Gemäss
Artikel 11 des Parlamentsgesetzes (ParlG) sind Ratsmitglieder heute verpflichtet, ihre Interessenbindungen offenzulegen.
Artikel 12 ParlG verbietet die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden. Diese Regelung geht auf die Söldnerzeit zurück und wurde in die erste Bundesverfassung von 1848 aufgenommen. Mit der Totalrevision von 1999 wurde sie aus der Verfassung gestrichen, auf Gesetzesebene blieb sie bestehen.
Ausländische Diplomatenpässe sind im geltenden Recht nicht erwähnt und es gibt bisher auch keine Praxis zu der Frage, ob der Besitz eines ausländischen Diplomatenpasses mit einem parlamentarischen Mandat vereinbar ist.
Da Isabelle Chevalley ihren Rücktritt aus dem Nationalrat bekannt gegeben hat, verzichtet das Büro-N darauf, einen Entscheid über ihren burkinischen Diplomatenpass zu fällen. Es sieht jedoch zu dieser Frage Handlungs- und Klärungsbedarf und ersucht deshalb die zuständige Staatspolitische Kommission (SPK-N) Möglichkeiten zu prüfen, wie der Umgang mit ausländischen Diplomatenpässen allgemein und abstrakt im Parlamentsgesetz (ParlG) geregelt werden könnte.
Vaterschaftsurlaub für Parlamentarier
Das Büro-N hat sich an der Sitzung zudem mit dem zu Beginn des Jahres eingeführten, bezahlten Vaterschaftsurlaub befasst. Im Parlamentsrecht fehlen Bestimmungen, welche Absenz und Entschädigung von Ratsmitgliedern im Vaterschaftsurlaub regelt. National- und Ständeräte, die wegen Vaterschaft Sitzungen fernbleiben, gelten heute als «abwesend» und erhalten keine Entschädigung des entgangenen Taggeldes.
Das Büro-N sieht Klärungs- und Handlungsbedarf und beantragt bei der SPK-N Lösungsvorschläge zu erarbeiten.