Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates will die gesellschaftliche Rolle der Wohlfahrtsfonds stärken, indem sie Rechtssicherheit und Einheitlichkeit in Bezug auf die erlaubten Leistungen schafft. Sie schickt ihren Vorentwurf in die Vernehmlassung.

In Umsetzung der von Nationalrätin Schneeberger eingereichten parlamentarischen Initiative 19.456 («Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen») will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Artikel 89a Absatz 8 des Schweizer Zivilgesetzbuches mit einer neuen Ziffer 4 ergänzen.

Diese Ergänzung hält ausdrücklich fest, dass Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen zur Finanzierung anderer Personalvorsorgeeinrichtungen beitragen können. Diese Präzisierung wird vorgenommen, um der praktischen Bedeutung dieser Leistungen für die Wohlfahrtsfonds, deren Hauptzweck die Verbesserung der beruflichen Vorsorge darstellt, Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieses Hauptzwecks ist es in der Praxis zulässig, dass der Stiftungsrat über eine Vielzahl von Leistungen entscheiden kann (Finanzierung eines höheren Zinssatzes für die Verzinsung der Altersguthaben, Finanzierung einer Teuerungszulage auf den Renten usw.).

In der neuen Ziffer 4 ist ausserdem präzisiert, dass Wohlfahrtsfonds auch Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit ausrichten können, wenn diese Situationen nicht durch die Sozialversicherungen gedeckt sind, und dass diese Fonds Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention finanzieren können. Diese Formulierung soll die in der parlamentarischen Initiative gewünschte Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsauffassung herbeiführen. Bei diesen Leistungen handelt es sich um die Nebenzwecke der Wohlfahrtsfonds, der Hauptzweck muss weiterhin die Abdeckung der Risiken Alter, Tod und Invalidität bleiben. Die Kommission stellt klar, dass die Steuerbefreiung auch für die erweiterten Nebenzwecke gilt.

Leistungen, die einem «Nebenzweck» dienen, sind derzeit nur erlaubt, wenn sie zur Abfederung einer Notlage beitragen. Mit dieser Erweiterung der Nebenzwecke will die Kommission die Vielfalt der Wohlfahrtsfonds besser berücksichtigen und den Stiftungsräten unbürokratisch klare Regeln und einen grösseren Handlungsspielraum geben, damit diese Fonds ihre Funktion der sozialen Unterstützung erfüllen können. Gleichzeitig wird dem kontinuierlichen Rückgang der Anzahl Wohlfahrtsfonds Einhalt geboten.

Mit 19 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen hat die Kommission den vorliegenden Vorentwurf angenommen, den sie zusammen mit einem erläuternden Bericht bis zum 26. Mai 2023 in die Vernehmlassung schickt. Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf folgenden Webseiten abrufbar: