Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) stellt gestützt auf eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) Mängel bei der Genehmigung technischer Mittel zur elektronischen Auszählung von Stimmen durch den Bundesrat fest. Obwohl in der Praxis bisher keine schwerwiegenden Vorfälle festgestellt wurden, fordert die GPK-N den Bundesrat auf, sämtliche Betriebskonzepte neu einer Genehmigungspflicht zu unterstellen, die Genehmigungen zu befristen und periodisch zu überprüfen.

​Um die erhöhten Anforderungen an die Abstimmungs- und Wahlfreiheit bei der elektronischen Auszählung von Stimmen und damit die Plausibilisierung der Resultate gewährleisten zu können, fordert die GPK-N den Bundesrat in ihrem heute veröffentlichten Bericht insbesondere auf, für die Verwendung sämtlicher technischer Mittel bei der elektronischen Auszählung ein Betriebskonzept einzufordern, die Genehmigung dieser zu befristen und periodisch zu überprüfen. Zudem sollen die Betriebskonzepte die Erhebung statistisch relevanter Stichproben zur Plausibilisierung der Ergebnisse vorsehen.

Diese Forderung stützt sich auf eine im Januar 2015 bei der PVK in Auftrag gegebene Evaluation zur elektronischen Auszählung von Stimmen, welche heute ebenfalls veröffentlicht wurde. Die zuständige Subkommission EJPD/BK der GPK-N hatte im Oktober 2015 beschlossen, das Hauptaugenmerk der Evaluation auf die Genehmigung der elektronischen Auszählung durch den Bund und die Genauigkeit der elektronischen Auszählung zu legen.

Bei der elektronischen Auszählung werden Papierstimmzettel durch einen Scanner ausgewertet und gezählt. Die Kompetenz zur Genehmigung der technischen Mittel liegt beim Bund (Artikel 84 Absatz 2 Bundesgesetz über die politischen und bürgerlichen Rechte (BPR)).

Die Abstimmungs- und Wahlfreiheit ist ein Grundrecht und wird durch die Bundesverfassung gewährleistet. Ein Teilgehalt dieser Garantie stellt die unverfälschte Stimmenauszählung dar, womit die elektronische Auszählung direkt betroffen ist. Die elektronische Auszählung birgt den Nachteil in sich, dass sie eine Angriffsfläche für Manipulationen bietet bzw. dass Stimmbürgerinnen und Stimmbürger den Prozess der Auszählung weniger gut nachvollziehen können. In diesem Sinn und vor dem Hintergrund der Abstimmungs- und Wahlfreiheit gilt es – im Vergleich zur manuellen Auszählung – erhöhte Anforderungen an den Prozess der elektronischen Auszählung zu stellen. Bisher ist vorgesehen, dass die einmal durch den Bundesrat genehmigten Verfahren keiner periodischen Überprüfung unterliegen. Zudem bedürfen neuere Verfahren, welche sich auf ein ursprünglich bewilligtes Verfahren abstützen, nur einer Meldung an die Bundeskanzlei. Vor dem Hintergrund der immer schneller voranschreitenden technologischen Entwicklungen und Möglichkeiten vermag diese Praxis von Bundesrat und Bundeskanzlei den erhöhten Anforderungen aus Sicht der GPK-N nicht zu genügen, weshalb die entsprechende Empfehlung an den Bundesrat gerichtet wurde.

Die Prüfung der Genauigkeit der elektronischen Auszählung von Stimmen durch die PVK hat im Weiteren ergeben, dass zwischen der elektronischen und der manuellen Auszählung «nur sehr geringe Abweichungen» auftreten. Um jedoch die Fehlerquellen bei der Auszählung tief zu halten, empfiehlt die GPK-N dem Bundesrat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Stimmzettel vor dem Scannen konsequent einer Kontrolle unterzogen werden.

Letztlich geht es bei den Empfehlungen der GPK-N in erster Linie darum, die Resultate korrekt zu ermitteln und damit das Vertrauen der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in die unverfälschte und korrekte Auszählung der Stimmen und damit in die demokratischen Prozesse der Eidgenossenschaft zu schützen.

Die Geschäftsprüfungskommission hat heute ihren Bericht sowie die dazugehörige Evaluation der PVK veröffentlicht. Der Bundesrat wird darin ersucht, bis am 8. Dezember 2017 zu den verschiedenen Empfehlungen Stellung zu nehmen.