100 Milliarden Franken sind für die Gewährung einer Ausfall¬garantie des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen National¬bank an die Credit Suisse. Weiter 9 Milliarden Franken sind für die Gewährung einer Garantie des Bundes an die UBS zur Verlustabsicherung abzuwickelnder Aktiven der über¬nom-me¬nen Bank bestimmt.

Gemäss Artikel 28 Absatz 1 Finanzhaushaltsgesetz (FHG; SR 611.0) kann der Bundesrat dringliche Verpflichtungskredite vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung beschliessen. Hierfür bedarf er jedoch der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel).

Die Ausfallgarantie von 100 Milliarden Franken an die Schweizerische National­bank (SNB) kann frühestens nach einem abgeschlossenen Konkursverfahren und nur für den Fall, dass die Schweizerische Nationalbank einen Ausfall erleidet und diesen gegenüber dem Bund geltend macht, beansprucht werden. Bis dahin werden keine Bundesgelder fliessen. In der Verordnung des Bundesrates vom 16. März 2023 über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken sind weitere Massnahmen vorgesehen, die das finanzielle Risiko für den Bund verringern (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 19. März 2023).

Die Garantie im Umfang von 9 Milliarden Franken dient der Übernahme von potenziellen Verlusten aus bestimmten Aktiven, die die UBS im Rahmen der Transaktion übernimmt, sollten in Zukunft allfällige Verluste eine bestimmte Schwelle überschreiten.

Die FinDel traf sich am 19. März 2023 zu einer ausserordentlichen Sitzung, um die Anträge des Bundesrates zu beraten. Diese wurden vom Bundespräsidenten und der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) sowie der Direktorin der Eidgenössischen Finanzverwaltung vertreten. Anwesend waren weitere Personen des EFD, der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle und zeitweise auch eine Vertretung der Finanzmarktaufsicht und der Schweizerischen Nationalbank sowie der involvierten Banken.

Anlässlich der Aussprache und Beratung prüfte die FinDel, ob die konkrete Ausfallgarantie des Bundes die Kriterien der vom Bundesrat am 16. März 2023 beschlossenen Verordnung erfüllt. Der Bundesrat hat die Verordnung gestützt auf seine Notrechtskompetenz (Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 Bundesverfassung, SR 101) erlassen.

Die FinDel kam zum Schluss, dass die Bedingungen der Verordnung vom 16. März 2023 erfüllt sind und die vom Bundesrat beantragten Verpflichtungskredite den Kriterien der Rechtmässigkeit, Notwendigkeit, Nichtvorhersehbarkeit und Dringlichkeit entsprechen. Diese Kriterien legt die FinDel stets an bei der Prüfung von dringlichen Krediten.

Die Finanzdelegation stimmte den beiden beantragten Verpflichtungskrediten zu. Überschreitet eine dringliche Verpflichtung 500 Millionen Franken, können innert einer Woche nach der Zustimmung der FinDel ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat die Einberufung der Bundesversammlung verlangen (Art. 28 Abs. 3 FHG i.V. mit Art. 2 Abs. 3 Parlamentsgesetz, SR 171.0)

Der Bundesrat muss der Bundesversammlung die beiden Verpflichtungskredite in jedem Fall zur nachträglichen Genehmigung unterbreiten (Art. 28 Abs. 2 FHG).