Die Kommission hat auf der Grundlage der Auslegeordnung des Bundesamts für Justiz die Weichen gestellt für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative 13.468 n Pa.Iv. Fraktion GL. Ehe für alle. Sie hat sich mit 14 zu 11 Stimmen dafür ausgesprochen, die Gesetzesrevision für die Öffnung des Rechtsinstituts Ehe nicht in einer einmaligen Revision, sondern in zwei (oder mehr) Etappen anzugehen.

​Die Kommission hat mit 18 zu 1 Stimmen bei 4 Enthaltungen einen Antrag auf Abschreibung der parlamentarischen Initiative abgelehnt. Mit 16 zu 9 Stimmen hat sie den Grundsatzentscheid getroffen, für die Öffnung der Ehe auf eine Verfassungsänderung zu verzichten und die Umsetzung auf Gesetzesstufe anzugehen. Sie ist zum Schluss gekommen, dass der Gesetzgeber durch Artikel 14 der Bundesverfassung nicht daran gehindert wird, sich auf seine zivilrechtliche Gesetzgebungskompetenz zu stützen, um das Rechtsinstitut der Ehe für Personen des gleichen Geschlechts zu öffnen.

Das Bundesamt für Justiz hat im Auftrag der Kommission eine Auslegeordnung erstellt, in der die Auswirkungen der Öffnung der Ehe in den verschiedenen Rechtsbereichen dargestellt werden. Für die Öffnung der Ehe auf Gesetzesstufe werden darin zwei mögliche Vorgehensweisen skizziert: Eine einmalige Revision sowie eine Umsetzung in zwei (oder mehr) Etappen. Die Kommission ist zum Schluss gekommen, dass die Vorteile einer etappenweisen Umsetzung der Ehe für alle gegenüber einer Gesamtrevision überwiegen. Sie ist der Ansicht, dass die Öffnung der Ehe damit rascher als bei einer Gesamtrevision erfolgen und in Kraft treten kann. Weiter möchte sie damit vermeiden, dass die Blockierung einzelner heikler Bereiche, wie z.B. die Hinterlassenenrenten und der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin, die ganze Vorlage zum Scheitern bringen. Die Kommission hat die Verwaltung beauftragt, bis im Februar 2019 zuhanden der Kommission eine «Kernvorlage» gemäss der Auslegeordnung des Bundesamts für Justiz für die Öffnung der Ehe auszuarbeiten. Die Kernvorlage soll die wesentlichen Elemente zur Öffnung der Ehe im Zivilrecht regeln (inkl. Bürgerrecht, Zugang zur Adoption).

Mietrecht: Kriterien für missbräuchlichen Mietzins und die Anfechtung des Anfangsmietzinses

Die Kommission hat mehrere parlamentarische Initiativen vorgeprüft, welche den missbräuchlichen Mietzins (Art. 269 ff. OR) sowie die Anfechtung des Anfangsmietzinses (Art. 270 ff. OR) betreffen.

Gemäss Art. 269 OR sind Mietzinse u.a. dann missbräuchlich, wenn die Vermieterin oder der Vermieter dadurch einen übersetzen Ertrag aus der Mietsache erzielt. Die Kriterien, mit denen ein missbräuchlicher Mietzins ermittelt werden kann, sind jedoch im Gesetz nicht genau bestimmt. Die Kommission teilt das Anliegen der parlamentarischen Initiative Feller (17.491) und ist der Ansicht, dass die Berechnung der zulässigen Rendite durch den Gesetzgeber festgelegt werden soll. Beim heutigen hypothekarischen Referenzzinssatz von 1,5 Prozent sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rendite von höchstens 2 Prozent zulässig. Die Berechnung auf Basis der historischen Erwerbskosten gegenüber aktuellen Wertverhältnissen führe bei Altbauten zu irrealen Werten.

Gemäss Artikel 269a Bst. a OR sind Mietzinse in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie im Rahmen der orts- und quartierüblichen Mietzinse liegen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Gerichte derart hohe Anforderungen an die Detaillierung der Vergleichskriterien stellen, dass der Beweis mit vernünftigem Aufwand nicht erbracht werden kann. Die Kommission kommt deshalb im Sinne der parlamentarischen Initiative Egloff (17.493) zum Schluss, dass die Kriterien für den Vergleich im Gesetz festzulegen sind. Zudem spricht sich die Kommission dafür aus, dass die Bestimmungen über den missbräuchlichen Mietzins und die Anfechtung des Anfangsmietzinses nur gelten sollen, wenn auf dem Markt Wohnungsmangel herrscht (parlamentarische Initiativen Nantermod (17.514 und 17.515)). Eine Streichung der Einschränkungen des Rechts auf Anfechtung des Anfangsmietzinses gemäss Art. 270 Absatz 1 Bst. a und b hat die Kommission abgelehnt (parlamentarische Initiative Sommaruga (17.459)).

