1. Kriegsmaterialexport
Allgemein:
Die SiK-S hat folgende Geschäfte behandelt:
- 23.402 s Pa. Iv. SiK-SR. Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
- 23.403 n Pa. Iv. SiK-NR. Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
- 23.3005 n Mo. Nationalrat (SiK-NR). Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
- 23.2008 s Pet. Anor Albert. Keine Änderung des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial
- einen Antrag für eine Motion, die das Kriegsmaterialgesetz mit einem Art. 22b ergänzen wollte (Art. 22b aus dem Gegenvorschlag zur Korrekturinitiative)
Die SiK-S stellt folgende Anträge:
1. 23.3585 s Motion SiK-SR. Änderung des Kriegsmaterialgesetzes |
Motion einreichen | 8 zu 3 Stimmen und 2 Enthaltungen |
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 wie folgt zu ändern: Art. 22b (neu) Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte 1 Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22a abweichen, wenn: a. ausserordentliche Umstände vorliegen; und b. die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert. 2 Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss. 3 Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet. |
Die Motion sollte vom Ständerat während der Herbstsession behandelt |
2. 23.402 s Pa. Iv. SiK-SR. Änderung des Kriegsmaterialgesetzes |
Festhalten | 8 zu 4 Stimmen und 1 Enthaltungen |
Die Initiative wird vom Ständerat während der Sommersession behandelt |
3. 23.403 n Pa. Iv. SiK-NR. Änderung des Kriegsmaterialgesetzes |
Zustimmung mit dem Wunsch, den Text in der Umsetzungsphase wie folgt anzupassen: | 8 zu 5 Stimmen |
Das Kriegsmaterialgesetz wird dahingehend angepasst, wonach bei Lieferungen an Staaten, die unseren Werten verpflichtet sind und über ein Exportkontrollregime verfügen, das dem unsern vergleichbar ist (KMV-Anhang 2-Länder), die Nichtwiederausfuhr-Erklärung ausnahmsweise dann auf 5 Jahre befristet werden kann, wenn sich das Bestimmungsland in der Nichtwiederausfuhr-Erklärung verpflichtet, das Kriegsmaterial nach Ablauf der Frist nur unter folgenden Bedingungen weiterzugeben: - Das Bestimmungsland verletzt nicht in schwerwiegender Weise die Menschenrechte. - Es besteht kein Risiko, dass das Kriegsmaterial gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt wird. - Das Bestimmungsland ist nicht in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt. Ausgenommen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn das Bestimmungsland von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch macht, das dann vorliegt, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in einer Resolution die Handlungen der Gegenpartei als im Widerspruch zum völkerrechtlichen Gewaltverbot deklariert. Für den Fall, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund eines Vetos nicht zu einer Entscheidung kommt, muss die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen mit einer Zweidrittelmehrheit festgestellt haben. Zusätzlich ausgeschlossen von dieser Einschränkung ist der Fall, wenn der UNO-Sicherheitsrat Massnahmen nach Art. 42 der UNO-Charta beschlossen hat, welche Luft-, See- oder Landstreitkräfte der Mitgliedstaaten einschliessen. Nichtwiederausfuhr-Erklärungen gelten als aufgehoben, wenn sie mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durch Länder des Anhangs 2 der Kriegsmaterialverordnung unterzeichnet worden sind, und die obenstehenden Bedingungen erfüllen. Bei der Weitergabe an einen Drittstaat gelten die vorliegenden Bedingungen auch für den Drittstaat. |
Die Initiative geht zurück in die nationalrätliche SiK |
4. 23.3005 n Mo. Nationalrat (SiK-NR). Änderung des Kriegsmaterialgesetzes |
Ablehnung der Motion | 13 zu 0 Stimmen |
Die Motion wird vom Ständerat während der Sommersession behandelt |
5.
23.2008 s Pet. Anor Albert. Keine Änderung des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial |
Keine Folge geben | 12 zu 0 Stimmen und 1 Enthaltung |
Die Petition wird vom Ständerat während der Sommersession behandelt |
2. Mitholz
Die SiK-S stellt folgende Anträge:
22.074 n
Räumung des ehemaligen Munitionslagers Mitholz. Verpflichtungskredit |
Eintreten | einstimmig |
Das Kommission wird die Beratung am 3./4. Juli 2023 fortsetzen |
Die SiK-S hat, mit 6 zu 5 Stimmen, beschlossen, Anhörungen durchzuführen.