Dringliche Änderung des Asylgesetzes
​Bestimmungen, die durch ein dringlich erklärtes Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, leben nach Ablauf der Befristung wieder auf; neu eingefügte Bestimmungen fallen nach Ablauf der Befristung dahin.

​Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2012 davon Kenntnis genommen, dass die Redaktionskommission der eidg. Räte auf Ersuchen des Präsidiums der SPK die Korrektur einer inhaltlich unzutreffenden Wiedergabe der Beschlüsse der Bundesversammlung durch die Bundeskanzlei (BK) in der Systematischen Rechtssammlung (SR) angeordnet hat. Weil diese Korrektur eine Gesetzesänderung betrifft, zu welcher zurzeit die Referendumsfrist läuft, erscheint der SPK eine Orientierung der Öffentlichkeit notwendig.

Die Bundesversammlung hat am 28. September 2012 eine dringlich erklärte Asylgesetzrevision (10.052) verabschiedet, die am 29. September 2012 in Kraft getreten ist (AS 2012 5359). Die Referendumsfrist läuft am 17. Januar 2013 ab. Verschiedene Medien führten gestützt auf eine Stellungnahme des Bundesamts für Justiz zuhanden der SPK aus, dass aufgehobene Bestimmungen nach Ablauf der Befristung nicht wieder aufleben. Im vorliegenden Fall geht es konkret um die Aufhebung der Möglichkeit, auf Botschaften der Schweiz im Ausland ein Asylgesuch zu stellen.

Das Sekretariat der SPK klärte diese Frage mit dem Rechtsdienst der Parlamentsdienste und dem Sekretariat der Redaktionskommission ab. Das Präsidium der SPK gelangte daraufhin an die Redaktionskommission und ersuchte sie, die von der BK vorgenommene Publikation der Asylgesetzrevision in der SR korrigieren zu lassen. Die BK hatte die Bestimmungen der dringlich erklärten Asylgesetzrevision in die SR übertragen und dabei die aufgehobenen Bestimmungen in der Fussnote nicht als befristet, sondern als dauerhaft bezeichnet.

Die Redaktionskommission als zuständiges Organ für die richtige Wiedergabe der Beschlüsse des Parlaments folgt der Auffassung des Präsidiums der SPK.

Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz ist gemäss Artikel 165 Absatz 1 Bundesverfassung zu befristen. Die Befristung umfasst alle Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie geändert, aufgehoben oder neu eingefügt werden. Nach Ablauf der Befristung leben geänderte und aufgehobene Bestimmungen des suspendierten Rechts wieder auf. Neu eingefügte Bestimmungen fallen nach Ablauf der Befristung dahin. Auch eine Aufhebung einer Bestimmung ist als Änderung einer Bestimmung anzusehen. In einem befristeten Erlass erhält der Begriff „Aufgehoben“ den Sinn einer Suspendierung der vorher geltenden Bestimmung. Falls die Aufhebung dauerhaft werden soll, so muss sie mit einer dem normalen fakultativen Referendum unterstellten Gesetzesänderung in ordentliches Recht überführt werden.

 

Bern, 5. Dezember 2012   Parlamentsdienste