Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat sich an ihren Sitzungen vom 16. Oktober 2012 und vom 9. November 2012 mit dem vertraulichen Bericht des Bundesrates vom 10. Oktober 2012 über den Einsatz von Schweizer Handgranaten im Syrienkonflikt befasst, den sie am 6. September 2012 eingefordert hatte. Die Kommission hatte den Bundesrat insbesondere ersucht, sie über die Abklärungsergebnisse der gemeinsamen
Untersuchungskommission der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und der Schweiz zu informieren sowie darüber, in wie vielen Fällen seit 2007 Nichtwiederausfuhrerklärungen verletzt worden sind, was für Massnahmen der Bundesrat gegebenenfalls getroffen und welche Sanktionen er allenfalls ausgesprochen hat (vgl. Medienmitteilung der GPK-N vom 7. September 2012).
Die GPK-N hat sich mit dem Bericht des Bundesrates und den darin enthaltenen Erläuterungen zufrieden gezeigt. Wie sie feststellen konnte, hatte der Bundesrat bereits die ersten Hinweise in dieser Angelegenheit sehr ernst genommen und umgehend geeignete Massnahmen ergriffen. Dazu gehörte insbesondere die sofortige Sistierung der Kriegsmaterialausfuhren in den betreffenden Staat und die Einsetzung einer gemeinsamen Untersuchungskommission.
Die GPK-N ist nach Prüfung dieser Ausführungen zum Schluss gekommen, dass der Bundesrat der Empfehlung 3 ihres Berichts vom 3. November 2006 («Vollzug der Kriegsmaterialgesetzgebung: Entscheide des Bundesrates vom 29. Juni 2005 sowie die Wiederausfuhr von Panzerhaubitzen nach Marokko»; BBl 2007 2117) unter den gegebenen Umständen angemessen Rechnung getragen hat. Da nämlich die fraglichen Handgranaten in den Jahren 2003 und 2004 geliefert worden waren, erfolgte die entsprechende Nichtwiederausfuhrerklärung der VAE vor dem Beschluss des Bundesrates vom 10. März 2006, welcher diese Art von Vereinbarungen insofern verschärfte, als insbesondere die Leihe und Schenkung an Drittländer explizit ausgeschlossen und «Post Shipment Inspections» eingeführt wurden. Auch die Schenkung eines Teils des besagten Kriegsmaterials, an Jordanien, erfolgte vorher, nämlich im Jahr 2004. Vor diesem Beschluss von 2006 schloss eine Nichtwiederausfuhrerklärung die Weitergabe von Kriegsmaterial als Leihe oder Schenkung nicht formell aus und hatten die Schweizer Behörden keine Verifikationsmöglichkeiten vor Ort.
Seit dieser neuen Praxis der Nichtwiederausfuhrerklärungen wurde erst einmal eine solche Vereinbarung von einer ausländischen Regierung verletzt. Dabei ging es um die Schweizer Munition, die 2011 in die Hände der libyschen Opposition gelangt war. Die GPK befassten sich mit diesem Fall bereits im Frühjahr 2012 an ihrer gemeinsamen Sitzung zum Bericht des Bundesrates über die Kriegsmaterialausfuhren 2011.
Im Vergleich zum gesamten Ausfuhrvolumen an Kriegsmaterial seit 2007 (jährlich rund 2500 Bewilligungen) sind die Verletzungen von Wiederausfuhrerklärungen äusserst selten. Dies spricht für die von den zuständigen Behörden eingeführte Praxis.
Die GPK-N begrüsst im Übrigen die vom Bundesrat vorgenommene Änderung an der Kriegsmaterialverordnung und die für die nächsten zwei Jahre vorgesehene Verstärkung der Kontrollen vor Ort. Mit dieser Anpassung wird der seit dem Beschluss des Bundesrates vom 10. März 2006 geltenden Praxis höhere Verbindlichkeit verliehen.
Vor diesem Hintergrund hat die GPK-N beschlossen, in dieser Angelegenheit keine weiteren Abklärungen mehr vorzunehmen. Sie wird dieser Thematik jedoch im Rahmen der jährlichen Sitzungen zum Bericht des Bundesrates über die Ausfuhr von Kriegsmaterial weiterhin besondere Aufmerksamkeit schenken.
Die Kommission hat am 9. November 2012 unter dem Vorsitz von Nationalrat Ruedi Lustenberger (CVP, LU) in Bern getagt.
Bern, 12. November 2012 Parlamentsdienste