Mietrechtsrevision
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates nimmt die Revision des Mietrechts mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung an. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich weitgehend der Vorlage des Bundesrates an.

Die Kommission hat ihre Beratung zur Revision des Mietrechts zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (08.081 n OR. Miete und Pacht) abgeschlossen und die Vorlage mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Die Mehrheit schliesst sich weitgehend der Vorlage des Bundesrates an. Sie befürwortet insbesondere die Überprüfung der Missbräuchlichkeit von Anfangsmietzinsen für Wohnräume aufgrund eines Vergleichsmietemodells (Art. 269 bis 269b E-OR). Sie sprach sich mit 7 zu 5 Stimmen für den Vorschlag des Bundesrates aus, die Mietzinse auf den Landesindex der Konsumentenpreise unter Ausschluss der Wohn- und Energiekosten abzustützen (Art. 269c E-OR). Eine Minderheit möchte hier den gesamten Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt haben. Mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen nahm sie eine neue Bestimmung an, wonach eine Anpassung des Mietzinses während der Mietdauer zulässig ist, wenn der Mietvertrag eine Überprüfung der Mietzinse nach fünf oder mehr Jahren vorsieht, und diese Überprüfung nach den Grundsätzen der Anfangsmietzinse eine Anpassung rechtfertigt. Eine Minderheit lehnt diesen Antrag ab.

Eine weitere Minderheit will nicht auf die Vorlage eintreten, weil sie in ihren Augen nicht zu einer Lösung beiträgt, die sowohl für die Mieter als auch für die Vermieter annehmbar ist; ausserdem lehnt sie das Vergleichsmietemodell und das Modell der Indexmiete ab und möchte, falls Eintreten beschlossen werden sollte, das geltende Recht beibehalten (Art. 269 – 269d OR).

Im Weiteren beantragt die Kommission die Ablehnung der vom Nationalrat angenommenen Motion 08.3654 (Mo. NR (Egger). Mietzinserhöhung. Zulassung von auf mechanischem Weg nachgebildeten Unterschriften).

00.431 n Pa.Iv. Rahmengesetz für kommerziell angebotene Risikoaktivitäten und das Bergführerwesen

Die Kommission hat mit 8 zu 4 Stimmen beschlossen, auf den Entwurf für ein Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten nicht einzutreten. Dieser war im September 2009 mit sehr knapper Mehrheit (83 zu 82 Stimmen) vom Nationalrat angenommen worden. Die Vorlage regelt das gewerbsmässige Anbieten von Aktivitäten unter der Leitung von Bergführerinnen bzw. -führern, von Aktivitäten unter der Leitung von Schneesportlehrerinnen bzw. -lehrern ausserhalb des Verantwortungsbereichs von Betreibern von Skilift- und Seilbahnanlagen sowie das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten. Die Kommissionsmehrheit erinnert an das in der Bundesverfassung verankerte Subsidiaritätsprinzip. Sie ist der Auffassung, dass in erster Linie die Kantone für diesen Bereich zuständig sind und ein Bundesgesetz nicht notwendig ist. Zudem betont sie, dass für die Bergführer- und Schneesportlehrerberufe bereits rechtliche Grundlagen bestehen. Schliesslich müsse auch die Eigenverantwortung der Personen, die solche Aktivitäten unternehmen, in Betracht gezogen werden. Eine Kommissionsminderheit beantragt, auf die Vorlage einzutreten, weil ihrer Meinung nach alles unternommen werden sollte, um die Personensicherheit zu gewährleisten.

03.428 Pa. Iv. Name und Bürgerrecht der Ehegatten

Die Kommission ist auf den Entwurf eingetreten, der vorsieht, Absatz 2 von Artikel 160 des Zivilgesetzbuches mit einem zweiten Satz zu ergänzen: «[Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder der Zivilstandsbeamtin erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen.] Die gleiche Möglichkeit hat der Bräutigam, wenn die Brautleute das Gesuch stellen, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen (Art. 30 Abs. 2).» Diese Bestimmung findet sich heute in der Zivilstandsverordnung (Art. 12 Abs. 1, 2. Satz, ZStV). Nach Auffassung der Kommission eignet sich diese vom Nationalrat im Dezember 2009 angenommene Änderung nicht, um die schweizerische Gesetzgebung mit dem Gleichstellungsgebot und der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen. Sie will deshalb diese Frage eingehend überprüfen. Dabei wird sie dem Entwurf ihrer Schwesterkommission vom 22. August 2008 Rechnung tragen, den der Nationalrat am 11. März 2009 an die Kommission zurückgewiesen hatte.

08.080 s Gegen die Abzockerei. Volksinitiative. OR. Änderung

Die Kommission hat die Beratung des vom Nationalrat in der letzten Frühjahrssession beschlossenen direkten Gegenentwurfs zur Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ begonnen. Zudem hat sie die Frage erörtert, ob der Volksinitiative anstatt eines direkten nicht doch ein indirekter Gegenentwurf entgegengesetzt werden sollte. Die Kommission hat die Beratungen zu diesem Geschäft noch nicht abgeschlossen und wird damit an ihrer nächsten Sitzung weiterfahren.

02.440 n Pa.Iv. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen

Die Kommission beantragt dem Ständerat einstimmig die Annahme der Vorlage ihrer Schwesterkommission in der Fassung des Nationalrates. Der Nationalrat hat die Vorlage am 10. Dezember 2009 verabschiedet. Die Vorlage ändert das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in dem Sinne, dass im Falle eines Konkurses Forderungen von Arbeitnehmenden höchstens bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes in der ersten Klasse privilegiert sind.

Die Kommission hat am 22. und 23. April 2010 unter dem Vorsitz von Ständerat Hermann Bürgi (V, TG) und teils in Anwesenheit von Bundespräsidentin Doris Leuthard und Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf in Bern getagt.

 

Bern, 23. April 2010 Parlamentsdienste