Die Kommission beantragt einhellig, der Änderung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (03.016) zuzustimmen. Sie schliesst sich weitgehend der vom Nationalrat überarbeiteten Version an, die in ihren Augen den Bedürfnissen der Wirtschaft entgegenkommt. Im Gegensatz zum Erstrat beantragt sie allerdings, eine Informationspflicht einzuführen, wonach eine Person ausdrücklich informiert werden muss, wenn ein Entscheid, der für sie rechtliche Folgen hat oder sie sonst wesentlich betrifft, ausschliesslich auf einer automatisierten Datenbearbeitung beruht (Art. 7b). Damit soll nach Auffassung der Kommission verhindert werden, dass die Bewertung von Persönlichkeitsaspekten der betroffenen Person ausschliesslich in automatisierter Form erfolgt, ohne dass eine Beurteilung durch Menschen vorgenommen und ohne dass die betroffene Person darüber informiert wird. In den Augen der Kommission kann diese Pflicht so ausgestaltet werden, dass sie insbesondere für die betroffenen Unternehmen keinen wesentlichen administrativen Mehraufwand mit sich bringt.
Eine Minderheit der Kommission beantragt, die bei einer Verletzung der beruflichen Schweigepflicht anwendbaren Strafbestimmungen zu verschärfen, indem die Strafbarkeit auch auf Fahrlässigkeit ausgedehnt wird (Art. 35). Die Mehrheit zieht es vor, am geltenden Recht festzuhalten, das in diesem Bereich nur vorsätzliches Handeln unter Strafe stellt.
Die Kommission stimmt dem Beschluss der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. September 2005, der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Erwin Jutzet Folge zu geben, einhellig zu (04.444 Pa. Iv. Obligatorische Bedenkfrist und Artikel 111 ZGB). Diese will die Bestimmungen über die obligatorische Bedenkfrist für die Bestätigung des Scheidungswillens flexibilisieren. Gemäss Artikel 111 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches spricht das Gericht die Scheidung auf gemeinsames Begehren aus, wenn beide Ehegatten nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung schriftlich ihren Scheidungswillen und ihre Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen.
Die Kommission hat ferner eine von Nationalrat Gysin eingereichte und im Nationalrat angenommene Motion geprüft, welche einen verbesserten gesetzlichen Schutz für Hinweisgeber von Korruption(03.3212 Mo NR) vorsieht. Nach Auffassung der Kommission ist eine Motion gerechtfertigt, da auf diesem Gebiet Gesetzgebungsbedarf besteht. Mit 7 zu 6 Stimmen hat sie allerdings beschlossen, den Motionstext in verschiedener Hinsicht zu präzisieren. Sie wird sich an ihrer nächsten Sitzung im Januar 2006 definitiv dazu aussprechen.
Schliesslich beantragt die Kommission einstimmig, das Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität (05.016) zu genehmigen. Sie folgt damit dem Nationalrat.
Die Kommission hat am 21. November 2005 unter dem Vorsitz von Ständerat Rolf Schweiger (ZG/FDP) in Bern getagt.
Bern, 22.11.2005 Parlamentsdienste