Verrechnungssteuergesetz

Der im Rahmen der parlamentarischen Initiative „Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer“ (13.479) erarbeitete Vorentwurf der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates sieht im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis eine Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vor. Nach geltendem Recht, kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen. In diesem Fall hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und zu melden. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verwirkt nach Auslegung und Rechtsanwendung der Eidgenössischen Steuerverwaltung das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Die Steuerforderung wird sodann im ordentlichen Verfahren erhoben, womit in der Regel zusätzlich Verzugszinsen anfallen.

Die Mehrheit der Kommission erachtet die Konsequenz für das Nichteinhalten der gesetzlichen Frist als unverhältnismässig. Mit dem Vorentwurf beantragt sie deshalb eine neue Regelung, wonach die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der 30-tägigen Frist möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Melde-verfahren Gebrauch zu machen, verwirkt. Eine Kommissionsminderheit beantragt eine abweichende Regelung, die die Verrechnungssteuersystematik und die Natur der Deklarationsfrist nicht infrage stellt.

Die Kommissionsmehrheit beantragt eine Inkraftsetzung der neuen Regelung mit einer Rückwirkung, wonach diese Änderung auch auf Steuerforderungen anwendbar sein soll, die ab dem Kalenderjahr 2011 fällig wurden. Eine Minderheit beantragt eine weitreichendere Rückwirkung, wonach die neue Regelung auch auf Tatbestände anwendbar sein soll, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, sofern die Steuer- oder Verzugszinsforderung nicht verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2013 rechtskräftig festgesetzt wurde. Eine zweite Minderheit beantragt, auf eine Rückwirkung zu verzichten.

Die Vernehmlassung dauert bis und mit 6. März 2015. Die Unterlagen können auf der Internetseite der Bundeskanzlei oder des Parlaments abgerufen werden.

Bern, 12. Dezember 2014 Parlamentsdienste