In den Augen der SiK-S ist zentral, dass die direkt nach Beendigung der Dienstzeit übergebene Ordonnanzwaffe weiterhin keine verbotene Waffe ist. Sie fällte diesen Entscheid mit 9 zu 4 Stimmen. Ein Antrag, wonach auch Ordonnanzwaffen, die von späteren Besitzern übernommen wurden, nicht in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen sollten, wurde mit 8 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Auch dem Ziel, die Revision des Waffengesetzes (18.027) in den Einklang mit der EU-Waffenrichtlinie zu bringen, misst die Kommission grosse Bedeutung zu, da sie die Schengener Abkommen nicht gefährden will. Vor diesem Hintergrund ist sie zum Schluss gekommen, dass zwei vom Nationalrat verabschiedete Bestimmungen nicht mit der EU-Richtlinie vereinbar sind. Sie schlägt deshalb folgende Änderungen vor:
- Im Sinne eines Kompromisses beantragt die SiK-S einstimmig, den Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität – wie dies die EU-Richtlinie verlangt – zu regeln, und zwar indem vorgesehen wird, dass zum Waffenerwerb berechtigte Personen auch solche Ladevorrichtungen erwerben können. Im Gegenzug beantragt die Kommission, darauf zu verzichten, Inhaber oder Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen zu verpflichten, über diese Ladevorrichtungen Buch zu führen. Sie möchte damit den administrativen Aufwand der betreffenden Inhaber und Inhaberinnen verringern.
- Die SiK-S beantragt mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, bei der Markierung von wesentlichen Waffenbestandteilen der Version des Bundesrates zu folgen. Die EU-Richtlinie verlangt eine Markierung aller wesentlichen Waffenbestandteile. Bei Handfeuerwaffen betrifft die Markierungspflicht das Verschlussgehäuse, den Verschluss und den Lauf. Die SiK-S ist der Ansicht, dass die Markierung dieser Elemente keinen unverhältnismässigen Aufwand darstellt und zu einem Sicherheitsgewinn führen würde.
Um den administrativen Aufwand für Personen zu verringern, die bereits im Besitz einer Feuerwaffe sind, die künftig zur Kategorie der verbotenen Waffen gehört, beantragt die Kommission mit 9 zu 4 Stimmen, die Pflicht, den Besitz einer solchen Waffe innert drei Jahren der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons mitzuteilen, auf eine einfache Meldung zu beschränken. Anträge, wonach ganz auf die Meldung verzichtet oder – im Gegensatz dazu – die Meldepflicht auf nicht verbotene Feuerwaffen ausdehnt werden sollte, wurden abgelehnt.
In der Gesamtabstimmung beantragt die Kommission mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Vorlage anzunehmen. Vorab hatte sie eine Delegation der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) und des Schweizer Schiesssportverbands angehört.
In diesem Zusammenhang beantragt die Kommission einstimmig, der Petition Frank Leutenegger 17.2013 «Waffentragbewilligung für Schweizer Bürger und Bürgerinnen» keine Folge zu geben. Diese verlangt eine Liberalisierung des Waffenrechts, damit Bürgerinnen und Bürger, die über eine Ausbildung im Umgang mit Waffen verfügen, die Polizei bei der Bekämpfung von Terrorismus und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unterstützen können.
Die Beratung der beiden Geschäfte im Ständerat sowie die Differenzbereinigung werden voraussichtlich in der Herbstsession erfolgen.
Die Kommission hat am 13. und 14. August 2018 unter dem Vorsitz von Ständerat Josef Dittli (FDP, UR) und im Beisein von Bundesrätin Simonetta Sommaruga, Vorsteherin des EJPD, in Bern getagt.
Eine zweite Medienmitteilung über die Beschlüsse der Kommission zu weiteren Geschäften wird am Mittwoch, 15. August 2018, publiziert.