Zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie hat der Bund hohe ausserordentliche Ausgaben getätigt. Diese müssen innerhalb von sechs Jahren wieder kompensiert werden, damit sie nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Staatsschulden führen (vgl. Art. 17b FHG). Da der Abbau der zusätzlichen Verschuldung innerhalb von sechs Jahren nur mit Steuererhöhungen oder Sparprogrammen umgesetzt werden könnte, beantragt der Bundesrat dem Parlament eine Verlängerung dieser Frist bis ins Jahr 2035. Zudem beantragt er, die strukturellen Überschüsse des ordentlichen Bundeshaushalts (ca. 1 Milliarde) und die Zusatzausschüttung der Nationalbank (ca. 1,3 Milliarden) für den Schuldenabbau einzusetzen. Der Bundesrat legt diese Vorschläge in einer Vorlage zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes (22.020) vor. Die Kommission führte zu dieser an der Sitzung vom 28./29. März 2022 Anhörungen durch (vgl. Medienmitteilung vom 29. März 2022). An der Sitzung vom 16./17. Mai folgte nun die Eintretensdebatte, Detailberatung und Gesamtabstimmung.

Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Für die Detailberatung lagen vier Anträge vor. Im Zentrum der Diskussion stand die Frage, wie viele Schulden in welchem Zeitraum abzubauen sind.

Mit 18 zu 7 Stimmen lehnte es die Kommission ab, die gesamte Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank als ausserordentliche Einnahmen zu verbuchen. Damit wären mehr Mittel für den Abbau der Coronaschulden zur Verfügung gestanden. Die Annahme des Antrags hätte jedoch eine Kürzung der künftigen ordentlichen Budgets in der Höhe von rund 667 Millionen Franken bedeutet.

Der Kommission lag ein Antrag vor, die Hälfte des Fehlbetrags im Amortisationskonto mit Mitteln aus dem Ausgleichskonto zu reduzieren. Die Hälfte der Coronaschulden würden damit mit vergangenen Überschüssen aus dem ordentlichen Haushalt verrechnet. Ein zweiter Antrag wollte den Fehlbetrag im Amortisationskonto um den gesamten positiven Betrag des Ausgleichskontos reduzieren. Beantragt wurde drittens, dem Bundesrat zu folgen und keine Verrechnung der beiden Kontrollstatistiken der Schuldenbremse vorzunehmen. Der Antrag auf die hälftige Reduktion obsiegte in einer ersten Abstimmung gegenüber dem zweiten Antrag mit 14 zu 11 Stimmen, in einer zweiten Abstimmung dann gegenüber dem Antrag des Bundesrats mit 18 zu 7 Stimmen. Als Folge ihres Entscheids kürzte die Kommission die Frist für den Ausgleich des Fehlbetrags auf 2031 (vgl. Art. 17e Abs. 2 E-FHG, angenommen mit 13 zu 11 Stimmen).

In der Gesamtabstimmung stimmte die Kommission der Vorlage mit 19 Stimmen (6 Enthaltungen) zu. Es liegen mehrere Minderheitsanträge vor (siehe dazu die Fahne). Die Vorlage wird in der Sommersession 2022 beraten.

Die Details der Vorlage und der Entscheidungen der FK-N werden aufgrund der technischen Komplexität der Materie in einer Medienkonferenz der Kommission am Mittwoch, 18. Mai um 11.00 Uhr im Zimmer 1 des Parlamentsgebäudes näher erläutert.