Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates hat die Beratung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) abgeschlossen. Die Kommission schlägt keine schwerwiegenden Änderungen vor, sondern folgt weitgehend den Beschlüssen des Nationalrats. Der Ständerat wird das Gesetz als Zweitrat in der Sommersession behandeln.

Die WBK setzte die Detailberatung des GUMG (02.065 n) fort, welche sie im April aufgenommen hatte. Damals waren Bedenken laut geworden, dass die Bewilligungspflicht für Laboratorien gemäss Artikel 8 zu einer übermässigen Bürokratisierung führen könnte, die dem Ziel der Qualitätssicherung nicht förderlich sei. Gestützt auf einen Bericht der Verwaltung, der die Unterschiede zwischen der Akkreditierung durch die SAS sowie METAS und der Bewilligung von Laboratorien durch das BAG darlegt, hat sich die Kommission nun einstimmig für die Bewilligung durch das BAG entschieden, wie sie von Bundesrat und Nationalrat vorgesehen wurde. Diese Regelung erlaubt zum einen ein zeitlich flexibles Verfahren mit allfälligen zusätzlichen Anforderungen und zum anderen rasche Massnahmen im Falle missbräuchlicher genetischer Untersuchungen durch ein Laboratorium.

Wie schon der Nationalrat hat auch die WBK des Ständerates die Argumente für und wider die Verwendung von Ergebnissen aus präsymptomatischen genetischen Untersuchungen im Versicherungsbereich sorgfältig abgewogen. Ein Antrag wollte das Nachforschungsverbot von Artikel 27 auf alle Versicherungsbereiche ausdehnen, da die Diskriminierung von Versicherten aufgrund ihrer genetischen Veranlagung ungerecht sei: Diese sei von Natur aus ererbt und nicht willentlich erworben, weshalb niemand dafür verantwortlich gemacht und entsprechend durch höhere Versicherungsprämien benachteiligt werden dürfe. Zudem sei es insbesondere für Selbstständigerwerbende häufig notwendig, Lebensversicherungen als Sicherheiten gegenüber Banken abzuschliessen. Die überobligatorische Versicherung werde dann zwar von Rechts wegen freiwillig eingegangen, sie sei aber dessen ungeachtet im gegenwärtigen Sozial- und Wirtschaftssystem faktisch erforderlich. Gegen den Antrag wurde geltend gemacht, dass überobligatorische Privatversicherungen aus freiem Willen eingegangen werden. Deshalb solle im Sinne von Treu und Glauben zwischen den Vertragspartnern die Informationssymmetrie spielen. Sollten Versicherte ihnen bekannte Informationen über genetisch bedingte Krankheitsveranlagungen für sich behalten können, würde die Risikoevaluation der Versicherer empfindlich beeinträchtigt und letztlich das System dieser Versicherungen gefährdet. Dessen Gefährdung falle sozial mehr ins Gewicht als die Differenzierung der Prämienhöhe aufgrund von Krankheitsveranlagungen. Wer Leistungen aus einer Lebensversicherung, einer freiwilligen Invaliditätsversicherung oder einer überobligatorischen Krankenversicherung vom Versicherer beziehen wolle, solle dafür gemäss der Kenntnis der eigenen Krankheitsveranlagung bezahlen. Im Übrigen seien die Familienanamnese oder die Frage nach positiven HIV-Untersuchungen im Sinne des Antrags ebenfalls diskriminierend, weshalb der Antrag am falschen Ort ansetze. Der Antrag wurde nach eingehender Debatte mit 8 gegen 2 Stimmen abgelehnt und damit die Regelung von Bundesrat und Nationalrat bestätigt, die im Falle von Lebensversicherungen und freiwilligen Invaliditätsversicherungen für das Nachforschungsverbot Limiten vorsieht. In der Diskussion wurde festgehalten, dass die Festsetzung von deren Höhe - 400'000 CHF für Lebensversicherungen bzw. von 40'000 CHF für Invaliditätsversicherungen - ein politischer Entscheid sei, der mit Rücksicht auf die praktischen Erfordernisse und vielfältigen Anliegen gewählt wurde.

Einstimmig angenommen wurde schliesslich auch ein Antrag der Verwaltung, in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a das Kriterium für die Zuverlässigkeit der Ergebnisse explizit an die medizinische Praxis zu binden. Damit soll verdeutlicht werden, dass nicht die Versicherer über die Zuverlässigkeit der Daten entscheiden und so die Entwicklung genetischer Untersuchungen steuern. Ferner sollen Risikokalkulationen nicht auf vorläufige Forschungsergebnisse gestützt werden, deren Aussagekraft noch zuwenig beurteilt werden kann.

Die Kommission hat ferner kurz den Entscheid des Bundesrates, auf das Sprachengesetz zu verzichten, diskutiert und erwogen, in der Debatte zur Legislaturplanung (04.012) einen Antrag der WBK einzubringen. Sie nahm jedoch zur Kenntnis, dass der Spezialkommission bereits Anträge, diese Vorlage wieder in die Legislaturplanung aufzunehmen, vorliegen; die Mitglieder der WBK werden deshalb die Gelegenheit nutzen, ihre Position in dieser Debatte einzubringen.

Die Kommission tagte am 24. Mai 2004 unter dem Vorsitz von Ständerätin Christiane Langenberger (FDP/VD) in Bern.

Bern, 25.05.2004    Parlamentsdienste