In Umsetzung der parlamentarischen Initiative Silberschmidt «Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein» (20.406) hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) am 3. Juli 2023 einen Vorentwurf zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) verabschiedet.
Die SGK-N ist der Ansicht, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten heute bei Arbeitslosigkeit zu wenig abgesichert sind. Gemäss aktueller Gesetzeslage (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) sind diese Personen als Unselbstständige in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig. Gleichzeitig haben sie heute erst Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sobald die arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgeben wird. Dies kann der Fall sein, wenn die betroffene Person als Verwaltungsrätin bzw. Verwaltungsrat demissioniert hat, die Aktien verkauft sind, die Firma verkauft wird oder wenn sie liquidiert wird und der Liquidationsprozess abgeschlossen ist. Bis dahin bleibt ein Anspruch hingegen verwehrt.
Mit dem vorliegenden Vorentwurf unterbreitet die Kommission zwei Varianten zur besseren Absicherung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitenden Ehegattinnen und -gatten gegen Arbeitslosigkeit. Die Mehrheitsvariante sieht vor, dass diese Personen, welche mindestens zwei Jahre in einem Betrieb gearbeitet haben und ihre Arbeit verlieren, unter gewissen Voraussetzungen, ähnlich zu anderen Arbeitnehmenden, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten. Eine Minderheit schlägt hingegen in ihrer Variante vor, diese Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitende Ehegattinnen und -gatten ganz von der Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung auszunehmen.
Mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltungen hat die Kommission den vorliegenden Vorentwurf angenommen, den sie zusammen mit einem erläuternden Bericht bis zum 24. November 2023 in die Vernehmlassung schickt. Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf folgenden Webseiten abrufbar: