung nur noch hätte Kenntnis nehmen sollen ( 08.435 n Pa.Iv. Legislaturplanung ist Sache der Regierung). Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung sieht eine “Mitwirkung” des Parlamentes vor. Dies bedeutet wesentlich mehr als “Kenntnisnahme”. Die Beratung der Legislaturplanung in Form eines Bundesbeschlusses erlaubt der Bundesversammlung eine fundierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Legislaturzielen. Dieses Vorgehen hat sich besser bewährt als das frühere System, bei welchem die Bundesversammlung mit Richtlinienmotionen Einfluss zu nehmen versuchte.
Die SPK will daran festhalten, dass die Mitglieder der Bundesversammlung die Einkünfte aus ihren Interessenbindungen offen legen müssen. Die Kommission hat am 21. August 2008 der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Freysinger zugestimmt ( 07.467 n Pa.Iv. Finanzielle Auswirkungen von Interessenbindungen) (vgl. Medienmitteilung vom 22. August 2008). Die Ständeratskommission gab jedoch am 14. Oktober 2008 ihre Zustimmung nicht (vgl. Medienmitteilung vom 15. Oktober 2008). Die Kommission des Nationalrates beantragt nun mit 13 zu 9 Stimmen bei einer Enthaltung, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.
Die Kommission tagte am 20./21. November 2008 in Bern unter der Leitung ihres Präsidenten Gerhard Pfister (CVP/ZG).
Bern, 21. November 2008 Parlamentsdienste