Die Kommission hat folgende Entscheide gefällt:

  • Mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen hat die Kommission beschlossen, der parlamentarischen Initiative Feller (17.491) Folge zu geben.
  • Ausserdem hat sie der Initiative Egloff ( 17.493) mit 13 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge gegeben.
  • Mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung hat sie der parlamentarischen Initiative Nantermod (17.514) sowie mit 12 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung und seiner Initiative (17.515) Folge gegeben.
  • Für die parlamentarische Initiative Sommaruga (17.459) beantragt die Kommission mit 16 zu 7 Stimmen, keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.

Informationspflicht bei automatischen Vertragsverlängerungen

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Konsumentenverträgen sind Klauseln, die eine stillschweigende Vertragsverlängerung vorsehen, weit verbreitet. Sie sehen typischerweise vor, dass sich ein befristeter Vertrag automatisch verlängert, sofern nicht eine gegenteilige Erklärung des Konsumenten erfolgt. Die Rechtskommission hat sich eingehend mit der Thematik der Verlängerungsklauseln beschäftigt und einen Vorentwurf erarbeitet, der eine Informationspflicht enthält, welche ungewollten Vertragsverlängerungen vorbeugen soll (13.426). Zu diesem Vorentwurf wurde vom 16. Juni bis am 9. Oktober 2017 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission hat von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen und mit 12 zu 11 Stimmen entschieden, auf die Vorlage einzutreten und sie an einer ihrer nächsten Sitzungen zu überarbeiten.

Primat der Ziviltrauung soll bestehen bleiben

Die Kommission hat die parlamentarische Initiative Zanetti (17.470) «Keine Diskriminierung religiöser Eheschliessungen» vorgeprüft. Die Initiative fordert, dass künftig vor einer religiösen Eheschliessung keine Ziviltrauung durchgeführt werden muss (Art. 97 Abs. 3 ZGB). Die Kommission sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf und lehnt die Initiative mit 20 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung ab. Dem Primat der Ziviltrauung komme insbesondere eine wichtige Schutzfunktion zu, weil die Bestimmung heute sicherstellt, dass die im ZGB festgehaltenen Ehevoraussetzungen wie z.B. Volljährigkeit der Eheleute vor einer Trauung geprüft werden.
Die Kommission befürchtet denn auch, dass die Abschaffung des sogenannten Vortrauungsverbots einen Anstieg von Kinder- und Zwangsheiraten zur Folge haben könnte.

Weitere Geschäfte:

  • Die Kommission beantragt ihrem Rat einstimmig die Zustimmung zu einer Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIRG) (18.018), die vom Ständerat bereits in der Frühjahrssession verabschiedet wurde.
  • Wie bereits der Ständerat, beantragt die Kommission ihrem Rat mit 17 zu 7 Stimmen, lediglich das Abkommen Nr. 94 des Europarats über die die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland zu ratifizieren (17.053). Der Bundesrat und eine Kommissionsminderheit beantragen auch die Genehmigung der Ratifikation des Abkommens Nr. 100, das die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland regelt.
  • Die Kommission hat die parlamentarische Initiative Sommaruga (17.502) «Schutz der älteren Menschen in der Schweiz vor missbräuchlichen Mietkündigungen» vorgeprüft und beantragt ihrem Rat mit 15 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.
  • Die Kommission hat die parlamentarische Initiative Addor (17.465) «Befugnisse von Beistandspersonen nach dem Tod der verbeiständeten Person» vorgeprüft und beantragt ihrem Rat mit 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit beantragt, der Initiative Folge zu geben.
  • Die Kommission hat die parlamentarische Initiative Brand (17.438) «Keine verfahrensrechtlichen Doppelspurigkeiten bei Kriminaltouristen» vorgeprüft und mit 14 zu 8 Stimmen beschlossen, der Initiative Folge zu geben.
  • Einstimmig hat die Kommission die Motion Abate (17.4203) «Bäuerliches Bodenrecht. Ergänzung der Artikel 61 und 66 BGBB» angenommen und in diesem Zusammenhang auch den Bericht des Bundesrates vom 29. März 2017 «Möglichkeiten für administrative Vereinfachungen im bäuerlichen Bodenrecht» in Erfüllung des Postulats Vogler (15.3284) zur Kenntnis genommen.

Die Kommission tagte am 05./06. Juli 2018 unter dem Vorsitz von Nationalrat Pirmin Schwander (SVP/SZ) in Bern.