Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates setzte die Beratung zum neuen Strafprozessrecht fort. Ihre Arbeit konzentrierte sich auf einige umstrittene Punkte der Vorlage, namentlich auf das Konzept des Anwalts der ersten Stunde", das Strafbefehlsverfahren sowie das abgekürzte Verfahren. Darüber hinaus trat die Kommission auf die Vorlage für eine schweizerische Jugendstrafprozessordnung ein.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates setzte die Beratung der Vorlage für eine neue schweizerische Strafprozessordnung (05.092; Vorlage 1) fort. Ihre Arbeit konzentrierte sich auf einige umstrittene Punkte der Vorlage.

Das Konzept des „Anwalts der ersten Stunde" sieht vor, dass die beschuldigte Person Anspruch darauf hat, dass ihre Verteidigung bereits an der ersten polizeilichen Einvernahme teilnehmen kann (Art. 156). Die Kommission befürwortet diese Regelung und weist auf die guten Erfahrungen der Kantone hin, die bereits eine solche Regelung kennen. Sie hält insbesondere fest, dass die Aussagen vor der Polizei im Verfahren aufgewertet würden, weil die Anwesenheit der Anwältin oder des Anwalts Garant für die Einhaltung der Rechte der beschuldigten Person sei.

Beim Strafbefehlsverfahren (Art. 355 ff.) spricht sich die Kommission für gewisse Änderungen zur Verbesserung der Effizienz des Verfahrens aus. Die Kommission streicht die Bestimmung, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, die beschuldigte Person in jedem Fall bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu verhören (Art. 356). Sie beantragt überdies, dass auf das Recht der Privatklägerschaft verzichtet werden soll, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben (Art. 358 Abs. 1 Bst. b). Entgegen dem Antrag des Bundesrates soll der Strafbefehl zudem keine kurze Begründung des Strafmasses mehr enthalten müssen (Art. 357 Abs. 1 Bst. e). Schliesslich beantragt die Kommission, dass für Übertretungen kein eigenes Strafverfahren (Art. 361 ff.) vorzusehen und im Wesentlichen das Strafbefehlsverfahren anzuwenden ist.

Die Kommissionsmehrheit spricht sich gegen die vom Bundesrat vorgeschlagene Mediation aus (Art. 317), deren Ziel es wäre, eine zwischen dem Täter oder der Täterin und dem Opfer frei verhandelte Lösung zu fördern. Sie weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich der Mediation im Strafrecht sehr klein sei. Zudem würden die Kantone verpflichtet werden, ein kostspieliges System einzurichten. Ausserdem erfülle der in der Vorlage vorgesehene Vergleich eine ähnliche Funktion (Art. 316). Eine Minderheit beantragt, die vom Bundesrat vorgesehene Mediation beizubehalten oder den Kantonen zumindest freizustellen, ob sie ein solches Verfahren einführen.

Schliesslich befürwortet die Kommission die Einführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 365 ff.). Dieses ermöglicht der Staatsanwaltschaft, das Vorverfahren auszulassen und den Fall direkt zur Aburteilung an das erkennende Gericht zu bringen, sofern ein Geständnis und - zumindest dem Grundsatz nach - eine Anerkennung allfälliger Zivilansprüche vorliegen. Um eine umfassende Anwendung dieses Verfahrens zu gewährleisten, beantragt die Kommission, der Privatklägerschaft nicht mehr die Möglichkeit einzuräumen, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abzulehnen (Art. 367 Abs. 2).

Die Kommission wird die Beratung zur neuen Strafprozessordnung an ihrer nächsten Sitzung im Oktober 2006 abschliessen.

Einstimmig trat die Kommission auf die Schweizerische Jugendstrafprozessordung (05.092; Vorlage 2) ein. Dieses Gesetz trägt den Besonderheiten des Jugendstrafrechts Rechnung, welches die Person des Jugendlichen, nicht die strafbare Handlung, die es abzuklären gilt, in den Vordergrund stellt. Die Vorlage sieht vier Funktionen vor, die im Jugendstrafverfahren von den Behörden wahrgenommen werden: Strafuntersuchung, Anklageerhebung, gerichtliche Beurteilung und Überwachung des Vollzugs. Diese vier Funktionen sind zwingend vorgesehen, ohne jedoch die Wahrnehmung verschiedener Funktionen durch die gleiche Person vorzuschreiben oder auszuschliessen. Es bestehen allerdings auch Ausnahmen: So kann beispielsweise, wer vor dem Jugendgericht die Anklage vertritt, nicht auch Mitglied dieses Gerichts sein.

Schliesslich setzte die Kommission ihre Arbeit im Rahmen der Revision des Urheberrechtsgesetzes und der Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (06.031 s Urheberrecht. Übereinkommen) mit der Anhörung der betroffenen Kreise fort.

Die Kommission hat am 12. September 2006 unter dem Vorsitz von Ständerat Franz Wicki (CVP/LU) und teilweise im Beisein von Bundesrat Christoph Blocher in Bern getagt.

Bern, 13.09.2006    Parlamentsdienste