Die Kommission ist auf die Vorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches im Sinne zweier parlamentarischer Initiativen eingetreten und hat sie einstimmig angenommen (96.464. Pa.Iv. Gewalt gegen Frauen als Offizialdelikt. Revision von Art. 123 StGB ; 96465 Pa.Iv. Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt. Revision von Art. 189 und 190 StGB). Die im Nationalrat bereits verabschiedete Vorlage sieht vor, dass die in der Ehe oder zwischen hetero- bzw. homosexuellen Lebenspartnern begangenen Gewalthandlungen (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, einfache Körperverletzungen, wiederholte Tätlichkeiten, Drohungen) zu Offizialdelikten erhoben werden. Um die Auswirkungen eines nicht erwünschten Strafverfahrens zu mindern, sieht eine Bestimmung vor, dass das Verfahren unter bestimmten Bedingungen, u.a. mit dem Einverständnis des Opfers, eingestellt werden kann, sofern es sich nicht um eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung handelt. Eine Minderheit beantragt, dass die Gerichtsbehörde die Strafverfolgung auch ohne die Zustimmung des Opfers einstellen kann, wenn der Täter bereit ist, sich zur Änderung seines Verhaltens einer Behandlung zu unterziehen. Wenn nach dieser Behandlung anzunehmen ist, dass der Täter nicht weitere gleichartige Straftaten begehen wird, kann von jeglicher Strafverfolgung abgesehen werden.
Die Kommission hat dem neuen Gesetz über die elektronische Signatur (01.044) mit 8 Stimmen und einer Enthaltung zugestimmt. Sie folgt weitgehend den Beschlüssen des Nationalrats, beantragt allerdings, die eingeführten Strafrechtsbestimmungen zu streichen, da ihrer Meinung nach die vom Gesetz vorgesehenen Vorkehren für die Aufsicht und Anerkennung sowie die Möglichkeit der Haftungsklage in Schadenfällen ausreichen, um Missbräuchen vorzubeugen. Die Mehrheit der Kommission stimmt dem Artikel 14 OR zu, der die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichstellt. Eine Minderheit beantragt, dass diese Gleichstellung keine Anwendung finden soll, wenn der Schutz der schwächeren Vertragspartei oder der Übereilungsschutz eine Abweichung verlangt, insbesondere im Arbeitsvertragsrecht, im Mietrecht sowie im Konsumkredit- und im Leasingsrecht. Ferner stimmt die Kommission der neuen Regelung des Nationalrats über die Einsichtnahme in das Grundbuch zu, wonach jede Person ohne Nachweis eines Interesses Auskünfte über ein Grundstück erhalten kann (Grundstückbeschreibung, Name des Eigentümers, Eigentumsform und Erwerbsdatum). Sie beantragt im Übrigen, die in Art. 970a ZGB vorgesehene Pflicht der Kantone, Handänderungen von Grundstücken zu veröffentlichen, aufzuheben. Sie entspricht somit dem Anliegen der parlamentarischen Initiative Dettling (01.439. Publikationspflicht beim Grundstückserwerb).
Im Weiteren ist die Kommission auf die Revision des Militärstrafprozesses (Zeugenschutz ; 03.008) eingetreten und hat sie einstimmig angenommen. Die Vorlage sieht vor, dass gefährdete Zeugen ihre Anonymität wahren können, indem sie gegenüber der Öffentlichkeit oder gar gegenüber der Verteidigung ihre Identität geheim halten. Dazu kommt die Möglichkeit des polizeilichen Personenschutzes vor, während und nach dem Verfahren. Nicht vorgesehen sind hingegen eigentliche Zeugenschutzprogramme, die z.B. die Verleihung einer neuen Identität ermöglichen. Die Mehrheit der Kommission beantragt eine Änderung des Geltungsbereichs des Militärstrafgesetzes für ausländische Zivilpersonen, die bei einem bewaffneten Konflikt im Ausland das Völkerrecht verletzt haben. Damit das Militärstrafgesetz angewandt wird, muss gemäss der Kommissionsmehrheit die besagte Person sich nicht nur in der Schweiz befinden, sondern sie muss darüber hinaus einen engen Bezug zur Schweiz haben. Die Minderheit schliesst sich der Vorlage des Bundesrats an; ihrer Meinung nach genügt es, wenn die Person sich in der Schweiz befindet.
Einstimmig angenommen hat die Kommission einen Entwurf zur Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (98.411 Pa.Iv. SchKG. Betreibung von UVG-Prämienforderungen). Nach dieser neuen Regelung, welche im Nationalrat bereits verabschiedet wurde, sollen die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung von der Konkursbetreibung ausgenommen sein.
Schliesslich beantragt die Kommission, folgende drei Motionen an den Bundesrat zu überweisen: 02.3246 Mo NR (Jossen Peter). Insider-Strafnorm; 02.3323 Mo NR (Hess Bernhard). Bekämpfung der Gewalt in öffentlichen Verkehrsmitteln; Mo NR (Janiak). CC. ZGB. Änderung des Eheverbots.
Die Kommission hat am 2. September 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat Simon Epiney (VS/CVP) in Bern getagt.
Bern, 03.09.2003 Parlamentsdienste