<p>Bern (sda) Minderjährige werden länger in Ausschaffungshaft genommen als Volljährige und meist nicht getrennt von den Erwachsenen untergebracht. Dies hat die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates festgestellt.
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Der am Dienstag veröffentlichte GPK-Bericht geht der Frage nach, ob der Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht an den 15- bis 17-Jährigen die Kinderrechtskonvention respektiert. Der Bundesrat soll dem Befund Rechnung tragen, wenn er nächstes Jahr der UNO seinen zweiten Bericht zur Umsetzung der Konvention vorlegt.

Vor den Medien zeigte sich GPK-Sprecherin Lucrezia Meier-Schatz (CVP/SG) sehr erstaunt über die grosse Zahl der Inhaftierungen. In den Jahren 2002 bis 2004 wurden - einzig der kangton Wallis lieferte keine Zahlen - insgesamt 355 Kinder in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft genommen.

Warten auf Volljährigkeit?

Die Konvention lässt den Freiheitsentzug bei Kindern nur als letztes Mittel und für die "kürzeste angemessene Zeit" zu. Die Erhebung bei den Kantonen hat aber gezeigt, dass die Inhaftierung Minderjähriger im Mittel länger dauert als jene Erwachsener.

Fast 60 Prozent der betroffenen Kinder sind länger als vier Tage inhaftiert. Der Anteil der Minderjährigen, die länger als drei Monate in Haft sind, ist mit 14 bis 18 Prozent höher als bei der Gesamtheit, wo er nur 8 Prozent ausmacht. Von Haftdauern zwischen sechs und neun Monaten sind 4 bis 5 Prozent der Minderjährigen und nur 2 Prozent der Ausschaffungshäftlinge insgesamt betroffen.

Ein Grund dafür könnte laut Meier-Schatz darin liegen, dass die Ausschaffung Erwachsener wesentlich einfacher ist als jene der Kinder, wo es Begleitmassnahmen braucht. Dies könne die Behörden dazu verleiten, Kinder bis zur Volljährigkeit in Haft zu behalten. Der Bundesrat soll dieser Frage nachgehen.

Stossende Unterschiede

Weiter ist die GPK auf stossende Unterschiede in der Praxis der Kantone gestossen. Einzelne Kantone verbieten die Ausschaffungshaft für Minderjährige, obschon das Bundesrecht diese ab dem 15. Altersjahr vorsieht. Andere Kantone hingegen verfahren nach den gleichen Massstäben wie bei Erwachsenen. Die GPK erwartet hier eine Harmonisierung.

Wie die GPK festellen musste, bringen die meisten Kantone Minderjährige in Haft nicht getrennt von den Volljährigen unter. Der Bundesrat hatte deswegen 1997 bei der Ratifikation der Kinderrechtskonvention einen Vorbehalt angebracht. Die Kantone sollten innert zehn Jahren ihre Praxis anpassen.

Dies sei noch immer nicht geschehen, sagte Meier-Schatz. Der Bundesrat soll nun abklären, ob sich aus der Kinderrechtskonvention ein Trennungsgebot für die Ausschaffungshaft ableiten lässt. Laut Meier-Schatz muss darauf hingearbeitet werden, dass der Vorbehalt bald zurückgezogen werden kann.

Keine Probleme gibt es offenbar mit der Auflage der Konvention, Kinder in Haft nicht von der Familie zu trennen. Hingegen ist nicht durchwegs sichergestellt, dass Minderjährige nicht nur beim Erfassen des Asylstatus, sondern auch bei einer Inhaftierung einen Rechtsbeistand haben.