Im Anschluss an eine parlamentarische Initiative (01.408 Pa.Iv. Nabholz. Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten) beantragt die Kommission mit 15 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Artikel 114 und 115 des Zivilgesetzbuches so zu ändern, dass die Trennungsdauer, nach der einer der beiden Ehegatten die Scheidung verlangen kann, von vier auf zwei Jahre verkürzt wird. Das neue Scheidungsrecht wurde so konzipiert, dass die Scheidung auf gemeinsames Begehren gegenüber der Streitscheidung privilegiert wird. In der Praxis hat sich das neue Recht bei Streitscheidungen jedoch als unbefriedigend erwiesen: Die Scheidungsverweigerung kann als Druckmittel eingesetzt werden, um vom scheidungswilligen Gatten finanzielle oder andere Vorteile zu erheischen; die Eheleute müssen häufiger an die Gerichte gelangen, um vor allem die finanziellen Aspekte ihrer Trennung zu regeln; die restriktive Anwendung von Artikel 115 ZGB (wonach eine Scheidung vorzeitig verlangt werden kann, wenn dem scheidungswilligen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, den Ablauf der gesetzlichen Frist abzuwarten) erlaubt es selten, die vierjährige Frist zu verkürzen, die in der Praxis als zu lange empfunden wird. Die Kommission ist der Meinung, dass sich mit einer Verkürzung der Trennungsfrist auf zwei Jahre die Mängel des geltenden Rechts beheben lassen, ohne das heutige Konzept der Scheidungsgründe zu ändern.
Im Rahmen der Differenzbereinigung zum DNA-Profil-Gesetz (00.088) sprach die Kommission sich bezüglich der Möglichkeiten zur Aufnahme und Verwendung von DNA-Profilen für eine restriktivere Regelung aus. So beantragt sie, die Fälle, in denen DNA-Profile von verdächtigten Personen in das Informationssystem aufgenommen werden können, auf Vergehen gegen Leib, Leben und die sexuelle Integrität sowie auf Verbrechen zu begrenzen. Die Mehrheit möchte auch den Vergleich von DNA-Profilen innerhalb des Informationssystems auf diese Straftaten begrenzt haben. In den Augen der Minderheit ist es nicht nötig, die Fälle, in denen ein Vergleich der Profile möglich ist, zu begrenzen, da Einschränkungen bei der Aufnahme in die Datenbank ausreichen. Schliesslich beantragt die Kommissionsmehrheit, einerseits auf Massenuntersuchungen zu verzichten und andererseits daran festzuhalten, dass Personen mit einem schutzwürdigen Interesse die Möglichkeit haben, sich zum Zwecke einer DNA-Analyse eine Probe entnehmen zu lassen. Auf diese Weise käme einer der Hauptzwecke der Verwendung von DNA-Profilen zum Tragen, nämlich die Möglichkeit einer Person, zu beweisen, dass eine am Tatort gefundene Spur nicht von ihr stammt. Eine Minderheit ist gegen diese Regelung, weil sie das Prinzip der Unschuldsvermutung gefährdet: eine Person, die für den Beweis ihrer Unschuld kein DNA-Profil verlangen würde, könnte de facto als verdächtig gelten. Es sei Sache des Staates und nicht einer Privatperson, die zur Aufklärung einer Straftat erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Anlässlich der Vorprüfung einer parlamentarischen Initiative (02.457 Pa.Iv. Schwaab Jean-Jacques. Kinder- und Jugendschutz), welche die Ausarbeitung eines Kinderschutzgesetzes zur Bekämpfung krimineller Handlungen an Kindern und vor allem der Pädophilie verlangt, stellte die Kommission fest, dass bereits in der Motion Janiak (00.3469) ein Rahmengesetz für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik und die Schaffung einer Stelle, welche die Arbeiten aller zuständigen Verwaltungseinheiten koordiniert, gefordert wurde. Diese Motion wurde dem Bundesrat als Postulat überwiesen. Angesichts der Komplexität und Vielgestaltigkeit der Kinder- und Jugendpolitik hat die Kommission beschlossen, den Bundesrat mit einem neuen Postulat zu beauftragen, überdies - im Rahmen der Motion Janiak - Massnahmen zur Bekämpfung der an Kindern verübten Verbrechen zu prüfen. Nationalrat Schwaab hat darauf seine parlamentarische Initiative zurückgezogen.
Die Kommission hat der parlamentarischen Initiative Zanetti (02.440 SchKG Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen) einstimmig Folge gegeben.Darin wird verlangt, dass nur Forderungen, die den doppelten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Unfallversicherungsgesetz nicht überschreiten, als Erstklassforderungen in Betracht gezogen werden können. Die Kommission gedenkt in einer zweiten Phase eingehend zu prüfen, welche Arbeitnehmerforderungen bis zu welchem Betrag als Erstklassforderungen privilegiert werden sollen.
Ferner führte die Kommission die Detailberatung der Revision des GmbH-Rechts (01.082) weiter. Sie hat beschlossen, diese Beratungen auszusetzen, bis dem Parlament die (auf den kommenden Herbst angekündigte) Botschaft des Bundesrates über die Bestimmungen betreffend das Revisorat im Gesellschaftsrecht vorliegt. Ihrer Meinung nach muss dieses Thema in seiner Gesamtheit behandelt werden. In diesem Zusammenhang wird sie die Haftung der Gesellschafter prüfen.
Die Kommission hat am 28. und 29. April 2003 unter dem Vorsitz von Nationalrätin Anita Thanei (S, ZH) getagt.
Bern, 29.04.2003 Parlamentsdienste