<p>Aimée Stauffer-Stitelmann half in der Nazizeit Flüchtlingen und wurde dafür 1945 verurteilt. Die Rehabilitierungskommission der Räte hat am Mittwoch vollumfänglich anerkannt, dass dieses Urteil annulliert wurde.
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Damit ist Stauffer-Stitelmann die Erste der Flüchtlingshelfer, deren Urteil beglaubigtermassen auf Grund eines seit Januar geltenden Bundesgesetzes aufgehoben wurde. Wie Ständerätin Françoise Saudan (FDP/GE), Präsidentin der Rehabilitierungskommission, sagte, rehabilitierte nicht die Kommission Stauffer-Stitelmann.

Alle bereits rehabilitiert

Das Bundesgesetz über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus nämlich rehabilitiert verurteilte Flüchtlingshelfer aus dieser Zeit bereits. Der Kommission obliegt es lediglich zu bestätigen, dass die Urteile aufgrund der Flüchtlingshilfe erfolgt waren und dass - im konkreten Fall - Stauffer-Stitelmann damit unter die Kategorie der Rehabilitierten fällt.

Wie Saudan ausführte, liegen ihrer Kommission noch 27 weitere Gesuche vor. 26 Anträge reichte die Paul Grüninger Stiftung als Sammelgesuch ein, dazu kommt ein einzelnes Gesuch von Hinterbliebenen.

Die 79-jährige französisch-schweizerische Doppelbürgerin Stauffer-Stitelmann war 1945 in Genf von der Militärjustiz mit 15 Tagen scharfem Arrest bestraft worden, die mit 18 Tage Untersuchungshaft als verbüsst galten.

Während drei Jahren hat die damals ledige Stitelmann 15 Kinder, meist Waisen, in die Schweiz gebracht und Familien übergeben. Dazu half sie Flüchtlingen beim heimlichen Grenzübertritt nach Frankreich. Dabei wurde sie 1945 verhaftet und anschliessend für dieses Delikt verurteilt.

17-köpfige Kommission

Die aus zwölf Nationalrats- und fünf Ständeratsmitgliedern bestehende Kommission (RehaKo) prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob ein konkretes Strafurteil unter die generelle Aufhebung fällt. Ihr Entscheid ist endgültig, einen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung gibt es nicht.

Gesuche können von den Verurteilten selber oder von den Angehörigen eines verstorbenen Verurteilten eingereicht werden. Gesuchsberechtigt sind mit deren Einverständnis auch im Inland domizilierte schweizerische Organisationen, die sich dem Schutz der Menschenrechte oder der Aufarbeitung der Schweizer Geschichte zur Nazizeit widmen.

Die schriftlichen und eigenhändig unterschriebenen Gesuche sind vor dem 31. Dezember 2008 einzureichen, in begründeten Ausnahmefällen bis spätestens Ende 2011. Dem Begehren beizulegen ist eine Kopie des Strafurteils oder der Hinweis darauf, wo dieses ausfindig zu machen ist. Das Verfahren ist kostenlos.