Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat sich mit 10 zu 1 Stimmen für die Aufhebung der Immunität von Bundesanwalt Michael Lauber (20.190) ausgesprochen.

​Der a.o. Staatsanwalt des Bundes hatte mit Gesuch vom 29. Juli 2020 die Aufhebung der Immunität von Bundesanwalt Micheal Lauber beantragt und um die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) ersucht.

Bundesanwalt Michael Lauber wird verdächtigt, durch das Abhalten von mehreren nicht protokollierten Treffen mit FIFA-Präsident Gianni Infantino, Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold und weiteren Personen sein Amt im Sinne von Art. 312 StGB missbraucht, das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) verletzt und jemanden begünstigt zu haben (Art. 305 StGB). Der a.o. Staatsanwalt des Bundes hält in seinem Gesuch fest, dass bis anhin unklar blieb, welchen tatsächlichen Zwecken die in Frage stehenden Treffen dienten und deshalb ein strafrechtlich relevanter Zweck nicht ausgeschlossen werden könne. Im Zweifelsfall müsse das Strafverfahren eröffnet werden.

Die Kommission hat Bundesanwalt Michael Lauber angehört. Er machte geltend, dass sich aus dem Gesuch um Aufhebung der Immunität kein Sachverhalt, der einen hinreichenden Tatverdacht für einen strafrechtlichen Vorwurf begründen könnte, ergibt. Er weist darauf hin, dass sich sowohl die AB-BA im Rahmen des Disziplinarverfahrens wie auch das Bundesstrafgericht in den Ausstandsverfahren und schliesslich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Thematik rund um die in Frage stehenden Treffen befasst haben und keine Behörde Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten erkannt hat. Erweise sich die Strafbarkeit des Verhaltens als zweifelhaft oder als nicht gegeben, sei die Immunität im Rahmen der Interessenabwägung aufgrund des Interesses an der Funktionsfähigkeit der Institution Bundesanwaltschaft nicht aufzuheben.

In einem ersten Schritt hat die Kommission den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der amtlichen Stellung und Tätigkeit von Bundesanwalt Michael Lauber und der ihm vorgeworfenen Handlungen bejaht und einstimmig entschieden, auf das Gesuch des a.o. Staatsanwalts des Bundes einzutreten. Die Kommission hält fest, dass der Schutz der relativen Immunität auch für strafbare Handlungen gilt, welche während der Amtszeit begangen worden sind, selbst wenn die Person zum Zeitpunkt der Strafverfolgung aus dem Amt ausgeschieden ist. Der Bundesanwalt wäre deshalb auch dann von der Immunität geschützt, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens nicht mehr im Amt wäre.

In einem zweiten Schritt hat die Kommission eine Interessenabwägung zwischen den institutionellen Interessen (öffentliches Interesse an der Ausübung des Mandats und damit der Funktionsfähigkeit der Behörde Bundesanwaltschaft) und dem rechtsstaatlichen Interesse an einer Strafverfolgung vorgenommen. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass eine Aufhebung der Immunität angezeigt sei.
Im vorliegenden Fall sei es im Interesse der betroffenen Institutionen selbst, dass der Sachverhalt im Rahmen eines Strafverfahrens umfassend abgeklärt und beurteilt werden könne.

Die Kommission ist zudem der Ansicht, es sei auch im Interesse von Bundesanwalt Lauber, sich und seinen Ruf im Rahmen eines Strafverfahrens verteidigen zu können. Nur so könne abschliessend festgestellt werden, dass er sich keine strafbare Handlung zu Schulden kommen lassen habe.

Am 24. August 2020 wird die Immunitätskommission als zuständige Kommission des Nationalrates das Gesuch behandeln. Bei gleichlautendem Beschluss der nationalrätlichen Immunitätskommission ist der Entscheid definitiv. Sollte die Immunitätskommission des Nationalrates einen abweichenden Beschluss fällen, würde das Geschäft zur Differenzbereinigung an die Rechtskommission des Ständerates zurückgehen.

Für den Fall, dass die Immunität von Bundesanwalt Michael Lauber von beiden zuständigen Kommissionen aufgehoben wird, beantragt die Kommission der Gerichtskommission für die eigentliche Strafuntersuchung gemäss Art. 308 ff. StPO die Einsetzung des gesuchstellenden a.o. Staatsanwalts des Bundes oder einer anderen geeigneten Person durch die Bundesversammlung gestützt auf Art. 17 Abs. 3 ParlG zu prüfen und im Hinblick auf die Herbstsession vorzubereiten.