Sanierung von belasteten Standorten
​Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates hat eine Vorlage ausgearbeitet, welche die Unterstützung der Kantone für die Sanierung von belasteten Standorten erweitert. Ziel der Massnahme ist es, die Sanierung von Altlasten zu fördern, die früher oder später eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen können.

​Einstimmig hat die Kommission einen Gesetzesvorentwurf verabschiedet, welcher die Frist, die für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kantone zur Sanierung von belasteten Standorten massgebend ist, um fünf Jahre verlängert. Gemäss geltendem Recht gewährt der Bund den Kantonen unter gewissen Voraussetzungen Abgeltungen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, wenn nach dem 1. Februar 1996 auf diesen Standorten keine Abfälle mehr deponiert wurden. Auf gewisse Standorte gelangten aber über dieses Stichdatum hinaus Abfälle. Wegen mangelnder finanzieller Mittel wurde in vielen Kantonen die Altlastensanierung nicht vollzogen. Die Fristverlängerung soll nun diese dringend nötigen Massnahmen vorantreiben. Der Vorentwurf der Kommission sieht vor, dass der Bund den Kantonen unter gewissen Voraussetzungen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf welche zwischen dem 1. Februar 1996 und 1. Februar 2001 Abfälle gelangt sind, neu eine Abgeltung von 30 Prozent der Kosten gewähren kann. Für Standorte, bei denen die ursprünglich festgelegte Frist vom 1. Februar 1996 respektiert wurde, können nach wie vor 40 Prozent der Kosten durch den Bund abgegolten werden. Die Vorlage geht in die Vernehmlassung.

Nein zur generellen Erdverlegung von Stromleitungen

Mit 9 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen beantragt die Kommission, der Standesinitiative des Kantons Wallis (12.316 „Nein zu den Stahlriesen“) keine Folge zu geben. Die Initiative verlangt, dass Stromleitungen in dichtbesiedelten Gebieten und in schützenswerten Landschaften immer erdverlegt werden, wenn dies technisch möglich ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Forderung zu strikt formuliert ist. Die Entscheidung über die Erdverlegung oder Freileitung von Hochspannungsleitungen müsse für jeden Einzelfall geprüft werden. Die Vorschläge, welche der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassung zur Energiestrategie 2050 macht, würden in die richtige Richtung gehen. Sie sehen vor, dass Stromleitungen der unteren Netzebenen grundsätzlich erdverlegt werden sollen. Bei Höchstspannungsleitungen soll aufgrund einer standardisierten und nachvollziehbaren Beurteilung, sowie unter Einbezug verschiedener Faktoren und Betroffenen, in jedem Einzelfall entschieden werden. Im Übrigen unterstreicht die Kommission, dass sie die Beschleunigung von Projekten zur Erdverlegung von Stromleitungen bereits durch die Annahme der Motion 12.3843 unterstützt hat.

Keine Ratifizierung der Aarhus-Konvention

Mit 6 zu 5 Stimmen bei einer Enthaltung beantragt die Kommission, nicht auf die Vorlage zur Ratifizierung der Aarhus-Konvention einzutreten (12.044). Die Mehrheit bezweifelt einen Nutzen für die Schweiz, welche in Umweltfragen bereits vorbildlich aufgestellt sei. Eine Minderheit hingegen ist der Meinung, die Ratifizierung der Konvention durch die Schweiz sei ein wichtiges, internationales Zeichen, und beantragt, auf die Vorlage einzutreten.

Kostendeckende Einspeisevergütung und Einmalvergütung

Die Kommission hat ihre Arbeiten von April zur kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien mit der Beratung verschiedener Geschäfte fortgesetzt, die im Zusammenhang mit der Teilrevision des Energiegesetzes stehen (12.400).

Zu diesen Geschäften gehört die Motion 12.3663, die verlangt, die Ökostrom produzierenden Anlagen künftig in zwei Kategorien zu unterteilen und zwar in Anlagen, welche die KEV erhalten, und solche, welche stattdessen eine einmalige Investitionshilfe gewährt bekommen. Für die Kommission stellte sich hier die Frage, wo die Grenze zwischen diesen beiden Kategorien gezogen werden soll. Der Nationalrat hatte als Kriterium eine Anlagenleistung von 10 Kilowatt vorgeschlagen. Nach dem Erhalt zusätzlicher Informationen kam die Kommission jedoch zum Schluss, dass es zur Erhöhung der Effizienz des KEV-Systems sinnvoll wäre, den Kreis der Empfänger einer Einmalvergütung zu erweitern und den Grenzwert deshalb bei 30 Kilowatt festzulegen. Private Investoren würden so künftig eher eine Einmalvergütung als die KEV erhalten. Die Kommission schlägt vor, diesen Grenzwert in die Energiestrategie des Bundesrates sowie in die Teilrevision 12.400 aufzunehmen, mit welcher der ab nächstem Jahr geltende Rechtsrahmen für Photovoltaikanlagen bestimmt werden soll. Mit dieser Änderung wird allerdings in keiner Weise die grundsätzliche Zustimmung zum aktuell hängigen Teilrevisionsentwurf des Nationalrates in Frage gestellt.

Die Kommission sprach sich des Weiteren einstimmig für die Ablehnung verschiedener Standesinitiativen und Motionen zur KEV und zur KEV-Warteliste sowie zur Lage der stromintensiven Unternehmen aus (11.306, 11.311, 11.3485, 11.3502, 11.3749). In ihren Augen werden die Anliegen dieser Initiativen und Motionen in der hängigen Teilrevision des Energiegesetzes und in der anstehenden Totalrevision bereits ausreichend berücksichtigt.

Die Kommission hat am 23. Mai 2013 unter dem Vorsitz von Ständerat Didier Berberat (S/NE) in Bern getagt.

 

Bern, 24. Mai 2013  Parlamentsdienste