Nach langen und intensiven Beratungen hat die Kommission den Entwurf zur Umsetzung von Artikel 123c der Bundesverfassung in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Die vorgenommenen Änderungen sollen das Tätigkeitsverbot praktikabler machen, die Initiative möglichst wortgetreu umsetzen und gleichzeitig dem Verfassungsprinzip der Verhältnismässigkeit Rechnung tragen.

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Der Bundesrat schlägt in seinem Entwurf drei verschiedene Tätigkeitsverbote vor. Um die Praxistauglichkeit der Vorlage zu erhöhen hat die Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, den Entwurf zu vereinfachen, ohne den Anwendungsbereich des Gesetzes einzuschränken oder den Opferschutz zu schmälern. Die Lösung der Kommission beinhaltet nur zwei Verbote; eines betreffend Tätigkeiten mit Minderjährigen und ein zweites zum Schutz von Erwachsenen. Auf eine weitere Differenzierung wird verzichtet. Ein breiter Konsens besteht betreffend die Ausnahme von Fällen der sogenannten Jugendliebe vom automatischen lebenslänglichen Tätigkeitsverbot. Die Kommission hat zu diesem Zweck mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen eine spezifische Ausnahmebestimmung in Artikel 187 des Strafgesetzbuches eingefügt. Mit dem Ziel, das Tätigkeitsverbot im Rahmen des Verfassungsauftrags möglichst verhältnismässig zu gestalten, hat die Kommission mit 7 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen entschieden, dass blosse Übertretungen und Antragsdelikte nicht zwingend und automatisch ein lebenslängliches Berufsverbot nach sich ziehen müssen. Eine Verschärfung der Vorlage hat die Kommission bezüglich der nachträglichen Überprüfbarkeit von Tätigkeitsverboten mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen vorgenommen. Automatisch ausgesprochene, lebenslängliche Tätigkeitsverbote sollen unter keinen Umständen zu einem späteren Zeitpunkt eingeschränkt oder aufgehoben werden können. Eine Minderheit folgt dem Bundesrat und will eine nachträgliche Überprüfung der Tätigkeitsverbote unter strengen Voraussetzungen zulassen. Eine weitere Verschärfung der Vorlage wurde im Bereich des Strafprozesses vorgenommen. Die Kommission ist mit 5 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht die Kompetenz haben soll, von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes abzusehen. Der Verzicht auf ein Verbot sei ein Entscheid von grosser Tragweite, weshalb in jedem Fall ein Gericht über diese Frage zu befinden habe. Aus Effizienzgründen und um eine Überbelastung der Gerichte zu vermeiden, beantragt eine Minderheit, der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, im Strafbefehlsverfahren auf die Anordnung von Tätigkeitsverboten zu verzichten.

Zustimmung zur Aufhebung des «Majestätsbeleidigungsartikels»

Die Kommission teilt die Ansicht ihrer Schwesterkommission, wonach Art. 296 StGB nicht mehr zeitgemäss sei. Sie stimmt mit 7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung der parlamentarischen Initiative Flach zu (16.430 Den Majestätsbeleidigungs-Artikel 296 StGB aufheben). Die Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass die Streichung der Bestimmung für die Aussenpolitik der Schweiz eine Erleichterung darstellen würde. Das Geschäft geht nun zurück in die RK-N, die eine entsprechende Vorlage ausarbeiten wird.

Weitere Abklärungen zur Frage des Zugangs der Strafverfolgungsbehörden zu Daten auf sozialen Netzwerken im Internet

Die Kommission hat sich mit der Vorprüfung der Motion Levrat 16.4082 (Den Strafverfolgungsbehörden den Zugang zu Daten von sozialen Netzwerken erleichtern) beschäftigt. Mit der Motion wird verlangt, dass soziale Netzwerke über eine Vertretung in der Schweiz verfügen sollen, damit die Strafverfolgungsbehörden die für das Verfahren erforderlichen Daten direkt erfordern können. Die Kommission anerkennt einen gewissen Handlungsbedarf in diesem Bereich. Sie hat deshalb die Verwaltung damit beauftragt, ihr einen Bericht vorzulegen, der mögliche Lösungsvorschläge skizziert.

Weitere Geschäfte

Die Kommission hat sich im Rahmen der Beratung der Vorlage 12.413 mit der Frage der Ernennung von Beiständinnen und Beiständen befasst. Sie beantragt ihrem Rat einstimmig, dem Beschluss des Nationalrats zu folgen und Art. 400 Abs. 2 ZGB dahingehend zu ändern, dass künftig Personen nicht mehr gegen ihren Willen zu Beiständen und Beiständinnen ernannt werden sollen.

Die Kommission hat eine parlamentarische Initiative einstimmig abgelehnt, die Anpassungen der Strafprozessordnung möchte (16.416 n Pa.Iv. Guhl. Sicherheitshaft für Wiederholungstäter bei Sexualstraftaten zur Verhinderung weiterer Opfer). Die Kommission sieht in diesem Bereich keinen Raum für zusätzliche parlamentarische Initiativen, da die Räte entschieden haben (14.3383), allfällige Anpassungen im Rahmen einer grösseren Revision vorzunehmen.

Die Kommission beantragt einstimmig die Annahme der Motion 17.3264 (Ausweitung der sogenannten kleinen Kronzeugenregelung), welche eine Ausweitung der Bestimmung zur Strafmilderung von Artikel 260ter Ziffer 2 des Strafgesetzbuches auf Mitglieder terroristischer Organisationen bezweckt.

Die Kommission hat die Motion 15.3531 (Bedingungen für die Anwendbarkeit von Artikel 926 ZGB lockern, um besser gegen Hausbesetzer vorgehen zu können) mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Die Motion möchte die Bedingungen lockern, unter denen sich Eigentümerinnen und Eigentümer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften gemäss Artikel 926 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen, insbesondere die Fristen. Eine Minderheit erachtet es nicht als zielführend im ZGB starre Fristen einzuführen und sieht die Lösungsansätze eher im kantonalen Polizeirecht.

Die Kommission hält mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung an ihrem Entscheid fest, der parlamentarischen Initiative 14.470 (Stärkung des Stiftungsstandorts Schweiz) Folge zu geben.

Mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Kommission die Annahme der Motion 16.4129 betreffend die Transparenz und die Kriterien bei der Aufsicht über religiöse Stiftungen.

Die Kommission hat am 14./15. August 2017 unter dem Vorsitz von Ständerat Fabio Abate (FDP, TI) in Bern getagt.