Mit den beiden Vorentwürfen soll den Änderungen in der Arbeitswelt Rechnung getragen und Arbeitnehmenden mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Arbeits- und Ruhezeit gegeben werden. Jeder der beiden Vorentwürfe sieht einen anderen Ansatz vor, wie dieses Ziel erreicht werden soll: Beim einen kann der Arbeitgeber für die genannten Kategorien ein Jahresarbeitszeitmodell einführen, beim andern kann er auf die Erfassung der Arbeits- und Ruhezeit verzichten.

​Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.414 Graber Konrad sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, nach einem Jahresarbeitszeitmodell arbeiten können, sofern sie bei ihrer Arbeit eine grosse Autonomie geniessen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Bei einer Anstellung nach dem Jahresarbeitszeitmodell fällt die vom Gesetz festgelegte Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weg und es darf unter dem Jahr Schwankungen bei der wöchentlichen Arbeitszeit geben. Im Jahresdurchschnitt dürfen jedoch höchstens 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden und per Ende Jahr dürfen netto maximal 170 Mehrstunden resultieren, die dann mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszuzahlen oder, sofern vertraglich vereinbart, im Folgejahr zu kompensieren sind. Gleichzeitig werden für Arbeitnehmende mit Jahresarbeitszeitmodell die Bestimmungen zur Ruhezeit und zur nach eigenem, freiem Ermessen geleisteten Sonntagsarbeit gelockert. Ausserdem kann der Bundesrat in der Verordnung Präventionsmassnahmen zum Schutz vor psychosozialen Risiken vorsehen.

Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.423 Keller-Sutter sieht vor, dass der Arbeitgeber für die gleichen beiden Arbeitnehmerkategorien und unter den gleichen Voraussetzungen auf die Erfassung der Arbeits- und Ruhezeit verzichten kann. Damit stellt der Vorentwurf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) dar, der per 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist und für Arbeitnehmende, die einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, der dies vorsieht, einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung ermöglicht, sofern sie mehr als 120 000 Franken pro Jahr verdienen.

An ihrer Sitzung vom 18. Juni 2018 hat die Kommission den beiden Vorentwürfen mit 8 zu 3 bzw. 7 zu 3 Stimmen bei je 1 Enthaltung zugestimmt.

Die Kommissionsminderheit beantragt, auf die beiden Gesetzesentwürfe nicht einzutreten. In ihren Augen ist das geltende Recht bereits flexibel genug, deshalb erachtet sie die vorgeschlagenen Änderungen als unnötig. Diese würden das Arbeitsgesetz deutlich schwächen und sich auf sehr viele Arbeitnehmende auswirken. Zudem könnten die in den beiden Vorentwürfen vorgesehenen Massnahmen die Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmenden beeinträchtigen.

Nach Einschätzung der Mehrheit wären ungefähr 13 bis 19 Prozent, nach Einschätzung der Minderheit bis zu 40 Prozent der Arbeitnehmenden unterstellt.

Die Unterlagen zur Vernehmlassung können auf folgenden Seiten abgerufen werden:

Die Stellungnahmen sind elektronisch (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) bis am 4. Dezember 2018 an folgende Email-Adresse zu senden: vernehmlassungen@seco.admin.ch