08.445 s Pa. Iv. Angemessene Wasserzinsen (UREK-S)
Die Kommission hat Kenntnis genommen von den Ergebnissen der Vernehmlassung, die zu ihrem Entwurf zur Erhöhung der Obergrenze für die Wasserzinsen (Wasserzinsmaximum) durchgeführt wurde. Der Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) ist bei den Vernehmlassungsteilnehmern mehrheitlich auf Zustimmung gestossen. Der Grossteil der Befürworter akzeptiert die geplante Wasserzinserhöhung ohne Einwände. Der andere Teil der Befürworter stimmt einer Erhöhung zwar zu, jedoch soll sich die Wasserzinserhöhung nur am Landesindex der Konsumentenpreise orientieren. Ein Grossteil der Gegner erachtet den Zeitpunkt der Revision als ungeschickt gewählt. Die geplante Wasserzinserhöhung stehe im Widerspruch zur laufenden Strompreisdebatte von Bundesrat und Parlament. Weitere Gegenargumente sind die Gefährdung der Ziele der Energiegesetzrevision (Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energien) sowie die Gefährdung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch eine erneute Erhöhung der Strompreise. Der ausführliche Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse findet sich auf der Website der Kommission unter http://www.parlament.ch/D/dokumentation/ed-berichte-parl-org/ed-pa-berichte-parlament-vernehmlassungen/Seiten/vernehmlassung-angemessene-wasserzinsen.aspx.
Die Kommission ist zufrieden mit den mehrheitlich positiven Reaktionen auf ihren Vorentwurf. Ihrer Meinung nach muss die Grundidee der beantragten Gesetzesänderung, die aus einem Kompromiss entstanden ist, erhalten bleiben. Deshalb weist die Kommission darauf hin, dass die vorgeschlagene regelmässige Erhöhung des Wasserzinsmaximums einer Indexierung vorzuziehen sei. Obwohl die Kommission am Prinzip einer Erhöhung über einen gestaffelten Zeitraum festhält, hat sie beschlossen, den Zeitpunkt für jede Erhöhung um ein Jahr nach hinten zu verschieben. Mit 8 zu 5 Stimmen beantragt die Kommission, dass das Wasserzinsmaximum neu ab 2011 und nicht mehr wie ursprünglich vorgesehen ab 2010 bei 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung liegen soll. Um den Fünfjahresrhythmus bei der Staffelung beizubehalten, beantragt sie mit 7 zu 6 Stimmen, den Maximalzins ab 2016 und nicht ab 2015 auf 110 Franken zu erhöhen. Für die Zeit nach 2020 wird der Bundesrat der Bundesversammlung, wie bereits im Vorentwurf vorgesehen, rechtzeitig einen Entwurf für die Festlegung des Wasserzinsmaximums unterbreiten. Mit diesen Änderungen bezieht die Kommission die gegenwärtig schwierige Konjunktur mit ein, die sich bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen Regelung geändert haben sollte. Eine Kommissionsminderheit beantragt dem Rat, den Entwurf, der in der Vernehmlassung war, anzunehmen. Sie argumentiert u.a. damit, dass die neuen Zinsbeträge für die Zeiträume 2010-2015 und 2015-2019 berechnet wurden und dass die Berechtigung der Erhöhung auch bei einer ungünstigen Konjunktur bestehen bleibe.
Der Entwurf der Kommission wird dem Bundesrat zur Stellungnahme unterbreitet, bevor der Ständerat das Geschäft behandelt.
08.072 s CO2-Gesetz. Abgabebefreiung von fossil-thermischen Kraftwerken
Mit Bundesbeschluss vom 23. März 2007 hat das Parlament die Bewilligung von Gaskombikraftwerken an die vollumfängliche Kompensation der verursachten CO2-Emissionen geknüpft. Da der Bundesbeschluss bis 2010 befristet ist, hat der Bundesrat im Oktober 2008 dem Parlament eine Vorlage unterbreitet, welche diese Regelung in das CO2-Gesetz integriert. Die Vorlage weicht in zwei wichtigen Punkten vom Bundesbeschluss ab. Sie sieht vor, dass fossil-thermische Kraftwerke wesentliche Teile der Abwärme nutzen müssen. Auch sollen höchstens 50% der Emissionen im Ausland kompensiert werden können und nicht wie bisher 30%. Die Kommission ist ohne Gegenstimme auf die Vorlage eingetreten. Der Anteil der im Ausland erlaubten Kompensation sowie eine mögliche Befristung der Regelung gaben zu einer regen Diskussion Anlass. Die Kommission wird sich an ihrer nächsten Sitzung im April der Vorlage erneut annehmen.
08.314 s Kt. Iv. SG. Bauen ausserhalb Bauzone
Nachdem sich die Kommission über den Vorentwurf zur Totalrevision des Raumplanungsgesetzes informieren liess, hat sie die am 26. Mai 2008 vom Kanton St. Gallen eingereichte Standesinitiative vorgeprüft. Die Initiative will eine einheitliche Behandlung der Nutzungsvorschriften bezüglich altrechtlicher Wohnbauten ausserhalb der Bauzone. Ausgangspunkt ist die unterschiedliche bundesrechtliche Regelung für vor dem 1. Juli 1972 (am Stichtag 1. Juli 1972 wurde eine erstmalige konsequente Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet im Bundesrecht in Kraft gesetzt) landwirtschaftsfremd und landwirtschaftlich genutzte Wohnbauten, welche heute zonenfremd sind. Während bei ersteren ein Abbruch und freiwilliger Wiederaufbau zulässig ist, ist dies bei vor dem 1. Juli 1972 landwirtschaftlich genutzten Wohnbauten unzulässig. Somit ist der Umfang der Bestandesgarantie von Wohnhäusern unterschiedlich geregelt und es kommt zu einer Ungleichbehandlung von Eigentümern.
Die Kommission hat mit 9 zu 3 Stimmen beschlossen, die Standesinitiative zu sistieren und die Botschaft des Bundesrates zum neuen Bundesgesetz über die Raumentwicklung abzuwarten.
Die Kommission hat am 10. Februar 2009 unter dem Vorsitz von Ständerat Filippo Lombardi (CEg/TI) sowie teilweise im Beisein von Bundesrat Moritz Leuenberger in Bern getagt.
Bern, 11. Februar 2009 Parlamentsdienste