Ein gesetzlich geregelter Urlaub soll dem hinterbliebenen Elternteil erlauben, familiäre Aufgaben wahrzunehmen und die schwierige Situation zu bewältigen, wenn der andere Elternteil kurz nach der Geburt stirbt. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat die Vernehmlassung über den Vorentwurf eröffnet, mit dem das Erwerbsersatzgesetz und weitere Erlasse entsprechend geändert werden sollen.

Die besondere Situation, wenn ein Elternteil kurz nach der Geburt des Kindes stirbt, ist heute nicht im Gesetz geregelt. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erlischt mit dem Tod der Mutter, dasselbe gilt für die Vaterschaftsentschädigung beim Tod des Vaters. Auch wenn nur wenige Fälle betroffen sind, soll dieser ausgesprochen harten Situation Rechnung getragen werden. Dem hinterbliebenen Elternteil soll daher ein Urlaub mit einer festgelegten Dauer und Entschädigung gewährt werden, damit er sich um das Neugeborene kümmern kann, ohne dass er seine Erwerbstätigkeit aufgeben muss.

Der Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil soll wie der Mutterschafts- und der Vaterschaftsurlaub über die Erwerbsersatzordnung entschädigt werden. Auch sonst wird an die Regelungen für die Mutter- beziehungsweise die Vaterschaftsentschädigung angeknüpft:

  • Der Vater soll einen Urlaub von 14 Wochen erhalten, wenn die Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt. Dieser Urlaub ist unmittelbar nach dem Tod der Mutter und am Stück zu beziehen.
  • Die Mutter soll einen Urlaub von 2 Wochen erhalten, wenn der Vater während der 6 Monate nach der Geburt des Kindes stirbt. Dieser Urlaub kann wochen- oder tageweise innerhalb der 6 Monate nach dem Tod des Vaters bezogen werden.

Der hinterbliebene Elternteil soll zudem je unverändert Anspruch auf Vaterschafts- beziehungsweise Mutterschaftsurlaub haben. Eine Minderheit spricht sich dafür aus, dass nur der hinterbliebene Vater einen Urlaub von 14 Wochen erhält und der Vaterschaftsurlaub darin eingeschlossen ist.

Zusätzlich soll die Vorlage dazu genutzt werden, die begrifflichen Anpassungen zur Vaterschaftsentschädigung vorzunehmen, welche sich aufgrund der Annahme der «Ehe für alle» in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 ergeben. Anlass zur Gesetzesänderung gab die parlamentarische Initiative «Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter» (15.434), eingereicht von Nationalrätin Kessler und übernommen von Nationalrat Weibel.

Die Kommission schickt den Vorentwurf mit dem erläuternden Bericht bis am 24. Mai 2022 in die Vernehmlassung. Die Unterlagen zur Vernehmlassung können über die folgenden Webseiten abgerufen werden: