Die Kommission hat die verbliebenen Differenzen in der Vorlage zur Revision des Zivilgesetzbuches im Bereich der elterlichen Sorge (11.070) beraten. Sie hat insbesondere ein weiteres Mal die Bestimmung betreffend das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 301a des Entwurfes) geprüft. Mit 22 zu 3 Stimmen empfiehlt die Kommission, in diesem Punkt dem Ständerat zu folgen. Dieser hatte das vom Bundesrat beantragte Erfordernis der Zustimmung des anderen Elternteils auf den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes beschränkt. Gemäss erstem Beschluss des Nationalrates ist die Zustimmung auch beim Wechsel des Aufenthaltsortes eines Elternteils notwendig. In diesem Fall will die Kommission wie der Ständerat eine Informationspflicht genügen lassen. Eine solche empfiehlt sie auch bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes bei alleiniger elterlicher Sorge.
Was die Beschränkung der Rückwirkung des neuen Rechts im Fall einer Scheidung betrifft, beantragt die Kommission mit 16 zu 8 Stimmen, am früheren Beschluss des Nationalrates festzuhalten und die entsprechende Bestimmung (Art. 12 Abs. 5 des Schlusstitels) zu streichen. Sie spricht sich damit weiterhin gegen die vom Bundesrat beantragte Regelung aus, wonach nur dann auf die Regelung der elterlichen Sorge, die im Rahmen einer Scheidung getroffen worden ist, zurückgekommen werden kann, wenn die Scheidung bei Inkrafttreten des neuen Rechts weniger als fünf Jahre zurückliegt. Eine Minderheit möchte eine solche Beschränkung einführen.
Schutz vor pädophilen Sexualstraftätern
Einstimmig ist die Kommission auf den vom Bundesrat als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Pädophile sollen nicht mehr mit Kinder arbeiten dürfen“ unterbreiteten Entwurf zur Änderung des Strafrechts (12.076) eingetreten. Mit 20 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung spricht sich die Kommission allerdings dafür aus, die Vorlage zweizuteilen. Ein erster Teil soll jene Neuerungen enthalten, welche in keinem direkten Zusammenhang zur Volksinitiative stehen (insbesondere die Bestimmungen zum Kontakt- und Rayonverbot) und weitgehend unbestritten sind. Dieser Teil wurde von der Kommission beraten und in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen. Mit dem zweiten Teil, welcher die Bestimmungen zum zwingenden Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 und 4 des Entwurfes) enthält und damit eng mit der Volksinitiative zusammenhängt, wird sich die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt inhaltlich auseinandersetzen.
Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen (11.431)
Die Kommission hat Kenntnis genommen von den Ergebnissen der Vernehmlassung zu ihrem Gesetzesentwurf (siehe Zusammenfassung auf der Website der Kommission). Alle Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer anerkennen, dass es zu Ungerechtigkeiten gekommen ist. Die grosse Mehrheit von ihnen spricht sich für den Gesetzesentwurf aus, einige wenige haben Änderungen vorgeschlagen oder Bedenken geäussert. Die Kommission hält weitgehend an ihrem Entwurf fest. Sie beantragt ohne Gegenstimme, eine unabhängige Kommission mit der historischen Aufarbeitung zu beauftragen. An einer ihrer nächsten Sitzungen wird sie sich noch einmal mit Artikel 6 des Entwurfs (Archivierung der Dossiers) befassen und den Entwurf dann formell verabschieden.
Verlängerung der Verjährungsfrist
Die Kommission beantragt ihrem Rat mit 13 zu 11 Stimmen, den Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes anzunehmen (12.082). Dieser sieht vor, die Verjährungsfrist für die Verfolgung von schweren Delikten von sieben auf zehn Jahre zu erhöhen. Die Minderheit (11 Stimmen) beantragt Nichteintreten, da sie das geltende Recht für ausreichend hält.
Vertrag zwischen der Schweiz und Kosovo über die Überstellung verurteilter Personen
Die Kommission beantragt mit 14 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, diesen Vertrag zu genehmigen (12.097). Er soll gewährleisten, dass kosovarische und schweizerische Strafgefangene die im jeweils anderen Staat ausgesprochene Freiheitsstrafe künftig in ihrem Heimatstaat verbüssen können. Zudem soll der Vertrag eine bessere Resozialisierung nach verbüsster Strafe sicherstellen und einen Beitrag zur Reduktion des Ausländeranteils in unseren Gefängnissen leisten.
Rechtshilfeabkommen mit Nigeria
Die Kommission beantragt mit 13 zu 12 Stimmen, eine vom Ständerat angenommene Motion (12.3674) abzulehnen, die verlangt, zur besseren Bekämpfung des Kokainhandels ein Rechtshilfeabkommen mit Nigeria abzuschliessen. Die Kommissionsmehrheit folgt den Argumenten des Bundesrates. Die Minderheit beantragt die Annahme der Motion, da diese in ihren Augen eine Lösung für ein allseits bekanntes Problem bietet.
Mit 16 zu 7 Stimmen beantragt die Kommission, der von der SVP-Fraktion eingereichten Initiative 12.435 (Kein Eingriff in die gerichtliche Eigenständigkeit der Schweiz) keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.
Schliesslich hat die Kommission zwei parlamentarischen Initiativen (12.419 Pa.Iv. Leutenegger Filippo. Wahrung höherer, berechtigter öffentlicher Interessen als Rechtfertigungsgrund [mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen] und 12.424 Pa.Iv. Poggia. Zivilprozess. Schutz vor unverhältnismässiger und ungerechtfertigter Strenge [mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung]) Folge gegeben.
Die Kommission hat am 23. und 24. Mai 2013 unter dem Vorsitz von Nationalrat Yves Nidegger (SVP, GE) in Bern getagt.
Bern, 24. Mai 2013 Parlamentsdienste