Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (RK-S) spricht sich dafür aus, die Gewaltfreiheit der Erziehung ausdrücklich im Zivilgesetzbuch (ZGB) festzuschreiben. Sie folgt damit dem Nationalrat, welcher der Gesetzesänderung bereits zugestimmt hatte.

Die Kommission hat die entsprechende Vorlage des Bundesrats (24.077) beraten. Es soll eine Norm mit Signalwirkung in das ZGB eingeführt werden, welche das Bekenntnis zum Prinzip der gewaltfreien Erziehung gesetzlich verankert. Sie soll klarstellen, dass Gewalt in der Erziehung nicht erlaubt ist und damit zur Prävention beitragen. Der Gesetzgeber setzt damit ein klares Zeichen für die Gewaltfreiheit der Erziehung. Aus diesen Gründen ist die Kommission ohne Gegenstimme auf die Vorlage eingetreten und hat sie in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Nun wird der Ständerat den Entwurf in der Herbstsession beraten.

Keine Einführung von Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes im Schweizer Recht

Die Kommission hat mit 8 zu 5 Stimmen beschlossen, nicht auf die Vorlage zum kollektiven Rechtsschutz (21.082 n «Zivilprozessordnung. Änderung») einzutreten. Die Kommission ist der Ansicht, dass das geltende Recht bereits ausreichende Lösungen vorsieht und dass der Entwurf des Bundesrates gewisse Risiken für den Wirtschaftsstandort Schweiz mit sich bringt. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass es ausländische Unternehmen gibt, die auf Kollektivklagen spezialisiert sind, und dass solche Verfahren enorme Kosten verursachen. Eine Kommissionsminderheit betont dagegen, dass das aktuelle System für die Konsumentinnen und Konsumenten zu kostspielig und zu komplex sei. Die Kommission hat stattdessen mit 8 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen ein Postulat (25.3954) beschlossen, mit dem der Bundesrat beauftragt wird, zu prüfen, ob die bestehenden Schlichtungs- und Ombudsverfahren eine zweckmässige Alternative zum Ausbau der Verbandsklage darstellen können, und allenfalls Massnahmen zu deren Stärkung vorzuschlagen. Der Ständerat entscheidet in der Herbstsession.

Transparenzregister: Kompromisslösung bei der Richtigkeitsvermutung

Die Kommission hat die letzte der vier verbleibenden Differenzen im Geschäft 24.046 beraten (vgl. Medienmitteilung der RK-S vom 27. Juni 2025). Dabei geht es um die Frage, ob für das Transparenzregister eine Richtigkeitsvermutung gelten soll. Sie schlägt einen Kompromiss zwischen den Fassungen der beiden Räte vor: Während die Einträge ins Register nach Auffassung von Nationalrat und Bundesrat deklaratorischen Charakter haben sollen, beantragt die Kommission eine Sonderregelung zur Nutzung des Registers für Beraterinnen und Berater sowie für Finanzintermediäre, die sicherstellen soll, dass sich diese auf die Einträge verlassen können (7 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung). Eine Minderheit beantragt, der Version des Nationalrates zu folgen. Die Bereinigung der letzten Differenzen wird voraussichtlich in der Herbstsession stattfinden.

Weitere Geschäfte

  • Die Kommission ist einstimmig auf die Vorlage für ein Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen eingetreten (25.023). Der vom Nationalrat mit 184 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung verabschiedete Text sieht vor, dass fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten. Die Kommission hat die Vorlage nach der Detailberatung ohne Änderung einstimmig angenommen. Der Ständerat entscheidet in der Herbstsession.
  • Nachdem die Kommission an ihrer letzten Sitzung die inhaltliche Beratung der Vorlage zur Wiedereinführung der Doppelnamen 17.523 abgeschlossen hat (vgl. Medienmitteilung der RK-S vom 27. Juni 2025), hat sie nun auch die ausformulierten Fassungen der Anträge genehmigt und die Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 7 zu 1 Stimme bei 3 Enthaltungen angenommen. Der Ständerat wird die Vorlage in der Herbstsession beraten.
  • Die RK-S beantragt ihrem Rat mit 7 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Ablehnung der Motion SGK-N 23.4344, «Personen in Alters- und Pflegeheimen sollen ihren Wohnsitz behalten dürfen». Die Kommission teilt zwar die Auffassung der SGK-N, wonach der Wohnsitzwechsel bei Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim zu Zuständigkeitsproblemen führen kann. Eine Änderung des Wohnsitzbegriffes im Zivilgesetzbuch erscheint ihr jedoch nicht zweckmässig, zumal diese Definition ohnehin nicht automatisch für andere Rechtsgebiete gilt.
  • Die Kommission hat den Bericht des Bundesrates vom 26. Februar 2025 zur Kenntnis genommen, der in Erfüllung von zwei ständerätlichen Postulaten (22.4289 und 22.4290) eine Auslegeordnung zur Frage der Mietpreisentwicklung und zum Wohnungsmangel enthält.

Die Kommission hat am 14. August 2025 unter dem Vorsitz von Ständerat Daniel Jositsch (S, ZH) in Bern getagt.