Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) hat sich mit der Frage der Unabhängigkeit der Aufsichts- und Regulierungs¬behörden der dezentralen Bundesverwaltung befasst. Sie hält fest, dass in den vergangenen Jahren Fortschritte erzielt wurden, beispielsweise mit der Definition von Anforderungsprofi-len für die Mitglieder der Behördenkommissionen. Sie ist allerdings der Ansicht, dass die Vorgaben für die Unabhängigkeit der Aufsichts- und Regulie¬rungsbehörden noch stärker harmonisiert werden müssen. Auch sollten der Bundesrat und die Departemente eine aktivere Rolle in diesem Bereich einnehmen.

Der Bund verfügt über 17 dezentralisierte Aufsichts- und Regulierungsbehörden. Diese weisen entweder die Rechtsform einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt (z. B. Swissmedic) oder einer ausserparlamentarischen Kommission mit Entscheidungsbefugnissen (z. B. WEKO), der sogenannten Behördenkommission, auf. In ihrem heute veröffentlichten Bericht informiert die GPK-S darüber, wie sie den aktuellen Umsetzungsstand der vier Empfehlungen beurteilt, die sie 2015 zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Behörden an den Bundesrat gerichtet hat.

Das grundsätzliche Problem liegt aus Sicht der GPK-S darin, dass die Aufsichts- und Regulierungsbehörden in zwei verschiedenen Rechtsformen organisiert und somit unterschiedlichen Unabhängigkeitsvorschriften unterworfen sind. Die Kommission kann diese Unterscheidung, die historische und organisatorische Gründe hat, teilweise nachvollziehen. Dennoch ist sie der Auffassung, dass es eines Gesamtkonzepts zur Vereinheitlichung der einschlägigen Vorgaben bedarf. Sie bedauert deshalb, dass der Bundesrat trotz wiederholter Aufforderung nicht bereit ist, ein solches Konzept auszuarbeiten.

Die GPK-S hält fest, dass in den vergangenen Jahren verschiedene Massnahmen ergriffen wurden, die allgemein zur Klärung der Unabhängig­keitsvorschriften beigetragen haben. Rechtliche Anpassungen wurden ausgearbeitet, die Corporate-Governance-Leitsätze des Bundes ergänzt und Mustererlasse für die betroffenen Behörden veröffentlicht. Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass die spezialgesetzlichen Vorgaben zur Unabhängigkeit der verschiedenen Behörden nach wie vor uneinheitlich sind. Zudem gilt die Mehrheit der neuen Bestimmungen nur für die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und nicht für die Behördenkommissionen. Die Kommission erachtet es als sehr wichtig, dass der Bundesrat weiterhin auf eine Harmonisierung der einschlägigen Vorgaben hinarbeitet.

Die GPK-S nimmt zustimmend Kenntnis vom Entscheid des Bundesrates, Anforderungsprofile für die Mitglieder aller Behördenkommissionen mit Aufsichts- und Regulierungsaufgaben zu erstellen und damit einer ihrer langjährigen Empfehlung zu entsprechen. Was die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten anbelangt, begrüsst die Kommission den Beschluss des Bundesrates, die Transparenz des Verfahrens zur Wahl der Mitglieder des Instituts- bzw. Verwaltungsrates zu erhöhen. Im Weiteren nimmt sie zur Kenntnis, dass das Genehmigungsrecht des Bundesrates bei der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin bzw. dem Direktor einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt inzwischen in den Corporate-Governance-Leitsätzen des Bundes verankert ist. Sie weist aber darauf hin, dass dieses erweiterte Interventionsrecht des Bundesrates gewisse Risiken für die Unabhängigkeit der Aufsichts- und Regulierungsanstalten birgt und deshalb mit grösster Zurückhaltung einzusetzen ist.

Die Kommission begrüsst ferner, dass die Corporate-Governance-Leitsätze des Bundes bezüglich Umgang mit Interessenbindungen in den selbstständigen öffentlich-rechtlichen Aufsichts- und Regulierungsbehörden ergänzt wurden. Aus ihrer Sicht ist es sehr wichtig, dass der Bund in dieser Angelegenheit eine aktive Aufsicht ausübt. Sie stellt aber auch fest, dass die Vorschriften für den Umgang mit Interessenbindungen bei den Behördenkommissio­nen deutlich rudimentärer sind.

Im Rahmen ihrer Prüfung hat die GPK-S den Fall des früheren Präsidenten des Rates des Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) vertieft, der nach Kritik an seiner Unabhängigkeit zurückgetreten war. In ihren Augen verdeutlicht dieses Beispiel, wie passiv die Departemente ihre Aufsichtsfunktion in Sachen Interessenbindungen in der Vergangenheit wahrgenommen haben. Die Kommission begrüsst, dass daraus allgemeine Lehren gezogen wurden.

Zu guter Letzt kommt die GPK-S zum Schluss, dass der Bundesrat sich wenig aktiv zeigt, was die Sensibilisierung der Aufsichts- und Regulierungsbehörden für das Thema der Unabhängigkeit angeht.

Die Kommission hat ausgehend von den ihr vorliegenden Informationen beschlossen, ihre Arbeiten in diesem Dossier abzuschliessen. Sie betont allerdings, dass weiterhin Handlungsbedarf für den Bundesrat besteht. Auf der Grundlage einer Gesamtanalyse, in der auch weitere laufende Dossiers berücksichtigt werden, wird die Kommission im Laufe des Jahres 2023 entscheiden, wie sie diese Aspekte weiterverfolgen möchte.

Die GPK-S hat am 21. Oktober 2022 unter dem Vorsitz von Ständerat Matthias Michel (FDP, ZG) in Bern getagt.