Am 1. März 2016 wurde die Volksinitiative «Zur Förderung der Velo-, Fuss- und Wanderwege (Velo-Initiative)» eingereicht. Der Bund soll bei den Velowegen die gleichen Kompetenzen erhalten, die er heute bei den Fuss- und Wanderwegen hat. Mit der Velo-Initiative soll deshalb der bestehende Verfassungsartikel über die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) mit Bestimmungen über die Velowege ergänzt werden.
Tom Künzli wurde 1974 in Deventer/NL geboren und kam 1988 in die Schweiz. Er lebt mit seiner Familie in Bern und zeichnet seit 2007 als freier Illustrator und Cartoonist/Karikaturist für verschiedene Schweizer Zeitungen und Zeitschriften.
Velowege sind in erster Linie Sache der Kantone und Gemeinden, sagt der Bundesrat. Und dem Bund sind bei der Wahrnehmung neuer Aufgaben finanzielle und personelle Grenzen gesetzt. Deshalb stellt die Regierung der Initiative einen direkten Gegenentwurf gegenüber. Das Hauptanliegen der Initianten – die verkehrspolitische Gleichstellung der Velowege mit den Fuss- und Wanderwegen – nimmt er auf. Er verzichtet jedoch auf die Differenzierung in Velowegnetze für den Alltags- und Freizeitveloverkehr (Absatz 1) und auf die vorgeschlagenen Qualitätsziele «sicher und attraktiv» (Absatz 2).
| Titel | Art. 88 Fuss- und Wanderwege | Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege | Art. 88 Fuss-, Wander- und Velowege |
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| Absatz 1 | 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest. | 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze und über Netze für den Alltags- und Freizeit-Veloverkehr fest. | 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest. |
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| Absatz 2 | 2 Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren. | 2 Er fördert und koordiniert Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung attraktiver und sicherer Netze und zur Kommunikation über diese; dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone. | 2 Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone. |
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| Absatz 3 | 3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss. | 3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Muss er dazugehörende Wege aufheben, so ersetzt er sie. | 3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss. |
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Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) beantragt einstimmig ihrem Rat die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen und den direkten Gegenentwurf anzunehmen. Der Bund soll sich auf Information und koordinative Aufgaben beschränken und anschliessend eine einfache Grundsatzgesetzgebung ausarbeiten.
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